<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158</id><updated>2012-02-07T09:27:16.179+01:00</updated><title type='text'>labeo</title><subtitle type='html'>Marcus Antistius Labeo, römischer Jurist der Frühklassik, lebte von ca. 50 v.Chr. - 10 n.Chr. 

Der Autor dieser Seite möchte anonym bleiben und tritt deshalb unter dem Pseudonym Labeo auf. Er setzt sich mit aktuellen Fragen der Rechtspraxis auseinander, ohne die Grösse und Weisheit des gleichnamigen römischen Juristen für sich in Anspruch nehmen zu wollen.</subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>84</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-3100565189693994641</id><published>2008-07-13T22:40:00.000+02:00</published><updated>2008-07-13T22:41:56.050+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art.104 - 106</title><content type='html'>&lt;strong&gt;3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Abschnitt: Begriff und Stellung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 104 Parteien&lt;br /&gt;1 Parteien sind:&lt;br /&gt;a. die beschuldigte Person;&lt;br /&gt;b. die Privatklägerschaft;&lt;br /&gt;c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. &lt;br /&gt;2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte&lt;br /&gt;1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:&lt;br /&gt;a. die geschädigte Person;&lt;br /&gt;b. die Person, die Anzeige erstattet;&lt;br /&gt;c. die Zeugin oder der Zeuge;&lt;br /&gt;d. die Auskunftsperson;&lt;br /&gt;e. die oder der Sachverständige;&lt;br /&gt;f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.&lt;br /&gt;2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 106 Prozessfähigkeit&lt;br /&gt;1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.&lt;br /&gt;2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.&lt;br /&gt;3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die CHStPO unterscheidet, wie die heutigen kantonalen Strafprozessordnungen, zwischen den Parteien (Art. 104) und den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105). Während den Parteien grundsätzlich sämtliche Verfahrensrechte uneingeschränkt zukommen,können die anderen Verfahrensbeteiligten diese nur soweit beanspruchen, als dies zur Wahrung ihrer durch die Straftat oder das Strafverfahren unmittelbar tangierten Interessen erforderlich ist. So kann bspw. der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und der von einer Hausdurchsuchung oder einer Beschlagnahme betroffene Dritte kann die Siegelung von Informationsträgern verlangen oder gegen die Zwangsmassnahme Beschwerde einreichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Parteistellung hat neben dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt im Hauptverfahren lediglich die Privatklägerschaft. Privatkläger ist der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1). Diese Position kommt dem Strafantragsteller automatisch zu (Art. 118 Abs. 2). Im Gegensatz zu einigen kantonalen Strafprozessordnungen sieht die CHStPO keine Einschränkung der Parteirechte des Privatklägers vor, für den Fall dass der Staatsanwalt vor Gericht die Anklage vertritt. Gemäss Art. 346 kann die Privatklägerschaft somit auch im Strafpunkt plädieren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 104 Abs. 2 ermächtigt Bund und Kantone, bestimmten Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteistellung einzuräumen. So kann bspw. dem Amt für Umweltschutz in einem Strafverfahren wegen Verletzung umweltschutzrelevanter Strafbestimmungen (bspw. des USG) oder dem Veterinäramt in einem Strafverfahren wegen Verletzung der Tierschutzgesetzgebung Parteistellung eingeräumt werden. Verworfen wurde indes die ebenfalls diskutierte Idee, auch bestimmten privatrechtlich organisierten Vereinen oder Verbänden Parteistellung einzuräumen. Dies würde dem staatlichen Strafverfolgungsmonopol widersprechen. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches ist dem Staatsanwalt vorbehalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu den anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StGB:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Geschädigter ist bei Tatbeständen, welche Individualrechte schützen, der direkt Geschädigte, somit der tatbeständlich Verletzte. Geschädigt ist somit etwa der Eigentümer des Deliktsguts beim Diebstahl oder der Hehlerei. Aber auch der Mieter einer beschädigten Sache bei der Sachbeschädigung. Keine Geschädigtenstellung kommt dem lediglich indirekt betroffenen zu. bspw. der Versicherung (s. Schmid, Strafprozessrecht, S. 166 ff., Rz. 503 - 507). Bei Tatbeständen, die primär allgemeine öffentliche Interessen schützen, gilt auch derjenige als Geschädigter, dessen privaten Interessen unmittelbar mitbeeinträchtigt werden. Geschädigt ist somit etwa auch der Eigentümer oder Mieter einer durch Brandstiftung geschädigten Sache, der Gläubiger bei Konkurs- und Betreibungsdelikten, die ausgenützte Prostituierte bei Art. 195 StGB, der durch Vermögensdelikte Geschädigte im Falle von Urkundenfälschung, welche zur Begehung des Vermögensdeliktes diente oder der zu Unrecht falsch angeschuldigte (s. dazu Schmid, a.a.O., S. 168 f., Rz. 508 f.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Anzeiger: diesem kommen freilich praktisch keine Teilnahmerecht zu. So wird er bspw. nicht einmal über die Einstellung der Strafuntersuchung orientiert (Art. 321).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zeuge/Auskunftsperson: auch diesen kommen ausser dem Aussageverweigerungsrecht praktisch keine Teilnahmerechte zu. Indessen können sie gewisse Schutzmassnahmen in Anspruch nehmen (Art. 149 f.). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Sachverständige: dieser nimmt am Strafverfahren soweit teil, als es für die Erfüllung seines Auftrages erforderlich ist (bspw. Kenntnisnahme von Beweismitteln).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte: bspw. der Kontoinhaber bezüglich einer Bankauskunfts- und Sperreverfügung (jedoch wohl nicht die Bank).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 106 regelt die Prozessfähigkeit. Handlungsunfähige können lediglich höchstpersönliche Verfahrensrechte selbst vornehmen, vorausgesetzt sie sind urteilsfähig. Im Übrigen handeln sie durch ihre gesetzlichen Vertreter. Etwas anderes ist die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. c muss der Beschuldigte notwendig verteidigt sein, wenn er wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Soweit der Beschuldigte allerdings handlungsfähig ist, kann er seine Verfahrensrechte trotz notwendiger Verteidigung immer noch selbst wahrnehmen, d.h. auch neben seinem Verteidiger selbst handeln.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-3100565189693994641?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/3100565189693994641/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=3100565189693994641' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3100565189693994641'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3100565189693994641'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/07/chstpo-kommentar-zu-art104-106.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art.104 - 106'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-2782452179910710263</id><published>2008-06-03T15:14:00.000+02:00</published><updated>2008-06-03T16:19:27.223+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 100 - 103</title><content type='html'>&lt;strong&gt;9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 100 Aktenführung&lt;br /&gt;1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:&lt;br /&gt;a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;&lt;br /&gt;b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;&lt;br /&gt;c. die von den Parteien eingereichten Akten.&lt;br /&gt;2 Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren&lt;br /&gt;1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Straf- verfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.&lt;br /&gt;2 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.&lt;br /&gt;3 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht&lt;br /&gt;1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzöge- rungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.&lt;br /&gt;2 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt.&lt;br /&gt;3 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 103 Aktenaufbewahrung&lt;br /&gt;1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.&lt;br /&gt;2 Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 100:&lt;br /&gt;Die Akten haben insbesondere die Protokolle über die durchgeführten Verfahrenshandlungen (Art. 76 Abs. 1) - inkl. die Protokolle und Berichte über die Ermittlungshandlungen der Polizei, die der Staatsanwaltschaft zu übermitteln sind (Art. 307 Abs. 3 und 4) - sowie die von der Staatsanwaltschft erhobenen und von den Parteien eingereichten Akten zu enthalten. Dies Akten haben vollständig zu sein. Die CHStPO sieht weder die Führung von sog. "Schattendossiers" noch etwa die Vernichtung oder Entfernung von Akten (die einmal zu den Verfahrensakten erhoben wurden) vor. Darüber, was zu den Akten genommen wird, entscheidet die Verfahrensleitung (und nicht etwa eine politische Behörde). Es muss daher auch als absolut unzulässig erachtet werden, wenn eine politische Behörde, etwa der Bundesrat, die Vernichtung von Akten, welche in einem Strafverfahren als Beweismittel zu den Verfahrensakten erhoben wurden, anordnen würde. Solcherlei Vorgehen würde wohl den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden resp. des Amtsmissbrauchs erfüllen. Gestützt auf die in Art. 4 statuierte Unabhängigkeit der Strafbehörden, wäre es auch unzulässig, wenn der Bundesrat etwa der Bundesanwaltschaft in einem konkreten Fall Weisungen erteilen würde, was zu den Akten erhoben werden darf und was nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 101:&lt;br /&gt;Hervorzuheben ist Abs. 1, der die Akteneinsicht der Parteien, insb. des Beschuldigten, regelt. Das Akteneinsichtsrecht der Parteien ist Bestandteil des durch die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss Abs. 1 können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten und der Abnahme der übrigen wichtigsten Beweise in die Akten Einsicht nehmen. Das Recht des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kann allerdings dafür sprechen, dem Beschuldigten bereits vor der Einvernahme des Belastungzeugen Einsicht in die Akten zu gewähren, da dieses nur in Kenntnis der Akten wahrgenommen werden kann. Es steht der Verfahrensleitung aber natürlich auch frei, eine erste Einvernahme des Belastungszeugen unter Ausschluss der Verteidigungsrechte durchzuführen und diesen dann in einer späteren Phase (nach gewährter Akteneinsicht) mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Im Haftverfahren gilt das Akteneinsichtsrecht unbeschränkt (Art. 225 Abs. 2; s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1161 f.). Eine weitere Beschränkung der Akteneinsicht ist nur nach Art. 108 möglich. Es ist allerdings sehr fraglich, ob die Wahrung des Untersuchungszweckes unter die in Art. 108 Abs. 1 lit. b erwähnte Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen fällt. Ich würde dies verneinen. Der Wahrung des Untersuchungszweckes wird die CHStPO dadurch gerecht, dass Art. 101 Abs. 1 den Ausschluss der Akteneinsicht bis nach Abschluss der ersten Einvernahme des Beschuldigten oder der Abnahme der wichtigsten Beweismittel ermöglicht. Ein weiterer Auschluss der Akteneinsicht zur Wahrung des Untersuchungszweckes unter Berufung auf Art. 108 wäre unzulässig. Letztere Bestimmung wäre allerdings dann heranzuziehen, wenn gewisse Akten die öffentliche Sicherheit gefährden könnten. In diesem Fall rechtfertigt sich eine Einschränkung der Akteneinsicht, nicht jedoch die Vernichtung von Akten. Daraus folgt, dass die Vernichtung von Akten auch nicht damit begründet werden kann, sie könnten in die falschen Hände geraten. Als mildere Massnahme wäre dann eben die Einschränkung der Akteneinsicht anzuordnen, wozu aber wie erwähnt nur die Verfahrensleitung befugt ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Art. 102 entscheidet, wie bereits mehrfach erwähnt, die Verfahrensleitung über die Durchführung und allfällige Beschränkung der Akteneinsicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Art. 103 sind die Akten grundsätzlich bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren. Wurden Dokumente von Dritten im Original zu den Akten genommen, so sind sie nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens den Berechtigten herauszugeben (Abs. 2). Der Wortlaut von Abs. 2 würde es streng genommen ausschliessen, dass die Verfahrensleitung vor rechtskräftiger Erledigung der Strafsache Akten Dritter diesen zurückgibt (etwa wenn sie als nicht mehr relevant angesehen werden). In umfangreichen Strafverfahren macht es aber kaum Sinn, Akten, die sich als irrelevant erwiesen haben, bis zum Schluss des Strafverfahrens aufzubewahren. Eine Retournierung an den Berechtigten wäre aber im Verfahrensprotokoll transparent zu machen und zudem wäre sämtlichen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-2782452179910710263?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/2782452179910710263/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=2782452179910710263' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2782452179910710263'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2782452179910710263'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/06/chstpo-kommentar-zu-art-100-103.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 100 - 103'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-4338306888040400402</id><published>2008-05-25T23:27:00.001+02:00</published><updated>2008-05-25T23:35:29.202+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 95 - 99</title><content type='html'>&lt;strong&gt;8. Abschnitt: Datenbearbeitung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 95 Beschaffung von Personendaten&lt;br /&gt;1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.&lt;br /&gt;2 War die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.&lt;br /&gt;2 Vorbehalten bleiben die Mitteilungspflichten gemäss den Artikeln 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren&lt;br /&gt;Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 98 Berichtigung von Daten&lt;br /&gt;1 Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich.&lt;br /&gt;2 Sie benachrichtigen unverzüglich die Behörden, denen sie unrichtige Daten mitgeteilt haben, über die Berichtigung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens&lt;br /&gt;1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.&lt;br /&gt;2 Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.&lt;br /&gt;3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungs- dienstliche Unterlagen und DNA-Profile.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 95 entspricht der Regelung in Art. 29bis Abs. 2 und 3 BStP.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 96 Abs. 1 entspricht Art. 29bis Abs. 4 BStP. Gemäss dieser Bestimmung sind die Strafbehörden zur Bekanntgabe von Personendaten aus hängigen Verfahren zur Verwendung in anderen hängigen Verfahren berechtigt. Gemäss dem BWIS, auf welches Abs. 2 u.a. verweist, besteht hinsichtlich bestimmter Daten eine Mitteilungspflicht für die Strafbehörden. Offenbar war bisher umstritten, ob diese Mitteilungspflichten gemäss BWIS auch für die Strafbehörden gelten (dies trotz des eigentlich klaren Wortlautes von Art. 13 Abs. 1 lit. a BWIS; s. dazu Botschft, BBl. 2006, S. 1159).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 97 regelt das Auskunftsrecht von Betroffenen in hängigen Strafverfahren. Das Datenschutzgesetz (DSG) findet gemäss Art. 2 Abs. 2 keine Anwendung auf hängige Verfahren. Berechtigt, Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten zu erlangen, sind lediglich die Parteien gemäss Art. 104 und die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105. Und auch dies nur nach Massgabe des Akteneinsichtsrechts (Art. 101). Gemäss jetzigem Art. 102bis BStP konnte jede Person bei der Bundesanwaltschaft Auskunft über sie betreffende Prsonendaten beantragen, welche die gerichtliche Polizei bearbeitet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 98 nimmt das aus dem DSG fliessende Recht der Betroffenen auf Berichtigung unrichtiger Daten auf. Diese sind unverzüglich zu berichtigen. Gemäss dem heute für den Bundesstrafprozess noch geltenden Art. 29bis Abs. 5 BStP hat die Berichtigung demgegenüber bis spätestens bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung zu erfolgen. Art. 98 regelt lediglich die Berichtigung offensichtlich falscher Daten. Bestehen lediglich Zweifel an der Richtigkeit, hat keine unverzügliche Berichtigung zu erfolgen (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1160).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 99 verweist auf das DSG, welches nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich uneingeschränkt gilt.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-4338306888040400402?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/4338306888040400402/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=4338306888040400402' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4338306888040400402'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4338306888040400402'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/05/chstpo-kommentar-zu-art-95-99.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 95 - 99'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-6003182369794880960</id><published>2008-05-17T23:57:00.000+02:00</published><updated>2008-05-18T01:05:33.359+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 89 - 94</title><content type='html'>&lt;strong&gt;7. Abschnitt: Fristen und Termine&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 89 Allgemeine Bestimmungen&lt;br /&gt;1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.&lt;br /&gt;2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen&lt;br /&gt;1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.&lt;br /&gt;2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Ort der zuständigen Strafbehörde vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 91 Einhaltung von Fristen&lt;br /&gt;1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.&lt;br /&gt;2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstalts- leitung übergeben werden.&lt;br /&gt;3 Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatik- system bestätigt worden ist.&lt;br /&gt;4 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweize- rischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.&lt;br /&gt;5 Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen&lt;br /&gt;Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 93 Säumnis&lt;br /&gt;Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 94 Wiederherstellung&lt;br /&gt;1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.&lt;br /&gt;2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrens- handlung nachgeholt werden.&lt;br /&gt;3 Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.&lt;br /&gt;4 Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.&lt;br /&gt;5 Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesen- heitsverfahren bleiben vorbehalten.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art.89:&lt;br /&gt;Im Gegensatz zu den vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft gesetzten Fristen zur Vornahme von Parteihandlungen sind die vom Gesetz vorgegebenen Fristen nicht erstreckbar. Im Strafprozess gelten auch keine Gerichtsferien. Der im Strafverfahren geltende Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung geht vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 90:&lt;br /&gt;Abs. 1 bestimmt, dass die Frist welche nach Tagen bestimmt ist, erst am Folgetag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen beginnt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 stellt eine gesetzgeberische Panne dar. Die Bestimmung ist nämlich widersprüchlich. Gemäss dem ersten Satz ist für die Bestimmung von fristverlängernden Feiertagen das Recht am Orte der zuständigen Strafbehörde massgebend. Der zweite Satz hingegen stellt auf den Wohnsitz der Partei oder seines Vertreters ab, welche innerhalb der Frist handeln sollen. Was gilt nun, wenn die Partei und ihr Vertreter in je unterschiedlichen Kantonen Wohnsitz haben und das Strafverfahren nochmals in einem anderen Kanton geführt wird ? Beispiel: Verfahrensführender Kanton ist der Kanton Solothurn. Der Beschuldigte wohnt im Kanton Bern und sein Verteidiger hat Sitz im Kanton Zürich. Einzig massgebend sein kann gemäss richtiger Auslegung dieser Bestimmung lediglich das Recht des verfahrensführenden Kantons. Der zweite Satz von Abs. 2 ist somit ersatzlos zu streichen. Das Recht welches am Ort der verfahrensführenden Behörde gilt ist auch in durch Bundesstrafbehörden geführten Verfahren massgebend. Wird ein Strafverfahren bspw. durch die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft geführt, so gelten nach dem kantonalzürcherischen Recht anerkannte Feiertage als fristverlängernd. Ist das Verfahren vor Bundesstrafgericht hängig, so gilt das Feiertagsrecht des Kantons Tessin. Entscheidendes Kriterium ist, ob ein betreffender Tag am jeweiligen Ort der verfahrensführenden Behörde als staatlich anerkannter Feiertag gilt. So gilt etwa der Stefanstag nach dem kantonalen Gesetz vom 24. Mai 1964 über die öffentlichen Ruhetage im Kanton Solothurn nicht als staatlich anerkannter Feiertag. Endet eine Frist also am Stefanstag, so ist die entsprechende Parteihandlung auch dann vorzunehmen, unbesehen des Umstandes, dass die Büros der kantonalen Verwaltung an diesem Tag geschlossen sind (&lt;a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=25.07.2006_1P.322/2006"&gt;Entscheid&lt;/a&gt; des Bundesgerichtes vom 25.7.2006).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 91: diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtsprechung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 92: Fristerstreckungsgesuche müssen innerhalb der ursprünglichen Frist gestellt werden. Eine Notfrist für den Fall, dass die zuständige Behörde ein Fristerstreckungsgesuch abweist, ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, Gesuche um Fristerstreckung nicht erst am letzten Tag der Frist zu stellen. Indessen wäre es wohl willkürlich, wenn die zuständige Behörde den Entscheid über ein Fristerstreckungsgesuch, welches einige Tage vor Ablauf der Frist gestellt wird, erst am letzten Tag der Frist abweist und so der Partei die Möglichkeit nimmt, die Frist doch noch zu wahren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 93 und 94 regeln die Säumnis sowie die Wiederherstellung einer Frist. Art. 94 Abs. 1 wurde im Parlament g.ü. dem Entwurf verschärft, indem die Wiederherstellung nur bei gänzlich unverschuldeter Säumnis möglich ist. Der Entwurf hätte die Widerherstellung auch im Falle von lediglich leichtem Verschulden noch zulassen wollen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-6003182369794880960?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/6003182369794880960/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=6003182369794880960' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6003182369794880960'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6003182369794880960'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/05/chstpo-kommentar-zu-art-89-94.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 89 - 94'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-3990080610467992934</id><published>2008-05-13T20:38:00.000+02:00</published><updated>2008-05-13T21:54:57.342+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 84 - 88</title><content type='html'>&lt;strong&gt;6. Abschnitt: Eröffnung der Entscheide und Zustellung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 84 Eröffnung der Entscheide&lt;br /&gt;1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.&lt;br /&gt;2 Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.&lt;br /&gt;3 Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.&lt;br /&gt;4 Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.&lt;br /&gt;5 Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.&lt;br /&gt;6 Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung&lt;br /&gt;1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.&lt;br /&gt;2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.&lt;br /&gt;3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegen- genommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen&lt;br /&gt;der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.&lt;br /&gt;4 Sie gilt zudem als erfolgt:&lt;br /&gt;a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;&lt;br /&gt;b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 86 Elektronische Zustellung&lt;br /&gt;Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann jede Zustellung elektronisch erfolgen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 87 Zustellungsdomizil&lt;br /&gt;1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.&lt;br /&gt;2 Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.&lt;br /&gt;3 Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.&lt;br /&gt;4 Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung&lt;br /&gt;1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:&lt;br /&gt;a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;&lt;br /&gt;b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;&lt;br /&gt;c. eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.&lt;br /&gt;2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.&lt;br /&gt;3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.&lt;br /&gt;4 Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 84 regelt die Eröffnung der Urteile. Grundsätzlich hat die Urteilseröffnung im öffentlichen Verfahren mündlich zu erfolgen, es sei denn, die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung (Abs. 3). Auch im Falle der mündlichen Urteilseröffnung ist den Parteien hernach das Urteil im Dispositiv schriftlich zuzustellen. Die Rechtsmittelfrist beginnt jedoch mit der Urteilseröffnung zu laufen und wird somit im Falle der mündlichen Urteilseröffnung nicht erst durch die Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs ausgelöst. Abs. 4 stellt in Konkretisierung des Beschleunigungsgebots Fristen für die schriftliche Urteilsbegründung auf. Diese Frist beträgt 60 Tage. Ausnahmsweise kommt eine verlängerte Frist von 90 Tagen zum Tragen. Diese Frist rechtfertigt sich jedoch lediglich in Straffällen von ausserordentlicher Komplexität (Botschaft, BBl. 2006, S. 1157). Die Botschaft scheint somit davon auszugehen, dass diese Fristen strikt einzuhalten sind und nicht lediglich ungefähre Richtwerte darstellen. Dies wird in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf die personelle Dotierung der Gerichte haben, herrschen doch in einigen Kantonen in der Praxis heute deutlich längere Fristen vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 85 regelt die Zustellung. Die in Abs. 4 aufgestellte Zustellungsfiktion entspricht der heutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 86 ermöglicht im Einverständnis der betroffenen Person die elektronische Zustellung. Dieses Einverständnis kann etwa im Falle von berufsmässig tätigen Rechtsanwälten auch in genereller Art erteilt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 87 regelt das Zustellungsdomizil. Dieses hat grundsätzlich in der Schweiz zu liegen, es sei denn der Rechtsbeistand oder die Partei habe ihren Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Staat in welchen die Schweiz gemäss internationaler Vereinbarung Zustellungen direkt vornehmen kann (Abs. 2). Sinn dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass für jede Zustellung Rechtshilfeverfahren nötig sind. Auch diese Bestimmung dient somit dem Beschleunigungsgebot. Gemäss Abs. 3 erfolgt die Zustellung bei verbeiständeten Parteien an den Rechtsbeistand, es sei denn die Partei habe persönlich zu erscheinen oder eine Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen (Abs. 4).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 88 stellt eine weitere Zustellungsfiktion auf. In drei Fällen erfolgt die Zustellung durch amtliche Publikation: bei unbekanntem Aufenthalt des Adressaten; die Zustellung ist unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden (was nicht leichthin angenommen werden darf); eine Partei oder ein Rechtsbeistand mit Domizil im Ausland hat kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bestimmt und eine direkte Zustellung ins Ausland ist nicht zulässig. In diesen drei Fällen (und nur dann: s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1158) gelten Einstellungsverfügungen und Strafverfügungen auch ohne öffentliche Publikation als zugestellt (Abs. 4). Auch Art. 88 dient der Durchsetzung des Beschleunigungsgebots, soll der Eintritt der Rechtskraft von Entscheiden doch nicht durch endlos lange Zustellungen verzögert werden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-3990080610467992934?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/3990080610467992934/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=3990080610467992934' title='4 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3990080610467992934'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3990080610467992934'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/05/chstpo-kommentar-zu-art-84-88.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 84 - 88'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>4</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-6241446822132458772</id><published>2008-05-12T02:19:00.001+02:00</published><updated>2008-05-12T02:25:55.750+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 80 - 83</title><content type='html'>&lt;strong&gt;5. Abschnitt: Entscheide&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 80 Form&lt;br /&gt;1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde&lt;br /&gt;gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.&lt;br /&gt;2 Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.&lt;br /&gt;3 Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 81 Inhalt der Endentscheide&lt;br /&gt;1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:&lt;br /&gt;a. eine Einleitung;&lt;br /&gt;b. eine Begründung;&lt;br /&gt;c. ein Dispositiv;&lt;br /&gt;d. sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.&lt;br /&gt;2 Die Einleitung enthält:&lt;br /&gt;a. die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;&lt;br /&gt;b. das Datum des Entscheids;&lt;br /&gt;c. eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;&lt;br /&gt;d. bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.&lt;br /&gt;3 Die Begründung enthält:&lt;br /&gt;a. bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;&lt;br /&gt;b. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.&lt;br /&gt;4 Das Dispositiv enthält:&lt;br /&gt;a. die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;&lt;br /&gt;b. bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;&lt;br /&gt;c. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;&lt;br /&gt;d. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;&lt;br /&gt;e. den Entscheid über die Nebenfolgen;&lt;br /&gt;f. die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht&lt;br /&gt;1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:&lt;br /&gt;a. das Urteil mündlich begründet; und&lt;br /&gt;b. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.&lt;br /&gt;2 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:&lt;br /&gt;a. eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;&lt;br /&gt;b. eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.&lt;br /&gt;3 Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.&lt;br /&gt;4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden&lt;br /&gt;1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung&lt;br /&gt;oder Berichtigung des Entscheids vor.&lt;br /&gt;2 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.&lt;br /&gt;3 Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.&lt;br /&gt;4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 80 unterscheidet entsprechend der herkömmlichen strafprozessrechtlichen Terminologie die Entscheide in der Sache, welche als Urteile ergehen und die Prozessentscheide, welche als Verfügungen oder Beschlüsse ergehen (Abs. 1). Sämtliche Entscheide sind grundsätzlich schriftlich zu erlassen und zu begründen (Abs. 2). Abs. 3 sieht die Möglichkeit vor, einfache verfahrensleitende Entscheide lediglich im Protokoll festzuhalten und auf eine Begründung zu verzichten. Die Bestimmung äussert sich nicht darüber, wann es sich um einen &lt;em&gt;&lt;strong&gt;einfachen&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; Entscheid handelt. Dabei wird einerseits zu fordern sein, dass der Entscheid nicht erheblich in die Rechte der Prozessparteien oder Dritter eingreift. Andererseits muss es sich wohl auch um einen Entscheid handeln, dem keine rechtlich komplexen Erwägungen zu Grunde liegen, der sich somit quasi von selbst versteht. Wenn Abs. 3 vorsieht, dass solche Entscheide den Parteien in geeigneter Weise zu eröffnen sind, so ist damit wohl eine mündliche Eröffnung gemeint. Unbedenklich ist diese Regelung bei verfahrensleitenden Entscheiden, welche das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung fällt und welche zusammen mit dem Urteil anfechtbar sind. Im Verlaufe des Vorverfahrens sollte von dieser Bestimmung lediglich zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 81 regelt Aufbau und Inhalt von Endentscheiden. Dabei hat man sich auf die bisher beim Bund und in den Kantonen übliche und überwiegend einheitliche Praxis abgestützt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 82 sieht in zweierlei Hinsicht Erleichterungen an die Begründungspflicht vor. Gemäss Abs. 1 - 3 kann das erstinstanzliche Gericht das Urteil lediglich mündlich begründen, wenn keine Freiheitsstrafe über 2 Jahre, Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 oder Verwahrung nach Art. 64 StGB angeordnet wird. Abs. 4 ermöglicht der Rechtsmittelinstanz auf die Begründung der Vorinstanz bezüglich tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des angeklagten Sachverhaltes zu verweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 83 sieht die Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden vor. Dieses Institut ist auch praktisch sämtlichen bisherigen Strafprozessordnungen bekannt. Die Erläuterung oder Berichtigung kann von Amtes Wegen oder auf Antrag einer Partei angeordnet werden. Im Gegensatz zu einem Rechtsmittel wird damit keine materielle Änderung des Entscheides herbeigeführt. Trotzdem sollte eine Erläuterung oder Berichtigung zeitlich nicht unbeschränkt lange zugelassen werden. Auch wenn Art. 83 keine Frist vorsieht sollte die Erläuterung oder Berichtigung sinnvollerweise lediglich während der Rechtsmittelfrist resp. desselben Zeitraums nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zugelassen werden. Aus Abs. 4, wonach der erläuterte oder berichtigte Entscheid den Parteien eröffnet wird, ist zu folgern, dass diese Eröffnung auch eine neue Rechtsmittelfrist auslöst.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-6241446822132458772?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/6241446822132458772/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=6241446822132458772' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6241446822132458772'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6241446822132458772'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/03/chstpo-kommentar-zu-art-80-83.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 80 - 83'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-2803668558196692197</id><published>2008-02-20T22:42:00.001+01:00</published><updated>2008-02-20T23:27:51.618+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 76 - 79</title><content type='html'>&lt;strong&gt;4. Abschnitt: Protokolle&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 76 Allgemeine Bestimmungen&lt;br /&gt;1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.&lt;br /&gt;2 Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.&lt;br /&gt;3 Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.&lt;br /&gt;4 Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 77 Verfahrensprotokolle&lt;br /&gt;Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:&lt;br /&gt;a. Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;&lt;br /&gt;b. die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;&lt;br /&gt;c. die Anträge der Parteien;&lt;br /&gt;d. die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;&lt;br /&gt;e. die Aussagen der einvernommenen Personen;&lt;br /&gt;f. den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;&lt;br /&gt;g. die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;&lt;br /&gt;h. die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 78 Einvernahmeprotokolle&lt;br /&gt;1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.&lt;br /&gt;2 Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.&lt;br /&gt;3 Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.&lt;br /&gt;4 Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.&lt;br /&gt;5 Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.&lt;br /&gt;6 Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.&lt;br /&gt;7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch oder mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen und anderen Aufzeichnungen&lt;br /&gt;werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 79 Berichtigung&lt;br /&gt;1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.&lt;br /&gt;2 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.&lt;br /&gt;3 Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar&lt;br /&gt;bleibt.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Bestimmungen des 4. Abschnittes über die Protokollierung sind die logische Folge des Grundsatzes der Mündlichkeit. Die Dokumentationspflicht, welche besagt, dass sämtliche nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien zu protokollieren sind, soll die Nachvollziehbarkeit des Strafverfahrens gewährleisten. Sie ist somit auch Bedingung für die Beschränkung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (Art. 343). Wenn man sich eben dazu entschliesst, die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung zu beschränken, wie dies der Bundesgesetzgeber getan hat, dann bedingt dies, dass das Gericht nachvollziehen kann, wie und auf welche Weise die Beweise im Vorverfahren erhoben wurden. Die Dokumentationspflicht hat somit nicht lediglich Gedächtnis- oder Perpetuierungsfunktion sondern auch Garantiefunktion, indem sie einen korrekten Verfahrensgang sicherstellen soll (s.a. Botschaft, BBl. 2006, S. 1155). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Dokumentationspflicht hängt auch die Pflicht zur Aktenführung (Art. 100) eng zusammen. Protokollierungs- und Aktenführungspflicht machen jedoch das Verfahren nicht zum schriftlichen, sie gewährleisten vielmehr den korrekten Ablauf und die Nachvollziehbarkeit des mündlichen Verfahrens. Sie dienen nicht nur der möglichst umfassenden Beurteilung des Prozessgegenstandes durch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung sondern auch der Beurteilung der Verfahrenshandlungen durch die Rechtsmittelinstanzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 76:&lt;br /&gt;Diese Bestimmung statuiert den Grundsatz der Dokumentations- oder Protokollierungspflicht. Sie umfasst sowohl die Verfahrensprotokolle (Art. 77) wie auch die Einvernahmeprotokolle (Art. 78). Die Protokollierungspflicht gilt für alle Verfahrensstufen, also auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Botschaft, BBl. 2006, S. 1155). Für das polizeiliche Ermittlungsverfahren sind zudem in Art. 307 Abs. 3 und 4 weiterführende Bestimmungen enthalten. Art. 307 Abs. 3 hält jedoch ausdrücklich an der Dokumentationspflicht für das polizeiliche Ermittlungsverfahren fest. Die Polizei hat grundsätzlich all ihre Feststellungen sowie getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten festzuhalten, welche spätestens nach Abschluss der Ermittlungen zusammen mit den übrigen Akten der Staatsanwaltschaft zu übermitteln sind. Gemäss Abs. 4 kann die Polizei ausnahmsweise von der Berichterstattung absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht und keine Zwangsmassnahmen oder andere &lt;em&gt;formalisierte Ermittlungshandlungen&lt;/em&gt; durchgeführt worden sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Bestimmung (Art. 307 Abs. 4) enthält wohl einiges an Auslegungsbedarf. Sie kann sicherlich nicht so gelesen werden, dass auf die Berichterstattung durch die Polizei verzichtet werden kann, bezüglich Ermittlungshandlungen, über welche keine Berichte erstellt wurden (aber was sonst ist gemeint mit nicht formalisierten Ermittlungshandlungen ?); würde man Abs. 4 so verstehen, so würde sich die Katze förmlich "in den Schwanz beissen". &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einfach gesagt, hat also die Polizei sämtliche wesentlichen Ermittlungshandlungen zu protokollieren, unabhängig davon, ob durch die Staatsanwaltschaft schon eine Strafuntersuchung eröffnet wurde oder nicht. Für die Erfüllung der Protokollierungspflicht ist die Verfahrensleitung zuständig (Abs. 3). Dies ist auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren (somit vor der förmlichen Eröffnung der Strafuntersuchung) die Staatsanwaltschaft (Art. 61). Hingegen dürfte Art. 76 Abs. 2 kaum so eng verstanden werden, dass der zuständige Staatsanwalt als Verfahrensleiter auch sämtliche durch die Polizei erstellten Protokolle zu unterzeichnen hat (sondern wohl lediglich diejenigen bezüglich der Verfahrenshandlungen, an denen er selbst teilgenommen hat).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 77:&lt;br /&gt;Diese Bestimmung richtet sich auf sämtliche wesentlichen Verfahrenshandlungen (also auch die Einvernahmen) und bestimmt, was das Verfahrensprotokoll zu enthalten hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 78:&lt;br /&gt;Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist enger. Sie bezieht sich lediglich auf eine Gruppe von Verfahrenshandlungen, nämlich die Einvernahmen. Auffällig ist die Bestimmung gemäss Abs. 2, wonach wesentliche Aussagen (auch) in der Sprache zu protokollieren sind, in der die einvernommene Person spricht. Dies lässt sich wohl nur auf die gängigen Sprachen anwenden (man stelle sich etwa die Protokollierung von Aussagen in der chinesischen oder in kyrillischen Sprachen vor; in diesem Sinn äussert sich auch die Botschaft: BBl. 2006, S. 1156). Im Übrigen wird die in den meisten Kantonen verbreitete Tradition übernommen, kein Wortprotokoll sondern lediglich ein sinngemässes Protokoll der Aussagen zu erstellen. Entscheidende Fragen und Antworten sind jedoch wörtlich zu protokollieren (Abs. 3). Abs. 6 ermöglich die Einvernahme mittels Videokonferenz. In diesem Fall ist jedoch trotzdem ein Protokoll zu erstellen. Dies gilt auch in dem Fall, wo die Einvernahme auf Tonband oder Video (resp. DVD) festgehalten wird (Art. 76 Abs. 4).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 79:&lt;br /&gt;Art. 79 statuiert den (in der Praxis verbreiteten) Grundsatz, dass Protokollberichtigungen nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Diese Bestimmung richtet sich wiederum auf sämtliche Protokollarten (nicht nur die Einvernahmeprotokolle).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-2803668558196692197?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/2803668558196692197/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=2803668558196692197' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2803668558196692197'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2803668558196692197'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/02/chstpo-kommentar-zu-art-76-79.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 76 - 79'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-7754276126830981206</id><published>2008-02-04T22:05:00.000+01:00</published><updated>2008-02-04T22:54:58.364+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar u Art. 73 - 75</title><content type='html'>&lt;strong&gt;3. Abschnitt: Geheimhaltung, Orientierung der Öffentlichkeit, Mitteilung an Behörden &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 73 Geheimhaltungspflicht&lt;br /&gt;1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich&lt;br /&gt;Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.&lt;br /&gt;2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB9 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:&lt;br /&gt;a. damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;&lt;br /&gt;b. zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;&lt;br /&gt;c. zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;&lt;br /&gt;d. wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.&lt;br /&gt;2 Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.&lt;br /&gt;3 Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.&lt;br /&gt;4 In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:&lt;br /&gt;a. eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder&lt;br /&gt;b. das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 75 Mitteilung an andere Behörden&lt;br /&gt;1 Befindet sich eine beschuldigte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über neue Strafverfahren&lt;br /&gt;und die ergangenen Entscheide.&lt;br /&gt;2 Die Strafbehörden informieren die Sozial- und Vormundschaftsbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist.&lt;br /&gt;3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die&lt;br /&gt;Vormundschaftsbehörden.&lt;br /&gt;4 Bund und Kantone können die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 73:&lt;br /&gt;Abs. 1 verpflichtet die Mitglieder der Strafbehörden sowie deren Mitarbeiter, hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht ist die logische Folge aus dem eingeschränkten Öffentlichkeitsprinzip, welches im Strafverfahren gilt. Die gemäss Art. 69 Abs. 3 als nicht öffentlich bestimmten Verfahren sowie die durch Art. 70 statuierte Möglichkeit der Einschränkung resp. des Ausschlusses der Öffentlichkeit bezüglich der übrigen Verfahren bedingen eine entsprechende Inpflichtnahme der Mitglieder der Strafbehörden. Hinsichtlich der Definition des Geheimnisbegriffes ist im Übrigen Art. 320 StGB resp. die dazu entwickelte Rechtsprechung massgebend. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Geheimhaltungspflicht richtet sich auch an die amtlich ernannten Sachverständigen. Andere Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 dehnt deshalb die Geheimhaltungspflicht - auf Anordnung der Verfahrensleitung - auf die weiteren Verfahrensbeteiligten (Art. 104 und 105) aus. Die Geheimhaltungsverpflichtung kann lediglich angeordnet werden, wenn der Verfahrenszweck oder ein privates Interesse dies erfordert. Sie ist zu befristen (in diesem Sinne schon &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-131-I-425&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 131 I 425&lt;/a&gt;). Die Geheimhaltungsverpflichtung kann mit der Strafdrohung des Art. 292 verbunden werden. Dies ist erforderlich, da sich Art. 293 StGB (der die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe stellt) nur auf Mitteilungen, welche an eine breite Öffentlichkeit gerichtet sind, bezieht, nicht jedoch auf die Mitteilung an einzelne Personen (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1154).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 74:&lt;br /&gt;Art. 74 ermöglicht zu bestimmten Zwecken die Orientierung der Öffentlichkeit. Die Orientierung der Öffentlichkeit kann sowohl im Interesse der Strafverfolgung als auch im Interesse der Öffentlichkeit erfolgen. Die Orientierung der Öffentlichkeit über besonders bedeutende Straffälle (Art. 74 Abs. 1 lit. d) stellt wiederum einen Ausfluss aus dem Öffentlichkeitsprinzip dar. Da prinzipiell lediglich die Hauptverhandlung öffentlich ist, sich aber die Orientierung der Öffentlichkeit bereits im Stadium des Vorverfahrens aufdrängen kann, sollen die Strafbehörden gestützt auf Art. 74 in besonders bedeutsamen Fällen die Öffentlichkeit informieren dürfen. Dadurch wird der Öffentlichkeit und den Medien auch ermöglicht, überhaupt auf die Möglichkeit, der Hauptverhandlung in einem konkreten Fall beiwohnen zu können, aufmerksam zu werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 75:&lt;br /&gt;Ermöglicht den Strafbehörden, auch andere Behörden über Strafverfahren zu orientieren. Aus dieser Bestimmung ergibt sich einerseits, dass das Untersuchungsgeheimnis auch g.ü. anderen Behörden gilt und andererseits, dass die Orientierung anderer Behörden einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Bund und Kantone können diese über Art. 75 hinaus erweitern. Interessante Erwägungen zur Geltung des Untersuchungsgeheimnisses g.ü. der Aufsichtsbehörde können dem sog. "Flip-Chart-Entscheid" des Bundesstrafgerichtes vom 18.12.2007 entnommen werden (&lt;a href="http://bstger.weblaw.ch/docs/AU_2007_1_A.pdf"&gt;AU.2007.1&lt;/a&gt;)&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-7754276126830981206?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/7754276126830981206/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=7754276126830981206' title='37 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7754276126830981206'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7754276126830981206'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/02/chstpo-kommentar-u-art-73-75.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; u Art. 73 - 75'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>37</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-8648228276672817829</id><published>2008-01-29T23:33:00.000+01:00</published><updated>2008-01-29T23:33:44.374+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 69 - 72</title><content type='html'>&lt;strong&gt;2. Abschnitt: Öffentlichkeit&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 69 Grundsätze&lt;br /&gt;1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.&lt;br /&gt;2 Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.&lt;br /&gt;3 Nicht öffentlich sind:&lt;br /&gt;a. das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;&lt;br /&gt;b. das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;&lt;br /&gt;c. das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;&lt;br /&gt;d. das Strafbefehlsverfahren.&lt;br /&gt;4 Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;1 Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn:&lt;br /&gt;a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;&lt;br /&gt;b. grosser Andrang herrscht.&lt;br /&gt;2 Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen.&lt;br /&gt;3 Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen&lt;br /&gt;den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind.&lt;br /&gt;4 Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen&lt;br /&gt;1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.&lt;br /&gt;2 Widerhandlungen können nach Artikel 64 Absatz 1 mit Ordnungsbusse bestraft werden. Unerlaubte Aufnahmen können beschlagnahmt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 72 Gerichtsberichterstattung&lt;br /&gt;Bund und Kantone können die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 69:&lt;br /&gt;Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren vor staatlichen Gerichten ist bereits in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Er hat zwei Stossrichtungen. Einerseits soll er den am Verfahren beteiligten Personen eine korrekte Behandlung gewährleisten. Andererseits soll der Öffentlichkeit ermöglicht werden, festzustellen, "wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird" &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-133-I-106&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 133 I 106&lt;/a&gt;. Das Öffentlichkeitsprinzip liegt somit auch im öffentlichen Interesse, indem es eine öffentliche Kontrolle der Rechtspflege ermöglicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Parteiöffentlichkeit und Publikumsöffentlichkeit. Als Teilaspekt der Publikumsöffentlichkeit erscheint auch die mittelbare Öffentlichkeit (Presseöffentlichkeit). Publikumsöffentlich sind prinzipiell die Hauptverhandlung vor erster Instanz und vor der Berufungsinstanz. Demgegenüber ist das Vorverfahren grundsätzlich lediglich parteiöffentlich und nicht publikumsöffentlich. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Desweitern bestehen Berührungspunkte zwischen dem Grundsatz der Öffentlichkeit und dem der Mündlichkeit. Das Verfahren kann nur soweit öffentlich sein, als es auch mündlich ist. Ist das Berufungsverfahren ausnahmsweise schriftlich, so ist es auch nicht öffentlich. Ebensowenig öffentlich ist das Strafbefehlsverfahren. Keinesfalls öffentlich ist indes das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, selbst dann, wenn es mündlich ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sofern die Parteien auf eine mündliche Urteilsverkündung verzichtet haben, können Interessierte in die Urteile Einsicht nehmen. Diese gilt auch für die Strafbefehle (Abs. 2).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 70:&lt;br /&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 1) kann das Gericht die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschliessen. Hievon ist jedoch lediglich mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Was schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten anbelangt, welche einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen können, ist primär an die Interessen des Opfers zu denken. Der Angeschuldigte hingegen hat die mit jeder öffentlichen Verhandlung notgedrungenermassen verbundenen Eingriffe in seine persönlichen Verhältnisse in aller Regel hinzunehmen &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-119-IA-99&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 119 Ia 99&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ist die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, so können sich der Angeschuldigte, das Opfer sowie die Privatklägerschaft von je höchstens 3 Vertrauenspersonen begleiten lassen (dies gewährleistet zumindest eine in gewisser Weise reduzierte oder selektive Öffentlichkeit (Abs. 2). Es ist nach Möglichkeit auch zumindest die mittelbare Öffentlichkeit zu gewährleisten, indem den Vertretern der Medien unter bestimmten Auflagen die Teilnahme und Berichterstattung über den Prozess erlaubt wird (Abs. 3). Ebenfalls hat die Urteilseröffnung in diesem Fall öffentlich zu erfolgen oder die Öffentlichkeit ist auf geeignete Weise über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren (Abs. 4). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 71:&lt;br /&gt;Eine generelle Einschränkung erhält der Öffentlichkeitsanspruch hinsichtlich des Verbots von Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes oder anlässlich von Verfahrenshandlungen des Gerichts ausserhalb des Gerichtsgebäudes. Art. 71 sieht keine Ausnahmen vor. Im Gegensatz etwa zum angloamerikanischen Rechtssystem hat die sog. "Live-Gerichtsberichterstattung" ("Court-TV") in der Schweiz keine Tradition.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 72:&lt;br /&gt;Diese Bestimmung befasst sich mit der mittelbaren Öffentlichkeit. Bund und Kantone können die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatter regeln. Zulässig wäre etwa ein sog. Akkreditierungssystem.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-8648228276672817829?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/8648228276672817829/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=8648228276672817829' title='23 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8648228276672817829'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8648228276672817829'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/01/chstpo-kommentar-zu-art-69-72.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 69 - 72'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>23</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-2623741278727062566</id><published>2008-01-17T22:03:00.000+01:00</published><updated>2008-01-17T22:33:56.561+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 66 - 68</title><content type='html'>&lt;strong&gt;8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Abschnitt: Mündlichkeit; Sprache&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 66 Mündlichkeit&lt;br /&gt;Die Verfahren vor den Strafbehörden sind mündlich, soweit dieses Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 67 Verfahrenssprache&lt;br /&gt;1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.&lt;br /&gt;2 Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen&lt;br /&gt;durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 68 Übersetzungen&lt;br /&gt;1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden&lt;br /&gt;Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.&lt;br /&gt;2 Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.&lt;br /&gt;3 Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.&lt;br /&gt;4 Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich&lt;br /&gt;ist.&lt;br /&gt;5 Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182–191) sinngemäss.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 66:&lt;br /&gt;Das Strafverfahren nach der CHStPO ist grundsätzlich mündlich, soweit das Gesetz nicht explizit Schriftlichkeit vorsieht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Daraus folgt, dass sämtliche Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich erfolgen, zu protokollieren sind (Art. 76). Bei dieser Dokumentationspflicht handelt es sich somit um eine Auswirkung aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und nicht etwa um eine Beschränkung des Grundsatzes der Mündlichkeit. Das Strafverfahren wird nicht dadurch zum schriftlichen Verfahren, dass mündliche Verfahrenshandlungen protokolliert werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 110 Abs. 1 führt den Grundsatz der Mündlichkeit weiter aus, indem er bestimmt, dass Eingaben der Parteien mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Dies wird wiederum etwa bezüglich das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten in Art. 228 Abs. 1 nochmals ausdrücklich festgehalten (ohne dass dies freilich nötig wäre).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschränkungen des Grundsatzes der Mündlichkeit sieht die CHStPO etwa für folgende Verfahren vor:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- im Haftverfahren: abgesehen vom Haftentlassungsgesuch, welches wie erwähnt mündlich erfolgen kann, sind die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Haftanordnung und Haftverlängerung schriftlich zu stellen (Art. 224 Abs. 2, Art. 227 Abs. 2); das Haftgericht hat seinen Entscheid schriftlich zu begründen (Art. 226 Abs. 2); das Entscheidverfahren bezüglich der Haftanordnung ist demgegenüber wieder grundsätzlich mündlich, der Beschuldigte kann aber auf eine Verhandlung verzichten (Art. 225 Abs. 1 und 5); dasselbe gilt für die Entscheide über Haftentlassungen (Art. 228 Abs. 4); demgegenüber ist das Entscheidverfahren über Haftverlängerungen grundsätzlich schriftlich, ausnahmsweise mündlich (Art. 227 Abs. 6).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- das Strafbefehlsverfahren ist ausnahmslos schriftlich (inkl. die Einsprache, Art. 352 ff, insb. Art. 354 Abs. 1)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- das Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff, insb. Art. 396 Abs. 1 und 397 Abs. 1) und das Revisionsverfahren (Art. 410 ff, insb. Art. 411 Abs. 1 und 412 Abs. 1) sind ausnahmslos schriftlich; das Berufungsverfahren (Art. 398 ff) und das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 328 ff) demgegenüber mündlich (das Hauptverfahren ausnahmslos; beim Berufungsverfahren, wird in gewissen Fällen im schriftlichen Verfahren entschieden: Art. 403).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 67: Bund und Kantone sind in der Bestimmung der Verfahrenssprache autonom.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 68:&lt;br /&gt;Diese Bestimmung regelt die Übersetzung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 1 statuiert den Grundsatz, dass ein Übersetzer beizuziehen ist, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht beherrscht. In einfachen oder dringenden Fällen, wenn die Verfahrensleitung und die protokollführende Person die Fremdsprache genügend beherrscht, kann mit Zustimmung der betroffenen Person darauf verzichtet werden. Dies sollte jedoch mit grosser Zurückhaltung erfolgen (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1151). Abs. 1 bezieht sich nicht nur auf Parteien sondern auch andere verfahrensbeteiligte Personen (Art. 105), insoweit diese an bestimmten Verfahrenshandlungen teilnehmen müssen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 regelt das Recht des Beschuldigten auf Übersetzung sämtlicher wesentlichen Verfahrensvorgänge. Dieses Recht leitet sich aus BV 4 und Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK ab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-118-IA-462&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 118 Ia 462&lt;/a&gt;). Je nach den Umständen sind jedoch auch weitere Verfahrenshandlungen oder Aktenbestandteile zu übersetzen, wie etwa der wesentliche Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten, und anderen erheblichen Beweismitteln. Der Anspruch des Beschuldigten auf Übersetzung geht umso weiter, je gewichtiger die Vorhalte gegen den Beschuldigten sind (s.a. den gen. BGE 118 Ia 462 sowie Botschaft, BBl. 2006, S. 1151). In keinem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf integrale Übersetzung sämtlicher Verfahrenshandlungen oder der gesamten Verfahrensakten (Abs. 2 am Schluss).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 3 verpflichtet die Verfahrensleitung, Akten, die nicht Eingaben der Parteien sind, soweit erforderlich schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu übersetzen. Soweit erforderlich kann nichts anderes heissen, als soweit der Beschuldigte gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung ein Recht auf Übersetzung hat oder dies für die Mitwirkung einer Partei oder eines anderen Verfahrensbeteiligten nötig ist.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-2623741278727062566?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/2623741278727062566/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=2623741278727062566' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2623741278727062566'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2623741278727062566'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/01/chstpo-kommentar-zu-art-66-69.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 66 - 68'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-4575468429291470972</id><published>2008-01-13T23:12:00.000+01:00</published><updated>2008-01-13T23:21:03.888+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 61 - 65</title><content type='html'>&lt;strong&gt;7. Kapitel: Zuständigkeit&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 61 Zuständigkeit&lt;br /&gt;Das Verfahren leitet:&lt;br /&gt;a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;&lt;br /&gt;b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;&lt;br /&gt;c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;&lt;br /&gt;d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 62 Allgemeine Aufgaben&lt;br /&gt;1 Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten.&lt;br /&gt;2 Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen&lt;br /&gt;1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.&lt;br /&gt;2 Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in&lt;br /&gt;polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.&lt;br /&gt;3 Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.&lt;br /&gt;4 Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 64 Disziplinarmassnahmen&lt;br /&gt;1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis&lt;br /&gt;zu 1000 Franken bestrafen.&lt;br /&gt;2 Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet&lt;br /&gt;endgültig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte&lt;br /&gt;1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.&lt;br /&gt;2 Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das 7. Kapitel regelt unter dem Titel Zuständigkeit die für die Verfahrensleitung zuständigen Straforgane und deren Befugnisse.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 61:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;lit. a: Bis zur Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Das unter der Leitung der Staatsanwaltschaft stehende sog. Vorverfahren besteht aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 ff) und dem eigentlichen Untersuchungsverfahren (Art. 308 ff). Das Untersuchungsverfahren beginnt mit der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 3). Art. 61 lit. a bestätigt den Grundsatz (der in vielen Bereichen nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Kriminalpolizei haben wird) dass der Staatsanwaltschaft auch die Verfahrensleitung über das polizeiliche Ermittlungsverfahren zukommt. Art. 307 regelt die Schnittstellen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit und der staatsanwaltlichen Verfahrensführung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;lit. c: Im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten kommt dem Präsidenten die Verfahrensleitung zu. Abgesehen von der eigentlichen Sitzungsleitung anlässlich der Hauptverhandlung ist der Gerichtspräsident zuständig für die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die diesbezüglichen Aufgaben und Befugnisse des Gerichtspräsidenten gehen primär aus den Art. 329 ff hervor. Hiezu gehört gemäss Art. 332 die Befugnis, Vorverhandlungen zur Regelung organisatorischer Fragen oder Vergleichsverhandlungen zu führen. Gemäss Art. 332 Abs. 3 kann der Präsident auch vorgängige Beweiserhebungen durchführen (wenn die Beweiserhebung an der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht möglich sein wird: bspw. die Vernehmung eines im Sterben liegenden Zeugen oder der Augenschein bei einem akut einsturzgefährdeten Gebäude). Er kann damit auch eine Delegation des Gerichts oder in dringenden Fällen den Staatsanwalt betrauen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 62: &lt;br /&gt;Gemäss Abs. 2 kommen dem Gerichtspräsidenten sämtliche Befugnisse zu, die nicht dem Kollegialgericht vorbehalten sind. Die CHStPO nennt diese, ausschliesslich dem Kollegialgericht vorbehaltenen, Entscheide nirgends explizit. Klarerweise dürfte es sich hiebei hauptsächlich um die verfahrensabschliessenden Entscheide (Schuldspruch, Freispruch, Einstellung) handeln. Gemäss Art. 339 hat das Kollegialgericht nach Beginn der Hauptverhandlung auch sämtliche erforderlichen Vor- und Zwischenentscheide zu treffen. Diese können jedoch auch vom Präsidenten getroffen werden, insofern sie zeitlich vor Beginn der Hauptverhandlung zu erlassen sind und das Verfahren nicht abschliessen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 63:&lt;br /&gt;Im Rahmen der sog. sitzungspolizeilichen Massnahmen kann die Verfahrensleitung einer Partei, auch dem Beschuldigten, das Wort entziehen oder diese von der Verhandlung ausschliessen (Abs. 2). Die Verhandlung wird dann ohne die ausgeschlossene Partei weitergeführt (Abs. 4). Hiedurch kann sich eine Einschränkung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör der Parteien ergeben (Art. 107 und 108). Dabei ist der Aspekt der Verhältnismässigkeit zu wahren. Der Ausschluss des Beschuldigten von der Hauptverhandlung sollte daher nur mit äusserster Zurückhaltung angeordnet werden. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist in diesem Falle durch entsprechende Ersatzmassnahmen Rechnung zu tragen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 64:&lt;br /&gt;Art. 64 sieht als mögliche Disziplinarmassnahmen lediglich noch Ordnungsbussen vor (nicht wie bisher einige kantonale Prozessordnungen noch Freiheitsstrafen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 65:&lt;br /&gt;Verfahrensleitende Anordnungen des Gerichtspräsidenten können vom Kollegialgericht anlässlich der Hauptverhandlung auf Antrag oder von Amtes wegen abgeändert werden (Abs. 2). Verfahrensleitende Anordnungen des Kollegialgerichtes (Vor- oder Zwischenentscheide) sind lediglich mit dem Endurteil anfechtbar (Abs. 1, vgl. auch Art. 393 Abs. 1 lit. b). Dasselbe gilt natürlich auch für verfahrensleitende Entscheide des Gerichtspräsidenten, die anlässlich der Hauptverhandlung nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Demgegenüber können verfahrensleitende Entscheide der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a).&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-4575468429291470972?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/4575468429291470972/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=4575468429291470972' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4575468429291470972'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4575468429291470972'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/01/chstpo-kommentar-zu-art-61-65.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 61 - 65'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-1196562186270891488</id><published>2008-01-11T00:10:00.000+01:00</published><updated>2008-01-11T00:26:02.662+01:00</updated><title type='text'>Nachtrag zu Art. 56 ff CHStPO</title><content type='html'>Mit &lt;a href="http://www.so.ch/fileadmin/internet/bjd/bgogr/pdf/urteil_vera_pevos.pdf"&gt;Urteil vom 8.1.2008&lt;/a&gt; hat das Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Amtsgerichtes Olten-Gösgen abgewiesen. Im angefochtenen Entscheid lehnte das Amtsgericht ein Ausstandsbegehren des Staatsanwaltes gegen die Amtsgerichtspräsidentin, zwei Amtsrichter und einen Gerichtsschreiber ab, welche in einem früheren Entscheid das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Oltner Vera-Pevos-Stiftung einstellten. Die Einstellung wurde damit begründet, die Schlussverfügung verletze den Anklagegrundsatz. Nachdem das Obergericht eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Einstellungsbeschluss guthiess, wies die Amtsgerichtspärsidentin die Schlussverfügung zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Staatsanwalt argumentierte nun in seinem Ausstandsbegehren, das Amtsgericht könne nicht in der gleichen Besetzung über die neue Schlussverfügung urteilen, weil es vorbefasst sei. Das Obergericht verneint eine unzulässige Vorbefassung, weil keine besonderen Umstände ersichtlich seien, welche auf eine Befangenheit schliessen liessen. Zudem sei das Ausstandsbegehren zu spät gestellt worden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-1196562186270891488?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/1196562186270891488/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=1196562186270891488' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/1196562186270891488'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/1196562186270891488'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/01/nachtrag-zu-art-56-ff-chstpo.html' title='Nachtrag zu Art. 56 ff CHStPO'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-8194951234350860566</id><published>2008-01-09T22:14:00.000+01:00</published><updated>2008-01-09T23:02:49.341+01:00</updated><title type='text'>CHStPO:Kommentar zu Art. 57 - 60</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 57 Mitteilungspflicht&lt;br /&gt;Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei&lt;br /&gt;1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.&lt;br /&gt;2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 59 Entscheid&lt;br /&gt;1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne&lt;br /&gt;weiteres Beweisverfahren und endgültig:&lt;br /&gt;a. die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;&lt;br /&gt;b. die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;&lt;br /&gt;c. das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;&lt;br /&gt;d. das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht betroffen ist.&lt;br /&gt;2 Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.&lt;br /&gt;3 Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.&lt;br /&gt;4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften&lt;br /&gt;1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.&lt;br /&gt;2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.&lt;br /&gt;3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 57 verpflichtet die Mitglieder der Strafbehörden, allfällige Austandsgründe der Verfahrensleitung rechtzeitig mitzuteilen. Wann eine solche Mitteilung noch als rechtzeitig zu erachten ist, wird nicht weiter definiert. &lt;br /&gt;Wahrscheinlich meint Art. 57 dasselbe wie Art. 58. In letzterer Bestimmung werden die Parteien, welche Ausstandsgründe geltend machen wollen, angehalten, dies nach Kenntnis des Ausstandsgrundes ohne Verzug zu tun. Dies entspricht auch der heutigen bundesgerichtlichen Praxis.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtzeitig im Sinne von Art. 57 heisst somit ohne Verzug, nachdem dem betroffenen Mitglied der Strafbehörde ein möglicher Ausstandsgrund gegen sich zur Kenntnis gelangt, jedenfalls aber bevor er (mit dieser Kenntnis) weitere Verfahrenshandlungen vornimmt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 58 äussert sich nicht zur Frage, welche Folgen ein verspätetes Ausstandsgesuch hat. In &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-118-IA-282&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 118 Ia 282&lt;/a&gt; erachtete es das Bundesgericht als zulässig, ein verspätetes Ausstandsbegehren als verwirkt zu betrachten, insofern nicht eigentliche Ausschlussgründe geltend gemacht würden. Dies dürfte wohl auch unter der dereinstigen Geltung der CHStPO der Fall sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 59 regelt das Verfahren der Beurteilung von Ausstandsbegehren. Diesbezüglich wird unterschieden zwischen Ablehnungsgründen (lit. a und f) und Ausschlussgründen (lit. b - e). Über Ablehnungsgründe hat in jedem Fall die gem. lit. a ff. zuständige Behörde zu entscheiden, auch wenn sich das betreffende Mitglied der Strafbehörde selbst als befangen erachtet. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Mitglied einer Strafbehörde aus Bequemlichkeit leichtfertig in den Ausstand begibt (s. Botschaft, BBl 2006, S. 1149). Bei den Auschlussgründen hingegen hat die zuständige Behörde nur zu entscheiden, wenn sich der Beamte widersetzt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Lit. a - d nennen die zum Entscheid zuständigen Behörden. Bemerkenswert ist, dass gemäss lit. a die Staatsanwaltschaft über Ausstandsbegehren gegen die Polizei entscheidet. Dies ist Folge davon, dass gemäss der CHStPO die Polizei ausdrücklich als Strafbehörde angesehen wird und die Staatsanwaltschaft mit der Leitung der Strafuntersuchung betraut und in dieser Eigenschaft Aufsichtsbehörde der Polizei ist. Offen bleibt, wer innerhalb der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat. Sinnvollerweise wird dies der für die Strafuntersuchung im betreffenden Fall zuständige Staatsanwalt sein.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheid über Ausstandsbegehren ist endgültig. Bis zum Entscheid übt der betroffene Beamte sein Amt weiter aus. Damit soll verhindert werden, dass das Verfahren mit unberechtigten Ausstandsbegehren verzögert werden kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 60: Amthsandlungen, welche trotz Ausstandsgründen vorgenommen wurden, sind nur auf Antrag einer Partei zu wiederholen. Dies ist m.E., soweit Ausschlussgründe betroffen sind, falsch. Amtshandlungen, welche ein Mitglied einer Strafbehörde in Kenntnis eines Ausschlussgrundes und unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Art. 57 vornimmt, sind schlicht und ergreifend nichtig. Daran dürfte auch Art. 60 CHStPO nichts ändern (s.a. &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-118-IA-282&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 118 Ia 282&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine weitere Konzession zugunsten der Gültigkeit der Verfahrenshandlung macht Abs. 2: Beweise, die nicht mehr erhoben werden können (bspw. die erneute Vernehmung eines inzwischen verstorbenen Zeugen), dürfen berücksichtigt werden, auch wenn eine Partei deren Wiederholung beantragt. Auch dies kann m.E. nur bezüglich Ablehnungsgründen gelten, nicht jedoch bezüglich Ausschlussgründen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-8194951234350860566?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/8194951234350860566/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=8194951234350860566' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8194951234350860566'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8194951234350860566'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/01/chstpo-kommentar-zu-art-57-60.html' title='CHStPO:&lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 57 - 60'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-4892563645630688100</id><published>2008-01-06T14:20:00.000+01:00</published><updated>2008-01-06T14:19:31.066+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 56</title><content type='html'>&lt;strong&gt;6. Kapitel: Ausstand&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 56 Ausstandsgründe&lt;br /&gt;Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:&lt;br /&gt;a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;&lt;br /&gt;b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;&lt;br /&gt;c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;&lt;br /&gt;d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;&lt;br /&gt;e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;&lt;br /&gt;f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 56 fasst unter dem Begriff &lt;em&gt;&lt;strong&gt;Ausstandsgründe&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; einerseits die in der Prozessliteratur gemeinhin als &lt;em&gt;&lt;strong&gt;Ausschlussgründe&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; bezeichneten (darunter fallen hier lit. b - e), andererseits die sog. &lt;em&gt;&lt;strong&gt;Ablehnungsgründe &lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; (darunter fallen hier die lit. a und f) zusammen. Der Unterschied besteht darin, dass die Ausschlussgründe die betroffene Justizperson generell von der Ausübung ihres Amtes in einem bestimmten Fall ausschliessen. Der betroffene Beamte hat von sich aus in den Ausstand zu treten, auch wenn kein entsprechendes Begehren einer Partei gestellt wird. Bei den Ablehnungsgründen hingegen hat sich der betroffene Beamte lediglich dann in den Ausstand zu begeben, wenn er von einer Partei erfolgreich abgelehnt wurde (s. Botschaft, BBl 2006, S. 1148 und &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;from_year=1954&amp;to_year=2008&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;from_date_push=&amp;query_words=Befangenheit&amp;part=all&amp;de_fr=&amp;de_it=&amp;fr_de=&amp;fr_it=&amp;it_de=&amp;it_fr=&amp;orig=&amp;translation=&amp;rank=5&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-III-249%3Ade&amp;number_of_ranks=90&amp;azaclir=clir"&gt;BGE 126 III 249&lt;/a&gt;). Die Ausschlussgründe sind objektiver Natur und liegen in der (äusseren) Stellung des betroffenen Beamten begründet (Vorbefassung oder eheliche, eheähnliche oder verwandtschaftliche Beziehung zu den Prozessparteien). Demgegenüber beschlagen die Ablehnungsgründe die sog. "innere Unabhängigkeit" des betroffenen Beamten und sind relativer Natur.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Recht, einen Justizbeamten abzulehnen oder auszuschliessen ist eine Folge des verfassungsmässigen Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter(Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Lit.a:&lt;/strong&gt; Abgesehen von den in Lit. c - e genannten Fällen, bei denen eine besondere Beziehung zwischen dem Justizbeamten und einer Prozesspartei besteht, kann man sich im Strafverfahren nur schwer eine Konstellation vorstellen, wo ein Mitglied einer Strafbehörde in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dies wäre in den in der Praxis wohl kaum je vorkommenden Konstellationen der Fall, in denen ein Richter oder Staatsanwalt selbst in die zu beurteilende Straftat verwickelt ist (sei es als Teilnehmer oder Geschädigter). So kann etwa aus dem Umstand, dass eine Richterin in einem Schändungsprozess sich für feministische Anliegen engagiert, keine Befangenheit abgeleitet werden (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-118-IA-282&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 118 Ia 282&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Lit. b&lt;/strong&gt; normiert den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Ein Justizbeamter kann dann befangen sein, wenn er in der gleichen Sache in anderer Stellung bereits tätig war. Die verschiedenen Funktionen, welche in lit. b erwähnt werden, sind lediglich exemplarisch und nicht abschliessend. Zu diesem Ausstandsgrund existiert eine reichhaltige und auch kasuistische Rechtsprechung. Demgemäss besteht etwa in folgenden Fällen eine unzulässige Vorbefassung:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Richter war in derselben Sache vorher als Staatsanwalt tätig und nahm Untersuchungshandlungen vor (Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., S. 44 f, Rz. 134 mit weiteren Beispielen)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- urteilender Sachrichter hat vorher über die Anklagezulassung entschieden (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-114-IA-50&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 114 Ia 50&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- unzulässig ist generell die Personalunion von urteilendem und untersuchendem Richter (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;from_year=1954&amp;to_year=2008&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;from_date_push=&amp;query_words=&amp;part=all&amp;de_fr=&amp;de_it=&amp;fr_de=&amp;fr_it=&amp;it_de=&amp;it_fr=&amp;orig=&amp;translation=&amp;rank=0&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IA-72%3Ade&amp;number_of_ranks=0&amp;azaclir=clir#page73"&gt;BGE 113 Ia 72 &lt;/a&gt;) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Unvereinbarkeit der Funktion als Haftrichter mit der Funktion als Ankläger (&lt;a href="http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&amp;table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&amp;key=225&amp;sessionId=4436323&amp;skin=hudoc-en&amp;attachment=true"&gt;Entscheid des EuGMR v. 23.10.1990, Jutta Huber gegen die Schweiz&lt;/a&gt;) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Keine generell unzulässige Vorbefassung liegt bei folgenden Konstellationen vor:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Sachrichter, der in der gleichen Sache bereits als Haftrichter amtete (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-117-IA-182&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 117 Ia 182&lt;/a&gt;) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Revisionsrichter, der in der gleichen Sache bereits früher in der Sache entschied (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;from_year=1954&amp;to_year=2008&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;from_date_push=&amp;query_words=&amp;part=all&amp;de_fr=&amp;de_it=&amp;fr_de=&amp;fr_it=&amp;it_de=&amp;it_fr=&amp;orig=&amp;translation=&amp;rank=0&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IA-62%3Ade&amp;number_of_ranks=0&amp;azaclir=clir#page62"&gt;BGE 113 Ia 62&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Sachrichter, der nach Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz erneut urteilt (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;from_year=1954&amp;to_year=2008&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;from_date_push=&amp;query_words=&amp;part=all&amp;de_fr=&amp;de_it=&amp;fr_de=&amp;fr_it=&amp;it_de=&amp;it_fr=&amp;orig=&amp;translation=&amp;rank=0&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IA-407%3Ade&amp;number_of_ranks=0&amp;azaclir=clir#page408"&gt;113 Ia 407&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- ebenfalls keine unzulässige Vorbefasstheit des Richters, der bereits früher bezüglich desselben Sachverhaltes ein Urteil gegen Mittäter fällte (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-115-IA-34&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 115 Ia 34&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- der Referent, der vor der Hauptverhandlung einen schriftlichen Urteilsantrag ausarbeitete ist nicht vorbefasst (ZR 86 Nr. 87)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- auch nicht der Präsident eines Kollegialgerichtes, der nach einer ersten summarischen Sichtung dem betroffenen Beschwerdeführer den Rückzug des Rechtsmittels empfahl (&lt;a href="http://www.old.so.ch/extappl/sog/daten/sog2000/sog0031.htm"&gt;SOG 2000 Nr. 31&lt;/a&gt;) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Lit. f:&lt;/strong&gt; Nach konstanter Rechtsprechung braucht ein Richter oder sonstiger Justizbeamter, damit er wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, nicht tatsächlich befangen zu sein. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu rechtfertigen vermögen (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;from_year=1954&amp;to_year=2008&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;from_date_push=&amp;query_words=Befangenheit&amp;part=all&amp;de_fr=&amp;de_it=&amp;fr_de=&amp;fr_it=&amp;it_de=&amp;it_fr=&amp;orig=&amp;translation=&amp;rank=7&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IA-180%3Ade&amp;number_of_ranks=90&amp;azaclir=clir"&gt;BGE 115 Ia 180&lt;/a&gt;). Nicht ausreichend ist das lediglich subjektive Empfinden einer Partei, der Beamte sei befangen. So ist bspw. einem Richter nicht verboten, sich in seiner Freizeit politisch zu betätigen und sich zu politischen Fragen engagiert zu äussern. Ein Richter ist jedoch dann befangen, wenn er sich im Vorfeld eines Prozesses zu einem konkreten Ereignis und deren Beurteilung äusserte, das er nachher zu beurteilen hatte (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;from_year=1954&amp;to_year=2008&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;from_date_push=&amp;query_words=Befangenheit&amp;part=all&amp;de_fr=&amp;de_it=&amp;fr_de=&amp;fr_it=&amp;it_de=&amp;it_fr=&amp;orig=&amp;translation=&amp;rank=0&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IA-48%3Ade&amp;number_of_ranks=0&amp;azaclir=clir#page53"&gt;BGE 108 Ia 48&lt;/a&gt;).&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-4892563645630688100?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/4892563645630688100/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=4892563645630688100' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4892563645630688100'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4892563645630688100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2008/01/chstpo-kommentar-zu-art-56.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 56'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-3229397318480549190</id><published>2007-12-31T17:21:00.000+01:00</published><updated>2007-12-31T17:21:51.966+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 54 und 55</title><content type='html'>&lt;strong&gt;5. Kapitel: Internationale Rechtshilfe&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes&lt;br /&gt;Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche&lt;br /&gt;Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 55 Zuständigkeit&lt;br /&gt;1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.&lt;br /&gt;2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.&lt;br /&gt;3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.&lt;br /&gt;4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.&lt;br /&gt;5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.&lt;br /&gt;6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die internationale Rechtshilfe ist bereits bisher weitgehend durch internationales Recht sowie durch Bundesrecht geregelt. Diese Bestimmungen gehen gemäss Art. 54 der CHStPO vor. Was die aus der Sicht der Schweiz &lt;em&gt;&lt;strong&gt;passive&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; Rechtshilfe anbelangt (also die Fälle, in denen die Schweiz von ausländischen Staaten um Rechtshilfe ersucht wird), richtet sich das Verfahren nach dem &lt;a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/351.1.de.pdf"&gt;IRSG&lt;/a&gt; und der dazugehörigen Verordnung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Desweitern ist die Schweiz in Bezug auf die Gewährung von Rechtshilfe an zahlreiche bilaterale und multilaterale internationale Abkommen gebunden. Diese sind auch für die aus der Sicht der Schweiz &lt;em&gt;&lt;strong&gt;aktive&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; Rechtshilfe (Rechtshilfeersuchen von Schweizer Strafverfolgungsbehörden ans Ausland) einschlägig. Zu erwähnen ist an dieser Stelle primär das &lt;a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/i3/0.351.1.de.pdf"&gt;Europäische Übereinkommen vom 20.4.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen&lt;/a&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die CHStPO kann sich somit darauf beschränken, die sowohl für die aktive wie für die passive Rechtshilfe zuständigen Behörden zu bestimmen, was sie in Art. 55 tut. In Bezug auf Art. 55 Abs. 4 sei noch besonders darauf hingewiesen, dass seit dem 1.1.2007 gemäss Art. 25 IRSG für Beschwerden gegen Entscheide von Schweizer Behörden (auch kantonaler) direkt das Bundesstrafgericht zuständig ist (unter Ausschluss der kantonalen Beschwerdeinstanzen).&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-3229397318480549190?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/3229397318480549190/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=3229397318480549190' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3229397318480549190'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3229397318480549190'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/12/chstpo-kommentar-zu-art-54-und-55.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 54 und 55'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-7816272645585763976</id><published>2007-12-28T23:59:00.000+01:00</published><updated>2007-12-29T00:39:50.912+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 49 - 53</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 49 Grundsätze&lt;br /&gt;1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte des Bundes und der Kantone können von den Strafbehörden anderer Kantone oder des Bundes die Durchführung von Verfahrenshandlungen verlangen. Die ersuchte Behörde prüft die Zulässigkeit und die Angemessenheit der verlangten Verfahrenshandlungen nicht.&lt;br /&gt;2 Für die Behandlung von Beschwerden gegen Rechtshilfemass-nahmen sind die Behörden des ersuchenden Kantons oder Bundes zuständig. Bei den Behörden des ersuchten Kantons oder Bundes kann nur die Ausführung der Rechtshilfemassnahme&lt;br /&gt;angefochten werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen&lt;br /&gt;1 Die ersuchende Behörde verlangt Festnahmen mit einem schriftlichen Vorführungsbefehl&lt;br /&gt;2 Die ersuchte Behörde führt festgenommene Personen wenn möglich innert 24 Stunden zu.&lt;br /&gt;3 Gesuche um andere Zwangsmassnahmen werden kurz begründet. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 51 Teilnahmerecht&lt;br /&gt;1 Die Parteien, ihre Rechtsbeistände und die ersuchende Behörde können an den verlangten Verfahrenshandlungen teilnehmen, soweit dieses Gesetz es vorsieht.&lt;br /&gt;2 Ist eine Teilnahme möglich, so gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde, den Parteien und ihren Rechtsbeiständen Ort und Zeit der Verfahrenshandlung bekannt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 52 Grundsätze&lt;br /&gt;1 Die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone und des Bundes sind berechtigt, alle Verfahrenshandlungen im Sinne dieses Gesetzes direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen.&lt;br /&gt;2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Verfahrenshand-lung durchgeführt werden soll, wird vorgängig benachrichtigt. In dringenden Fällen ist eine nachträgliche Benachrichtigung möglich. Für die Einholung von Auskünften und für Gesuche&lt;br /&gt;um Herausgabe von Akten ist keine Benachrichtigung nötig.&lt;br /&gt;3 Die Kosten der Verfahrenshandlungen und daraus folgende Entschädigungspflichten trägt der durchführende Bund oder Kanton; er kann sie nach Massgabe der Artikel 426 und 427 den Parteien belasten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei&lt;br /&gt;Benötigt die ersuchende Behörde für die Durchführung einer Verfahrenshandlung die Unterstützung der Polizei, so richtet sie ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons; diese erteilt der örtlichen Polizei die nötigen Aufträge.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Art. 49 - 51 regeln das Verfahren der rechtshilfeweisen Vornahme von Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Kanton (Bund) auf seinem Hoheitsgebiet auf Ersuchen des sachlich zuständigen Kantons (Bund). Art. 52 und 53 demgegenüber geben Bund und Kantonen alternativ auch die Möglichkeit, die Verfahrenshandlungen auf fremden Hoheitsgebiet selbst vorzunehmen, falls nötig mit Unterstützung der örtlich zuständigen Polizei. Dem sachlich zuständigen Kanton (Bund) bleibt es freigestellt, welche Variante er wählen will. Der um Rechtshilfe ersuchte Kanton (Bund) hat die Rechtsilfe zu gewähren und kann diese nicht etwa mit der Begründung ablehnen, der ersuchte Kanton (Bund) könne die Verfahrenshandlung ja selbst vornehmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Art. 49 Abs. 1 hat der ersuchte Kanton (Bund) die Zulässigkeit oder Angemessenheit der Rechtshilfehandlung nicht zu prüfen (s.a. BGE 119 IV 90). Konsequenterweise bestimmt darum Art. 49 Abs. 2 auch, dass für Beschwerden gegen die vom ersuchenden Kanton (Bund) angeordneten Massnahme dessen Beschwerdeinstanz zuständig ist. Die Beschwerdeinstanz des ersuchten Kantons (Bundes) hat lediglich Beschwerden gegen die Art und Weise der Ausführung der Rechtshilfehandlung zu beurteilen (wenn bspw. die konkrete Vorgehensweise der eine Zwangsmassnahme durchführenden Polizeikräfte gerügt wird).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 50 regelt die Rechtshilfe bei Festnahmen und anderen Zwangsmassnahmen. Der rechtshilfeweise Vollzug von Haftbefehlen ist heute in Art. 357 StGB und Art. 21 des Konkordates geregelt. Gemäss Art. 357 Abs. 4 StGB ist die verhaftete Person vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton durch die zuständige Behörde zu Protokoll anzuhören. Art. 21 des Konkordates präzisiert, dass dies Anhörung innert 24 Stunden zu erfolgen hat und der verhafteten Person summarisch die Gründe der Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen mitzuteilen sind. Demgegenüber sind nun gemäss Art. 50 Abs. 2 der CHStPO Zuführungen möglichst innert 24 Stunden vorzunehmen. Diese kurze Frist erfolgt im Hinblick auf Art. 219 Abs. 4. Gemäss dieser Bestimmung hat die Polizei den vorläufig festgenommenen innert 24 Stunden dem zuständigen Staatsanwalt vorzuführen. Dieser hat den Fesgenommenen gemäss Art. 224 Abs. 1 unverzüglich zu befragen. Im Falle einer Zuführung innert 24 Stunden erübrigt sich eine Befragung durch die Behörden des ersuchten Kantons. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter bisherigem Recht beginnen die Haftfristen (die Frist zur Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft und für den Antrag an den Haftrichter sowie die Frist des Haftrichters innert der er über die Untersuchungshaft zu entscheiden hat) praxisgemäss erst mit der Zuführung in den zuständigen Kanton zu laufen. Dies dürfte nach Inkrafttreten der CHStPO nicht mehr der Fall sein. Art. 50 Abs. 2 i.Vb.m. Art. 224 Abs. 1 und 2 lassen darauf schliessen, dass auch im Falle interkantonaler Zuführung die gleichen Fristen gelten. Dies macht angesichts der geographischen Kleinräumigkeit der Schweiz und des Umstandes, dass mit Inkrafttreten der CHStPO gesamtschweizerisch das gleiche Haftregime gilt auch Sinn.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 51 regelt das Teilnahmerecht der ersuchenden Behörde und der Parteien. Dies hat primär wohl die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Sinn.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Art. 52 ist für die Durchführung von Verfahrenshandlungen in einem anderen Kanton im Gegensatz zur Art. 359 Abs. 1 StGB die Zustimmung dieses Kantons nicht mehr erforderlich (so sieht es eigentlich auch schon das heute geltende Konkordat vor, indem Art. 3 nur noch die Benachrichtigung verlangt). Keine Benachrichtigung ist gemäss Art. 52 Abs. 2 bei Editionsverfügungen erforderlich. Gemäss Abs. 3 sind die Kosten (insb. etwa auch hinsichtlich allf. Entschädigungsansprüche) konsequenterweise vom durchführenden und sachlich zuständigen Kanton zu tragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Anordnung und Vornahme von Verfahrenshandlungen in einem anderen Kanton ist gemäss dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 auch den Übertretungsstrafbehörden erlaubt. Diese sind indessen nicht befugt, Ersuchen um Vornahme von Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen zu stellen (dies ist gemäss Art. 49 Abs. 1 den Staatsanwaltschaften und Gerichten vorbehalten). M.E. handelt es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen. Wenn schon für die Strafverfolgung in Übertretungssachen eigene Behörden geschaffen werden können, sollten diese konsequenterweise auch sämtliche Befugnisse zur Strafverfolgung in Übertretungssachen haben. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Übertretungstrafbehörden einem anderen Kanton nicht beantragen können, was sie ja sogar selbst in diesem Kanton durchführen könnten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Art. 53 sind ersuchen um Untersützung durch die Polizei eines anderen Kantons an die Staatsanwaltschaft dieses Kantons zu richten. Den Strafverfolgungsbehörden ist es also verwehrt, den Polizeikorps anderer Kantone direkt Aufträge zu erteilen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-7816272645585763976?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/7816272645585763976/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=7816272645585763976' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7816272645585763976'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7816272645585763976'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/12/chstpo-kommentar-zu-art-49-53.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 49 - 53'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-5339547604786472322</id><published>2007-12-16T23:09:00.000+01:00</published><updated>2007-12-28T01:41:24.787+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 43 - 48</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Nationale Rechtshilfe&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 43 Geltungsbereich und Begriff&lt;br /&gt;1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.&lt;br /&gt;2 Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften,Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.&lt;br /&gt;3 Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.&lt;br /&gt;4 Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe&lt;br /&gt;Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 45 Unterstützung&lt;br /&gt;1 Die Kantone stellen den Strafbehörden des Bundes und der anderen Kantone soweit erforderlich und möglich Räume für deren Amtstätigkeit und für die Unterbringung von Untersuchungsge-fangenen zur Verfügung.&lt;br /&gt;2 Die Kantone treffen auf Gesuch der Strafbehörden des Bundes die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit dieser Behörden zu gewährleisten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr&lt;br /&gt;1 Die Behörden verkehren direkt miteinander.&lt;br /&gt;2 Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.&lt;br /&gt;3 Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 47 Kosten&lt;br /&gt;1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.&lt;br /&gt;2 Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.&lt;br /&gt;3 Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.&lt;br /&gt;4 Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 48 Konflikte&lt;br /&gt;1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.&lt;br /&gt;2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem 3. Kapitel des 2. Titels, welches sich mit der örtlichen Zuständigkeit befasst, regelt nun das 4. Kapitel die nationale Rechtshilfe. Es geht also hier um Verfahrenshandlungen, welche in anderen Kantonen (oder durch den Bund) vorzunehmen sind, ohne dass diese örtlich zuständig sind. Die nationale Rechtshilfe ist bisher in den Art. 356 - 361 StGB sowie 252 f. BStP geregelt. Zudem besteht ein Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen. Diese Bestimmungen werden weitgehend ohne wesentliche inhaltliche Änderungen übernommen. Der Gesetzgeber verzichtet auf die Übernahme der im StGB ebenfalls enthaltenen Bestimmungen über die Amtshilfe im Bereich der Polizei. Diese sollen in ein separates Polizeigesetz des Bundes integriert werden (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1144).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe basieren auf dem Grundsatz der Pflicht zur gegenseitigen kostenlosen Rechtshilfe von Bund und Kantonen. Zudem können die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons Verfahrenshandlungen auch in jedem anderen Kanton durchführen. Weder bedarf es hiezu einer Bewilligung des Kantons, in welchem die Handlungen vorgenommen werden. Noch hat dieser die Rechtmässigkeit in materieller Hinsicht zu prüfen (so ausdrücklich: &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-119-IV-86&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 119 IV 90&lt;/a&gt;). Dies gilt sowohl für den Fall der rechtshilfeweise Verrichtung durch den ersuchten Kanton als auch im Fall der direkten Vornahme der Verfahrenshandlung durch den zuständigen Kanton in einem anderen Kanton. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diesen Grundsatz speziell zu erwähnen machte v.a. vor dem Hintergrund, dass sowohl das Strafrecht wie auch das Strafprozessrecht ursprünglich kantonal geregelt waren, Sinn. Nachdem in Zukunft nicht mehr nur das materielle Strafrecht sondern auch das Strafprozessrecht vereinheitlicht sein wird, ist der vorstehend erwähnte Grundsatz eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Indes ändert auch die einheitliche StPO nichts daran, dass die Kantone grundsätzlich die Strafverfolgung auf ihrem Hoheitsgebiet eigenständig und souverän wahrnehmen. Gestützt auf die in Art. 14 statuierte Organistaionsfreiheit der Kantone sollte es theoretisch jedoch möglich sein, dass mehrere Kantone gemeinsame Strafverfolgungsbehörden einsetzen. Art. 191b Abs. 2 BV sieht diese Möglichkeit explizit für richterliche Behörden vor. Für Verwaltungsbehörden (wie die Staatsanwaltschaft) sollte dies auch ohne Grundlage in der Bundesverfassung möglich sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Art. 43 - 48 regeln die allgemeinen Grundsätze der nationalen Rechtshilfe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 43: Sämtliche Strafbehörden (Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden, Gerichte) von Bund und Kantonen sind zur gegenseitigen Rechtshilfe berechtigt und auch verpflichtet. Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden ist jedoch nur insoweit zulässig, als es nicht um Zwangsmassnahmen geht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 44: Die Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur in Anwendung von Bundesstrafrecht nach der CHStPO. Nicht darin inbegriffen ist somit etwa die Verfolgung von kantonalem Strafrecht oder die Strafverfolgung nach Verwaltungsstrafrecht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 45: Diese Bestimmung übernimmt dem Grundsatz nach die heutigen Art. 28 und 29 BStP.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 46: Diese Bestimmung statuiert den direkten Geschäftsverkehr. Dies gilt bereits heute gemäss Art. 357 Abs. 1 StGB und Art. 15 Ziff. 1 des Konkordates.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 47: Die Rechtshilfe zwischen den Kantonen hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Die Kosten der Rechtshilfe können jedoch im Verurteilungsfalle dem Beschuldigten auferlegt werden. Der Bund hat die Kantone für ihre Unterstützung gem. Art. 45 zu entschädigen. Abs. 4 übernimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung: &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-118-IA-336&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 118 Ia 336&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 48: Diese Bestimmung sieht im Streitfall dieselben zum Entscheid zuständigen Behörden vor wie bei Gerichtsstandskonflikten (Art. 40, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft).&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-5339547604786472322?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/5339547604786472322/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=5339547604786472322' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/5339547604786472322'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/5339547604786472322'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/12/chstpo-kommentar-zu-art-43-48.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 43 - 48'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-7213913047284903249</id><published>2007-12-05T22:22:00.000+01:00</published><updated>2007-12-05T23:06:36.300+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 39 - 42</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung&lt;br /&gt;1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.&lt;br /&gt;2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 40 Gerichtsstandskonflikte&lt;br /&gt;1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.&lt;br /&gt;2 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der&lt;br /&gt;Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.&lt;br /&gt;3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien&lt;br /&gt;1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.&lt;br /&gt;2 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde&lt;br /&gt;beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen&lt;br /&gt;1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die&lt;br /&gt;sich vorläufig mit der Sache befassen muss.&lt;br /&gt;2 Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist.&lt;br /&gt;3 Ein nach den Artikeln 38–41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Art. 39 - 42 regeln das Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes.&lt;br /&gt;Dieses war bis anhin in den Art. 345 StGB und 264 BStP nur sehr summarisch geregelt. Diese Bestimmungen werden übernommen und durch die bisherige Rechtsprechung ergänzt (s. Botschaft, BBl. 2006, S. 1143). Art. 264 BStP wurde indes mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG) aufgehoben. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ist das Bundesstrafgericht zuständig, über strittige Gerichtsstände unter den Kantonen zu entscheiden. An dieser Zuständigkeit wird nichts geändert (Art. 40 Abs. 2 CHStPO). Weitere marginale Verfahrensbestimmungen zum Gerichtsstandsverfahren finden sich heute zudem in Art. 279 BStP.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 39 ist die Konsequenz des im Strafverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 CHStPO). Demgemäss ist eben auch die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären. Hält sich eine Strafbehörde für unzuständig, so hat sie die Akten unverzüglich der aus ihrer Sicht zuständigen Behörde weiterzuleiten (Abs. 1). Mehrere potenziell zuständige Strafbehörden haben sich von Amtes wegen zu verständigen und möglichst rasch eine Einigung anzustreben (Abs. 2).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 40 regelt das Vorgehen, wenn sich die verschiedenen potenziell zuständigen Strafbehörden nicht einigen können. Im innerkantonalen Verhältnis entscheidet die Beschwerdeinstanz. In den Kantonen, die eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorsehen, entscheidet diese. Die Entscheide über die innerkantonale Zuständigkeit können nicht an das Bundesstrafgericht weitergezogen werden. Sie binden auch das urteilende Gericht (Abs. 1).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im interkantonalen Verhältnis hat die zuerst mit der Sache befasste Strafbehörde im Streitfall das Bundesstrafgericht anzurufen (Abs. 2).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Abs. 3 kann auch die im Streitfall zuständige Behörde einen abweichenden Gerichtsstand festlegen (s.a. Art. 38).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 41 befasst sich mit den Rechtsmitteln der übrigen Parteien (ausser der Staatsanwaltschaft). Quintessenz dieser Bestimmung ist, dass die Parteien Entscheide der beteiligten Staatsanwaltschaften mittels Beschwerde an die gemäss Art. 40 zuständige Instanz anfechten können. Wollen sie einen abweichenden Gerichtsstand anfechten, so sind sie nur beschwerdelegitimiert, wenn sie vorher einen Antrag auf Überweisung an eine andere Behörde gestellt haben. Einen solchen müssen sie auch stellen, wenn eine Staatsanwaltschaft ohne Verhandlungen mit anderen Staatsanwaltschaften sich als zuständig erachtet und deshalb von sich aus gar keinen förmlichen Entscheid fällt. Der Antrag der Parteien auf Überweisung an eine andere Behörde hat gemäss dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 unverzüglich zu erfolgen. Daraus ist zu folgern, dass das Recht, sich gegen die Annahme der Zuständigkeit durch eine Strafbehörde zu wehren, verwirkt wird, wenn es nicht unverzüglich (nach Kenntnis der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen) geltend gemacht wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 42 will sicherstellen, dass das Verfahren nicht unter Zuständigkeitskonflikten leidet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Abs. 1 ist das Strafverfahren bis zum definitiven Entscheid über die Zuständigkeit von der zuerst mit der Sache befassten Behörde zu führen, zumindest was unaufschiebbare Massnahmen anbelangt. Wenn nötig bezeichnet die gemäss Art. 40 zuständige Instanz die für die unaufschiebbaren Massnahmen zuständige Behörde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Abs. 2 werden verhaftete Personen erst nach verbindlicher Klärung des Gerichtsstandes einem anderen Kanton zugeführt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Abs. 3 kann ein einmal festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Das heisst auch, dass sich das urteilende Gericht nicht als unzuständig erklären kann. Nach Anklageerhebung kann lediglich die Beschwerdeinstanz eine "Verlegung" des Gerichtsstandes anordnen (Art. 38 Abs. 2).&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-7213913047284903249?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/7213913047284903249/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=7213913047284903249' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7213913047284903249'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7213913047284903249'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/12/chstpo-kommentar-zu-art-39-42.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;&lt;strong&gt;Kommentar&lt;/strong&gt; zu Art. 39 - 42&lt;/a&gt;'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-3844876938340100709</id><published>2007-12-02T18:56:00.000+01:00</published><updated>2007-12-02T19:08:55.059+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 33 - 38</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter&lt;br /&gt;1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.&lt;br /&gt;2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten&lt;br /&gt;verübten Straftaten&lt;br /&gt;1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist.&lt;br /&gt;Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden &lt;br /&gt;sind.&lt;br /&gt;2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.&lt;br /&gt;3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien&lt;br /&gt;1 Bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Artikel 28 StGB sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat.&lt;br /&gt;2 Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.&lt;br /&gt;3 Besteht kein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet worden ist. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten&lt;br /&gt;und bei Strafverfahren gegen Unternehmen&lt;br /&gt;1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.&lt;br /&gt;2 Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet.&lt;br /&gt;3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31–35.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen&lt;br /&gt;1 Selbstständige Einziehungen (Art. 376–378) sind an dem Ort durchzuführen, an dem sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden.&lt;br /&gt;2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte in mehreren Kantonen und stehen sie auf Grund der gleichen Straftat oder der gleichen Täterschaft in Zusammenhang, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einziehungsverfahren zuerst eröffnet worden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands&lt;br /&gt;1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.&lt;br /&gt;2 Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 33 übernimmt, mit einigen redaktionellen Änderungen, den heutigen Art. 343 StGB. Im Übrigen wiederholt Art. 33 den bereits in Art. 29 Abs. 1 im sog. "Binnenverhältnis" aufgestellten Grundsatz, dass strafbare Handlungen mehrerer an der Tat beteiligter Täter (als Mittäter oder Teilnehmer) gemeinsam zu beurteilen sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 legt den "forum präventionis" fest, wiederum mit der Modifikation, dass statt auf Untersuchungshandlungen auf Verfolgungshandlungen abzustellen ist. Gemeint ist der Fall, wo mehrere Mittäter eine Tat - oder mehrere Taten - an mehreren Orten verüben. Ansonsten würde sich die Gerichtsstandsfrage ja gar nicht stellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 34 übernimmt den jetzigen Art. 344 StGB.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 1 befasst sich mit der Konstellation, wo ein Täter mehrere Delikte an verschiedenen Orten verübt hat. Zuständig sind die Behörden am Ort der Tat, welche mit der schwersten Strafe bedroht ist. Bei der Bestimmung des "schwersten Deliktes" ist primär auf die angedrohte Höchststrafe abzustellen. Bei gleicher Höchststrafe auf die Höhe der angedrohten Mindesstrafe. Dabei sind qualifizierende und privilegierende Tatumstände des besonderen Teils des StGB zu berücksichtigen. Massgebend sind diejenigen Delikte, welche dem Beschuldigten durch die jeweilige Strafverfolgungsbehörde im Zeitpunkt der Bestimmung des Gerichtsstandes vorgeworfen werden, also das was in diesem Zeitpunkt Prozessgegenstand ist. Abzuweichen vom Vorhalt der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde ist lediglich, wenn dieser offensichtlich haltlos ist. Es gilt zudem der Grundsatz "in dubio pro duriore", d.h. wenn Unklarheit besteht, ob der vorgeworfene Sachverhalt diesen oder jenen Tatbestand erfüllt, so ist im Zweifel auf den Tatbestand mit der schwereren Strafdrohung abzustellen: &lt;a href="http://www.bstger.ch/pdf/BG_2006_20.pdf"&gt;BG.2006.20&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der Bestimmung der "schwersten Tat" sind ebenso objektive Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen (wie etwa derjenige der lediglich versuchten Tatbegehung: &lt;a href="http://www.bstger.ch/pdf/bk_g_031_04.pdf"&gt;BK_G 031/04&lt;/a&gt;). Nicht zu berücksichtigen ist indes der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung: &lt;a href="http://www.bstger.ch/pdf/bk_g092_04.pdf"&gt;BK_G 092/04&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hat der Täter an verschiedenen Orten mehrere Delikte verübt, welche jeweils mit der gleichen Strafe bedroht sind, so kommt wiederum der "forum präventionis" zur Anwendung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine materielle Änderung der Rechtslage bewirkt der Abs. 2 von Art. 34. Gemäss dieser Bestimmung sind Verfahren dann nicht mehr zu vereinigen, wenn bereits Anklage erhoben wurde. Bisher hat das Bundesgericht diesen Zeitpunkt auf den Erlass des erstinstanzlichen Urteils hinausgeschoben. Die Vorverschiebung des Termins, an welchem eine Vereinigung nicht mehr in Frage kommt ist sachgerecht. Ansonsten würde sich das Hauptverfahren dadurch verzögern, dass es noch mit Verfahren zu vereinigen ist, welche allenfalls gar noch nicht anklagereif sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 3 stellt ein nachträgliches Korrektiv dar, für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen Art. 49 StGB nicht eingehalten wurde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es stellt sich nun noch die Frage, wie zu verfahren ist, wenn von mehreren an einer oder mehreren Taten beteiligten Tätern (oder Teilnehmern) ein oder mehrere Mittäter neben der oder den gemeinsam verübten Tat(en) noch anderweitig delinquiert hat. In diesem Fall sind die Grundsätze der Art. 33 und 34 zu kombinieren. Das heisst, dass derjenige Kanton zur Beurteilung sämtlicher Taten zuständig ist, in welchem einer der Mittäter das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt begangen hat resp. bei gleicher Strafdrohung derjenige Kanton, der zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen hat (&lt;a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/f.php?url=http%3A%2F%2Fbstger.weblaw.ch%2Fdocs%2FBG_2006_12.pdf&amp;ul=de&amp;q=BG+2006.12"&gt;BG.2006.12&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 35, welcher den Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen durch Medien regelt, übernimmt inhaltlich den jetzigen Art. 341 StGB. In diesem Zusammenhang werden auch die Absätze 2 und 3 des jetzigen Art. 356 StGB ersatzlos gestrichen. Das heisst im Endeffekt, dass ein Kanton einem anderen die Auslieferung des Beschuldigten nicht mehr mit der Begründung verweigern darf, dass es um die Verfolgung von politischen Delikten oder durch die Medien begangenen Delikten geht. Aus diesem Grund ist auch Art. 341 Abs. 3 StGB zu streichen (s. hiezu Botschaft, BBl 2006, S. 1142 f).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 36 legt den Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten sowie bei strafbaren Handlungen durch Unternehmen fest. Dabei wird die heutige Praxis übernommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 37 übernimmt den heutigen Art. 344a StGB.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 38 lässt die Bestimmung eines von den vorstehend beschriebenen Regeln abweichenden Gerichtsstandes zu. Hiezu können sich die zuständigen Staatsanwaltschaften einigen (Abs. 1). Nach Anklageerhebung ist die Beschwerdekammer zuständig (Abs. 2). Diese Möglichkeit besteht bereits gemäss den heutigen Art. 262 und 263 BStP, jeweils Abs. 3. Das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll die Ausnahme bleiben, sich auf triftige Gründe stützen und der Beschleunigung des Verfahrens oder der Prozessökonomie dienen. Die Überlegungen zur Unzweckmässigkeit des gesetzlichen Gerichtsstandes müssen sich gebieterisch aufdrängen (&lt;a href="http://www.bstger.ch/pdf/BG_2005_9.pdf"&gt;BG.2005.9&lt;/a&gt;).&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-3844876938340100709?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/3844876938340100709/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=3844876938340100709' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3844876938340100709'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3844876938340100709'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/12/chstpo-kommentar-zu-art-33-38.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;&lt;strong&gt;Kommentar&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; zu Art. 33 - 38'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-7812981529503036376</id><published>2007-11-26T23:50:00.000+01:00</published><updated>2007-11-27T00:25:36.058+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 31 und 32</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes&lt;br /&gt;1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.&lt;br /&gt;2 Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen&lt;br /&gt;vorgenommen worden sind.&lt;br /&gt;3 Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort&lt;br /&gt;1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.&lt;br /&gt;2 Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.&lt;br /&gt;3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 31 statuiert den Grundsatz, dass Straftaten am Begehungsort zu verfolgen sind (&lt;em&gt;forum delicti commissi&lt;/em&gt;). Im Wesentlichen wird, mit Ausnahme von ein paar redaktionellen Abweichungen, der heutige Art. 340 des StGB übernommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf den Tatort bei sog. Tätigkeitsdelikten sowie bei Erfolgsdelikten. Ob bei den letzteren auf die Tathandlung i.e.S. oder das Eintreten des Erfolges abzustellen ist, bestimmt sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Tatbestand. So ist etwa beim Betrug auf die letzte und entscheidende Ausführungshandlung abzustellen: &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-115-IV-270&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 115 IV 272&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 1 Satz 2 behandelt den Fall, wo bei einem Erfolgsdelikt lediglich der Erfolg in der Schweiz eingetreten ist, währenddem die zum Erfolg führenden Ausführungshandlungen im Ausland begangen wurden. In diesem Fall bildet der Erfolgseintritt in der Schweiz in jedem Fall einen selbständigen Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand. Im Gegensatz zu Art. 340 StGB erwähnt Art. 31 CHStPO den Ort, wo der Erfolg &lt;em&gt;hätte eintreten sollen&lt;/em&gt; (beim versuchten Erfolgsdelikt) nicht mehr. Dies ändert jedoch nichts, da Art. 8 Abs. 2 StGB den Begehungsort beim versuchten Erfolgsdelikt bereits in diesem Sinne bestimmt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine weiterführende Definition des Begehungsortes ist Art. 8 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Verbrechen oder Vergehen (gemäss Art. 104 StGB gilt dies auch für Übertretungen) da als begangen, wo der Täter es ausführt. Bei Unterlassungsdelikten liegt der Tatort dort, wo der Täter pflichtwidrig untätig bleibt (dies entspricht wohl dem Ort, wo er hätte tätig werden sollen). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 bestimmt, dass im Falle von mehreren Begehungsorten in der Schweiz der sog. &lt;em&gt;forum praeventionis&lt;/em&gt; zur Anwendung gelangt, wobei Art 31 Abs. 2 gegenüber dem derzeitigen Art. 340 StGB präzisiert, dass nicht die förmliche Eröffnung der Strafuntersuchung massgebend ist, sondern bereits jede Verfolgungshandlung genügt, also auch eine auf die Verfolgung einer möglichen Straftat gerichtete Handlung der Polizei im der Strafuntersuchung vorgelagerten polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 f CHStPO). Die sekundäre Anwendung des &lt;em&gt;forum praeventionis &lt;/em&gt;bezieht sich nur auf den Fall, wo mehrere Ausführungsorte oder mehrere Erfolgsorte vorliegen und nicht bereits auf den Fall, wo ein vom Ausführungsort abweichender Erfolgsort vorliegt (in diesem Fall bestimmt sich wie bereits erwähnt unter Auslegung des jeweiligen Tatbestandes, ob auf den Ort der Ausführungshandlung oder den Ort des Erfolgseintrittes abzustellen ist).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 3 sagt eigentlich nichts anderes als bereits Art. 29 Abs. 1 lit. a.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 32 regelt den Gerichtsstand bei sog. Auslandstaten oder bei Taten, bei denen mangels bekanntem Tatort eine Auslandstat nicht ausgeschlossen werden kann, resp. bei Taten, bei denen die Begehung im Inland zwar ausser Zweifel steht, der Tatort wegen unklarem Grenzverlauf jedoch nicht bestimmt werden kann (Beispiel: Begehung einer Tat an Bord eines Schiffes Mitten auf dem Vierwaldstättersee). Diese Bestimmung ist die Folge davon, dass Art. 4 ff StGB das Schweizer Strafrecht auch auf gewisse im Ausland verübte Taten als anwendbar erklärt. Im Sinne einer Kaskade knüpft der Gerichtsstand an den Wohnsitz, den Heimatort, den Betreffungsort oder den Kanton, der die Auslieferung verlangt hat, an. Der Wortlaut stimmt weitgehend mit dem des heutigen Art. 342 StGB überein mit der der heutigen Gerichtspraxis entsprechenden Präzisierung, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort dem Wohnsitz gleich steht (bei Fehlens eines offiziellen Wohnsitzes in der Schweiz). Massgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfolgung und nicht der Begehung der Tat (Trechsel Rz. 5 zu Art. 348 StGB).&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-7812981529503036376?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/7812981529503036376/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=7812981529503036376' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7812981529503036376'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7812981529503036376'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/11/chstpo-kommentar-zu-art-31-und-32.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;&lt;strong&gt;Kommentar&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; zu Art. 31 und 32'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-3594199514018636910</id><published>2007-11-16T00:08:00.000+01:00</published><updated>2007-11-16T00:08:29.956+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 29 und 30</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit&lt;br /&gt;1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:&lt;br /&gt;a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder&lt;br /&gt;b. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.&lt;br /&gt;2 Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 30 Ausnahmen&lt;br /&gt;Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 29 Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass ein Täter für mehrere verübte Straftaten in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden soll. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen mehreren Haupttätern oder Haupttäter und Teilnehmer (Gehilfen, Anstifter). Art. 30 erlaubt im Sinne einer Ausnahme, aus sachlichen Gründen davon abzuweichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die entsprechenden Bestimmungen, welche sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen befassen (Art. 25) sowie die Bestimmungen, welche den örtlichen Gerichtsstand regeln (Art. 33 - 38) gehen gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 ausdrücklich vor. Bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit resp. der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Kantonen handelt es sich genau genommen um ein anderes Thema als das von den Art. 29 und 30 geregelte. Aus diesem Grund hat man diese beiden Artikel in der definitiven Vorlage in einem eigenen 2. Abschnitt im 2. Kapitel über die sachliche Zuständigkeit platziert. Vor dem 3. Kapitel, welches sich mit dem Gerichtsstand befasst. Noch im Entwurf wurde der Grundsatz der Verfahrenseinheit mit der Regelung des Gerichtsstandes vermischt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 29 Abs. 1 in der vorliegenden definitiven Fassung regelt als selbständigen Verfahrensgrundsatz die Verfahrenseinheit im "Binnenverhältnis", also bei mehreren strafbaren Handlungen durch denselben Täter oder strafbaren Handlungen welche von mehreren Tätern oder Teilnehmern begangen werden, für welche aber jeweils ein und dieselbe Gebietskörperschaft (Bund oder Kanton) zuständig sind. Sachlich hängt dieser Grundsatz mit Art. 49 StGB zusammen, welcher besagt, dass der Täter bei Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, für welche gleichartige Strafen verwirkt wurden, nach dem sog. Asperationsprinzip zu verurteilen ist (Abs. 1) und dass dies auch dann zu berücksichtigen ist, wen der Täter in einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Verfahren für Taten verurteilt wird, welche er vor einer früheren Verurteilung begangen hat (Abs. 2). In diesem Fall soll der Täter nicht strenger bestraft werden, als wenn er für sämtliche Taten gleichzeitig beurteilt würde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus Art. 49 StGB (resp. früher Art. 68 StGB) lässt sich jedoch, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat, kein Anspruch ableiten, für mehrere strafbare Handlungen von demselben Richter in demselben Verfahren beurteilt zu werden (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=Art.+68+StGB&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-03-2003-6S-414-2002&amp;number_of_ranks=398"&gt;Bundesgerichtsentscheid 6S.414/2002 vom 6.3.2003&lt;/a&gt;). Dieser Anspruch, welcher sich bereits aus einigen kantonalen Strafprozessordnungen ergibt, wird nun auch in der CHStPO mittels Art. 29 Abs. 1 im Grundsatz geschaffen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als sachliche Gründe, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit gem. Art. 29 Abs. 1 erlauben (Art. 29 Abs. 2), kämen etwa die drohende Verjährung einzelner strafbarer Handlungen oder die Komplexität des Verfahrens in Frage. Auch der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung kann eine Abtrennung einzelner (entscheidungsreifer) Verfahrensteile gebieten. Zu den Auswirkungen einer (rechtswidrigen) Verfahrensabtrennung auf die Verfahrenskosten: &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=Abtrennung+Solothurn&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-05-2004-1P-705-2003&amp;number_of_ranks=1358"&gt;Bundesgerichtsentscheid 1P.705/2003 vom 27.5.2004&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-3594199514018636910?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/3594199514018636910/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=3594199514018636910' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3594199514018636910'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3594199514018636910'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/11/chstpo-kommentar-zu-art-29-und-30.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 29 und 30'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-8229053048142372583</id><published>2007-11-11T18:38:00.000+01:00</published><updated>2007-11-14T21:12:11.784+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 22 - 28</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit&lt;br /&gt;Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen&lt;br /&gt;1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB:&lt;br /&gt;a. die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den Bundesanwalt, die Bundesanwältin den Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin gerichtet sind;&lt;br /&gt;b. die Straftaten der Artikel 137–141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten,Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;&lt;br /&gt;c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;&lt;br /&gt;d. die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226ter;&lt;br /&gt;e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht;&lt;br /&gt;f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;&lt;br /&gt;g. die Straftaten des zwölften Titelsbis;&lt;br /&gt;h. die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten – fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;&lt;br /&gt;i. die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;&lt;br /&gt;j. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;&lt;br /&gt;k. die Übertretungen der Artikel 329–331;&lt;br /&gt;l. die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.&lt;br /&gt;2 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität&lt;br /&gt;1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB6 sowie die Verbrechen,die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:&lt;br /&gt;a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;&lt;br /&gt;b. in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.&lt;br /&gt;2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:&lt;br /&gt;a. die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und&lt;br /&gt;b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.&lt;br /&gt;3 Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 25 Delegation an die Kantone&lt;br /&gt;1 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung übertragen. Ausgenommen sind Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g.&lt;br /&gt;2 In einfachen Fällen kann sie auch eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 24 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit&lt;br /&gt;1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so&lt;br /&gt;entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.&lt;br /&gt;2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.&lt;br /&gt;3 Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.&lt;br /&gt;4 Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache&lt;br /&gt;zu untersuchen und zu beurteilen hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen&lt;br /&gt;1 Ist in einem Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben, ist die Sache dringlich und sind die Strafbehörden des Bundes noch nicht tätig geworden, so können die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung auch von den kantonalen Behörden durchgeführt&lt;br /&gt;werden, die nach den Gerichtsstandsregeln örtlich zuständig wären. Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist unverzüglich zu orientieren; der Fall ist ihr so bald als möglich zu übergeben beziehungsweise zum Entscheid nach Artikel 25 oder 26&lt;br /&gt;zu unterbreiten.&lt;br /&gt;2 Bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, können die Strafbehörden des Bundes erste Ermittlungen durchführen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 28 Konflikte&lt;br /&gt;Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Art. 22 - 28 grenzen die Kompetenz zwischen den Kantonen und dem Bund in der Strafverfolgung und Beurteilung von Straftaten ab. Dabei wurden im Prinzip die bisherigen Regelungen, wie sie im heutigen StGB Art. 336 - 338 sowie im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP)enthalten sind ohne materielle Änderungen übernommen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 22 beinhaltet den Grundsatz, wonach die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts (insb. des StGB aber auch der Nebenstrafgesetzgebung des Bundes) den Kantonen obliegt (so heute Art. 338 StGB bezüglich Straftatbeständen des StGB).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 23 zählt diejenigen strafbaren Handlungen auf, die schon herkömmlicherweise der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstanden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 24 enthält diejenigen strafbaren Handlungen, welche seit dem Inkrafttreten der sog. Effizienzvorlage am 1.1.2002 durch die Bundesanwaltschft verfolgt und seit der Aufnahme seiner Tätigkeit am 1.4.2004 durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona beurteilt werden. Art. 24 übernimmt den heutigen Art. 337 des StGB. Unterschieden wird nach wie vor zwischen denjenigen strafbaren Handlungen, welche (unter den Voraussetzungen der lit. a und b) zwingend der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, Art. 260ter StGB; Finanzierung des Terrorismus, Art. 260quinquies StGB; Geldwäscherei, Art. 305bis StGB; Mangelnde Sorgfalg bei Finanzgeschäften, Art. 305ter StGB sowie die Korruptionstatbestände der Art. 322ter - septies StGB und sämtliche strafbaren Handlungen, welche von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen) einerseits und der fakultativen Bundeskompetenz bei Vermögens- und Urkundsdelikten (Wirtschaftskriminalität) gemäss Abs. 2 andererseits.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Bundeskompetenz hinsichtlich strafbarer Handlungen, welche von einer kriminellen Organisation ausgehen, sei an dieser Stelle auf &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=Bundesgerichtsbarkeit&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&amp;azaclir=aza"&gt;BGE 133 IV 235&lt;/a&gt; verwiesen. Gemäss diesem Entscheid liegt Bundesgerichtsbarkeit auch in Fällen vor, in denen Art. 260ter StGB nicht zur Anwendung gelangt, jedoch dringender Verdacht besteht oder bestand, dass strafbare Handlungen von Personen verübt wurden, welche einer Organisation angehören, die die Kriterien des Art. 260ter StGB erfüllt. Diesbezüglich ist die subsidäre Natur des Art. 260ter StGB zu beachten. Diese Bestimmung gelangt nicht zur Anwendung, wenn sich die Beteiligung des Täters an einer kriminellen Organisation in der Begeheung oder Beteiligung an einer konkreten Straftat erschöpft, deren Begehung oder Beteiligung daran, dem Täter nachgewiesen werden kann. Art. 337 StGB soll jedoch auch auf solche Fälle angewendet werden. Zudem soll die einmal angenommene Bundeskompetenz später nicht ohne Not in Frage gestellt werden dürfen, d.h. die Kompetenz des Bundesstrafgerichtes bleibt bestehen, auch wenn sich später ergibt, dass die Kriterien des Art. 260ter resp. der dazu entwickelten Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Eine Ausnahme, welche die spätere Änderung der Zuständigkeit rechtfertigen würde, läge lediglich etwa dann vor, wenn die Annahme der Zuständigkeit durch die Bundesanwaltschaft bei Aufnahme der Ermittlungen offensichtlich missbräuchlich gewesen wäre.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 25 übernimmt die bisherigen Regelungen des StGB resp. BStP mit zwei Ausnahmen. Die Delegation von Fällen nach Art. 23 ist vom Wortlaut her nicht mehr auf einfache Fälle beschränkt. Zudem ist die Delegation bei Völkermord (bei diesem Tatbestand sind wohl sowieso keine einfachen Fälle denkbar) ausgeschlossen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 26 übernimmt ebenfalls die heutigen Bestimmungen des BStP mit der Ausnahme, dass zum Entscheid, welcher Kanton im Falle von Abs. 1 zur Strafverfolgung ermächtigt und verpflichet ist, nur noch die Staatsanwaltschaft des Bundes und nicht (auch) das Bundesstrafgericht zuständig ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 27 Abs. 1 ermächtigt die Kantone in dringenden Fällen bei Bundesgerichtsbarkeit Ermittlungen oder Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Gemäss Abs. 2 ist auch der Bund zur Vornahme der ersten Ermittlungshandlungen befugt, in Fällen, bei denen noch keine Zuständigkeit eines einzelnen Kantons oder des Bundes feststeht. Gedacht wird dabei primär an Fälle grenzüberschreitender Netzwerkkriminalität (s. BBl 2006, S. 1141). Im Gegensatz zu Abs. 1 spricht Abs. 2 nur von Ermittlungshandlungen und nicht auch Untersuchungshandlungen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 28 entspricht der heutigen Regelung im BStP.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-8229053048142372583?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/8229053048142372583/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=8229053048142372583' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8229053048142372583'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8229053048142372583'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/11/chstpo-kommentar-zu-art-22-28.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 22 - 28'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-8450677798898412896</id><published>2007-11-07T19:30:00.000+01:00</published><updated>2007-11-07T19:49:42.455+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 18 - 21</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 18 Zwangsmassnahmengericht&lt;br /&gt;1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.&lt;br /&gt;2 Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 19 Erstinstanzliches Gericht&lt;br /&gt;1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.&lt;br /&gt;2 Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:&lt;br /&gt;a. Übertretungen;&lt;br /&gt;b. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 20 Beschwerdeinstanz&lt;br /&gt;1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:&lt;br /&gt;a. der erstinstanzlichen Gerichte;&lt;br /&gt;b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;&lt;br /&gt;c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.&lt;br /&gt;2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 21 Berufungsgericht&lt;br /&gt;1 Das Berufungsgericht entscheidet über:&lt;br /&gt;a. Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;&lt;br /&gt;b. Revisionsgesuche.&lt;br /&gt;2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.&lt;br /&gt;3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Bestimmungen befassen sich mit den verschiedenen Gerichtsinstanzen, welche die CHStPO vorsieht. In der konkreten Ausgestaltung dieser Gerichtsinstanzen in organisatorischer und funktionaler Hinsicht sind Bund und Kantone relativ frei (Art. 14). So ist es ihnen freigestellt, die Funktion mehrerer Gerichtsinstanzen ein- und demselben Gericht zu übertragen. So wäre es bspw. zulässig, die Funktion des Zwangsmassnahmengerichtes einem erstinstanzlichen Gericht oder gar dem Berufungsgericht zu übertragen. Lediglich die Variante, die Funktion des Zwangsmassnahmengerichtes der Beschwerdeinstanz zu übertragen scheidet wohl aus, da die von der CHStPO vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes gewährleistet werden muss. Denkbar wäre aber, sowohl die Funktion des Zwangsmassnahmengerichtes wie auch die Funktion der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht zu übertragen. In diesem Fall ist jedoch zu gewährleisten, dass nicht diejenigen Mitglieder des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren mitwirken, welche bereits in gleicher Sache als Zwangsmassnahmenrichter oder als Mitglied der Beschwerdeinstanz mitgewirkt haben (Art. 18 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ebenfalls nicht zulässig, obwohl im Gesetzestext nicht explizit erwähnt, wäre die Mitwirkung desselben Richters in derselben Sache in der Beschwerdeinstanz bezüglich einer Beschwerde gegen einen Entscheid, bei dem er als Zwangsmassnahmenrichter oder erstinstanzlicher Richter mitgewirkt hat (dies gilt selbstverständlich auch im Verhältnis Berufungsgericht - erstinstanzliches Gericht). Genauso ausgeschlossen ist die Mitwirkung des Zwangsmassnahmenrichters in derselben Sache beim erstinsanzlichen Gericht (Art. 18 Abs. 2). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Art. 21 Abs. 3 können Mitglieder des Berufungsgerichts auch nicht als Revisionsrichter in derselben Sache tätig sein. Diese Bestimmung ist besonders deshalb von praktischer Relevanz, da die CHStPO keine gesonderte Revisionsinstanz vorsieht. Gemäss CHStPO gibt es nur noch zwei Rechtsmittel gegen Sachurteile: die Berufung (als ordentliches Rechtsmittel) und die Revision bezüglich rechtskräftiger (erst- oder zweitinstanzlicher) Urteile. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b urteilt das Berufungsgericht auch über Revisionsgesuche.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Freiheit in der Organisation der Gerichtsinstanzen (Art. 14) besteht auch hinsichtlich deren Bezeichnung. So wäre es Bund und Kantonen grundsätzlich erlaubt, die Berufungsinstanz als Appellationsgericht zu benennen, bezeichnen doch die Art. 18 - 21 lediglich die Aufgaben der Gerichte und nicht deren Benennung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ebenfalls autonom gestützt auf Art. 14 sind Bund und Kantone grundsätzlich in der Frage, ob sie die Gerichtsinstanzen als Einzel- oder Kollegialgerichte einsetzen wollen. Dies jedoch mit gewissen Einschränkungen: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beim erstinstanzlichen Gericht ist gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b die Einsetzung eines Einzelrichters unzulässig bezüglich Fälle, in denen der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB oder eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB beantragt. Dies muss wohl sinnvollerweise auch für das Berufungsgericht gelten, obschon das so klar nicht aus dem Gesetzestext hervorgeht. Klarerweise zulässig dürfte die Einsetzung eines Einzelrichters als Zwangsmassnahmenrichter sein (s.a. Botschaft, BBl 2006, S. 1138). Was die Beschwerdeinstanz anbelangt, ergibt sich aus Art. 395, dass Bund und Kantone befugt sind, Einzelrichter als Beschwerdeinstanz einzusetzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Anmerkung sei an dieser Stelle noch zu Art. 20 Abs. 1 lit. c angebracht:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus dieser Bestimmung erhellt, dass nicht gegen alle Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes Beschwerde erhoben werden kann. Interessanterweise ist dies gerade bei der einschneidensten Massnahme, nämlich der Haftanordnung, nicht der Fall. Gemäss Art. 222 ist die Beschwerde gegen Haftentscheide lediglich möglich, wenn die Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft 3 Monate gedauert hat. Legitimiert ist in jedem Fall auch lediglich die inhaftierte Person, nicht also auch die Staatsanwaltschaft. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zulässig ist die Beschwerde jedoch für den Überwachten (währenddem die Staatsanwaltschaft wiederum nicht zum Ergreifen von Rechtsmitteln gegen die Verweigerung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht legitimiert ist) uneingeschränkt bezüglich praktisch sämtlicher übriger Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes (Anorndung der Telefonüerwachung, Art. 279 Abs. 3; Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, Art. 281 Abs. 4 i.Vb.m. Art. 279 Abs. 3; Überwachung von Bankbeziehungen, Art. 285 Abs. 4; verdeckte Ermittlung, Art. 298 Abs. 3). Kein Rechtsmittel besteht gegen die Bewilligung einer DNA-Massenuntersuchung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 256 i.Vb.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c). Während der Sinn des Ausschlusses der Beschwerdemöglichkeit bei DNA-Massenuntersuchungen noch einleuchtet (beschwerdelegitimiert wäre eben die "Masse", was die Kapazitäten der Beschwerdeinstanz wohl sprengen würde), ist sie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwar in den bisherigen kantonalen Strafprozessordnungen üblich, aber m.E. nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-8450677798898412896?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/8450677798898412896/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=8450677798898412896' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8450677798898412896'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8450677798898412896'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/11/chstpo-kommentar-zu-art-18-21.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 18 - 21'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-7186680803542238986</id><published>2007-11-05T21:48:00.000+01:00</published><updated>2007-11-07T18:54:36.290+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar  zu Art. 17</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 17 Übertretungsstrafbehörden&lt;br /&gt;1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen.&lt;br /&gt;2 Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 17 gibt den Kantonen die Möglichkeit, für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen (welche nicht zusammen mit Verbrechen oder Vergehen verfolgt und beurteilt werden) besondere Behörden zu schaffen. Dies können auch Verwaltungsbehörden sein (bspw. Regierungsstatthalter, Polizeirichter etc.). Die Übertretungsstrafbehörden sind wie die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte im Rahmen der Rechtsanwendung unabhängig (Art. 4 Abs. 1). Das Übertretungsstrafverfahren wird in Art. 357 geregelt. Diese Bestimmung verweist wiederum auf das Strafbefehlsverfahren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die CHStPO enthält auch andernorts besondere Bestimmungen, welche sich auf die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen beziehen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Gemäss Art. 127 Abs. 5 können die Kantone in Übertretungsstrafverfahren vorsehen, dass die Verteidigung der Beschuldigten auch durch Personen ausgeübt werden kann, welche gemäss Anwaltsgesetz (BGFA) nicht zur Parteivertretung zugelassen sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Art. 217 Abs. 3 ermöglicht die vorläufige Festnahme bei Übertretungen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (bei unbekannten Personalien, fehlendem Wohnsitz in der Schweiz oder wenn die Festnahme nötig ist, um den Verdächtigen vor der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten). Im Falle des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn der Verdächtige nicht unverzüglich eine Kaution für die zu erwartende Busse leistet. In jedem Fall ist der lediglich einer Übertretung Verdächtige spätestens nach 24 Stunden wieder zu entlassen, da die Anordnung der Untersuchungshaft bei Übertretungen nicht in Frage kommt (Art. 219 i.Vb.m. Art. 221).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Gemäss Art. 381 Abs. 3 kann auch die Legitimation von Behörden zum Ergreifen von Rechtsmitteln abweichend vom Verfahren bezüglich Verbrechen und Vergehen geregelt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Gemäss Art. 395 lit. a beurteilt der Präsident (Art. 61 lit. c) der Beschwerdeinstanz (wenn die Kantone als Beschwerdeinstanz Kollegialgerichte vorsehen) Beschwerden im Übertretungsstrafverfahren als Einzelrichter. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a können die Kantone bei Übertretungen auch Einzelrichter als urteilende Instanz vorsehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Art. 398 Abs. 4 schränkt die Berufungsgründe bei Übertretungsstrafverfahren ein. Gerügt werden kann lediglich ein mit Rechtsfehlern behaftetes Urteil sowie eine offensichtlich unrichtige oder auf Rechtsverletzungen beruhende Sachverhaltsfeststellung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c können die Kantone im Übertretungsstrafverfahren für Berufungen das schriftliche Verfahren vorsehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abgesehen von diesen Abweichungen sind auch die Übertretungsstrafbehörden (wie neben der Staatsanwaltschaft und den Gerichten auch die Polizei) grundsätzlich ohne Einschränkungen der CHStPO unterstellt. All diese abweichenden Verfahrensbestimmungen bei Übertretungen trachten offensichtlich danach, in diesen Verfahren höhere Effizienz zu ermöglichen. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass es sich bei den Übertretungsstrafverfahren mit Abstand um die am häufigsten vorkommenden Strafverfahren handelt. Die Kantone, die von abweichenden Bestimmungen für Übertetungsstrafverfahren Gebrauch machen wollen, müssen sich daher im Klaren sein, dass diese "Ausnahmen" (vom normalen Verfahren) rein zahlenmässig die Regel darstellen werden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-7186680803542238986?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/7186680803542238986/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=7186680803542238986' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7186680803542238986'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7186680803542238986'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/11/chstpo-kommentar-zu-art-17.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt;  zu Art. 17'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-7298150984526413223</id><published>2007-11-03T14:15:00.000+01:00</published><updated>2007-11-07T18:53:58.600+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 16</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 16 Staatsanwaltschaft&lt;br /&gt;1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.&lt;br /&gt;2 Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss dem in der CHStPO gewählten Staatsanwaltsmodell II kommt dem Staatsanwalt über das gesamte Strafverfahren gesehen eine vorherrschende Stellung zu. Er leitet das Vorverfahren, erhebt Anklage und vertritt diese vor Gericht. Nachdem zu Beginn des Gesetzgebungsprozesses noch viel gestritten wurde um die Wahl des richtigen Modelles, sind die - vornehmlich aus der Westschweiz stammenden - Kritiker dieses Modelles letztendlich verstummt. Heute kann man sagen, dass die Wahl des Staatsanwaltsmodelles II für die CHStPO einem gesamtschweizerisch breit abgestützten Konsens entspricht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einen Vorteil dieses Modelles drückte im Ständerat der ehemalige Staatsanwalt &lt;strong&gt;Dick Marty&lt;/strong&gt; wie folgt aus: "&lt;em&gt;La deuxième réflexion concerne le modèle que l'on a choisi. On veut "un ministère public fort". Je pense que c'est la meilleure solution parmi celles proposées. Lorsqu'on parle d'un ministère public fort, ça ne veut pas dire "trop fort". Et plutôt que "fort", j'aimerais pour ma part dire "un ministère public qui a plus de responsabilités", c'est-à-dire un ministère public plus responsable. Que se passait-il avec le système précédent, que j'ai connu, pour la réforme duquel j'ai lutté, et que l'on a fini par changer au Tessin? C'est que ce partage de responsabilités entre juge d'instruction et procureur conduisait à une certaine déresponsabilisation, alors que maintenant, vous avez un procureur qui est maître et directeur de la procédure dès le premier jour jusqu'à ce qu'il se présente devant le juge. Il ne pourra plus dire - comme on l'a souvent vu et entendu dans les salles de justice: "C'est le juge d'instruction qui a fait cet acte, c'est le juge d'instruction qui a ordonné cette perquisition, qui a reconduit cet interrogatoire." Non! Maintenant, au tribunal, on aura quelqu'un qui répond lui-même de la conduite de l'enquête. Et cela, selon moi, est une garantie importante pour le prévenu et pour le déroulement correct du procès pénal.&lt;/em&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Tat dürfte es die Qualität des Vorvefahrens tendenziell steigern, wenn derjenige, der die Verantwortung für das Vorverfahren trägt, sich während dessen Verlauf stets gewiss ist, dass er anlässlich der Hauptverhandlung persönlich für seine Arbeit quasi gerade zu stehen hat. In der durchgängigen Verfahrensführung in einer Hand liegt auch ein Effizienzgewinn. Andererseits fehlt das Vieraugenprinzip, welches einen der Vorteile der Strafverfolgungsmodelle mit Untersuchungsrichter darstellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die exklusive Verfahrensführung durch den Staatsanwalt ohne Untersuchungsrichter gibt dem Staatsanwalt auf der anderen Seite sehr viel Macht. Dessen war sich der Gesetzgeber bewusst und hat deshalb einige Kontrollmechanismen eingebaut, welche die Macht des Staatsanwaltes beschränken sollen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Art. 18 verpflichtet die Kantone, sog. Zwangsmassnahmegerichte zu schaffen. Dessen Genehmigung unterliegen die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die verdeckten Zwangsmassnahmen (Telefonüberwachung, Einsatz verdeckter Ermittler, Einsatz von technischen Überwachungsgeräten, die Überwachung von Bankbeziehungen) sowie die Anordnung von DNA-Massenanalysen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Ausbau der Verteidigungsrechte: gemäss Art. 159 Abs. 1 kann die Verteidigung in jedem Fall auch schon bei polizeilichen Einvernahmen teilnehmen (sog. "Anwalt der ersten Stunde"); Art. 130 regelt die notwendige Verteidigung rel. grosszügig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- Gemäss Art. 393 können sämtliche Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden mittels Beschwerde angefochten werden. Geltend gemacht werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens und Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung und schliesslich auch unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So gesehen kann man feststellen, dass der Untersuchungsrichter zwar verschwindet, seine Aufgaben künftig aber in die Hände und Veranwtortung der Verteidigung, des Zwangsmassnahmegerichtes und der Beschwerdeinstanz gelegt werden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-7298150984526413223?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/7298150984526413223/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=7298150984526413223' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7298150984526413223'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7298150984526413223'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/11/chstpo-kommentar-zu-art-16.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 16'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-3187886777660589717</id><published>2007-11-01T14:14:00.000+01:00</published><updated>2007-11-01T15:15:46.826+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 15</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 15 Polizei&lt;br /&gt;1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.&lt;br /&gt;2 Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht&lt;br /&gt;und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.&lt;br /&gt;3 Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 15 befasst sich als erste der in Art. 12 genannten Strafverfolgungsbehörden mit der Polizei. Da ich darüber schon viel geschrieben habe, soll nun an dieser Stelle ein Polizist selbst zu Wort kommen. &lt;em&gt;&lt;strong&gt;Stefan Blättler&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;, Dr. iur. und Kommandant der Kantonspolizei Bern hat sich in der Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR, Band 125, 2007, S. 242 ff) unter dem Titel "Die Stellung der Polizei im neuen schweizerischen Strafverfahren" zu den Auswirkungen der CHStPO auf die Polizei geäussert. Er äusserte sich u.a. wie folgt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Verhältnis Polizei-Staatsanwaltschft:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Die Frage der Stellung der Polizei in einer künftigen vereinheitlichten schweizerischen Strafprozessordnung ist verständlicherweise im Rahmen der Diskussionen über die Ausgestaltung der Strafverfolgung ein zentrales Thema. Es ist mir deshalb erlaubt, einleitend zu meinen Ausführungen, zwei Feststellungen anzubringen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Es ist – auch aus Sicht der Polizei – höchste Zeit, dass die Schweiz über ein einheitliches Strafverfahrensrecht verfügt. Es ist ein Gebot der Stunde, dass alle Strafverfolgungsbehörden dieses Landes nach denselben Verfahrensvorschriften tätig werden.&lt;br /&gt;2. Es wurde viel diskutiert über die Wahl des Strafverfolgungsmodells. Der nun vorliegende Entwurf basiert auf dem Staatsanwaltschaftsmodell. Auch wenn es für jedes System durchaus bedenkenswerte Vor- und Nachteile gibt, stelle ich mich ohne Vorbehalte hinter das Staatsanwaltschaftsmodell. Ich bin überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Staatsanwaltschaften effizient, unkompliziert und der Sache verpflichtet erfolgen kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich möchte mich deshalb vorab mit Themenkreisen beschäftigen, die aus polizeilicher Sicht im Gesetzgebungsprozess entweder nicht diskutiert oder aber zu wenig berücksichtig worden sind. Dabei ist es interessant, festzustellen, dass die Polizei als Organisation im Entwurf zur Strafprozessordnung nur in relativ wenigen Bestimmungen Eingang gefunden hat. Immerhin bleibt die Feststellung, dass die Polizei gemäss Art. 12 des Entwurfs als eine von drei Strafverfolgungsbehörden bezeichnet wird. Und in Artikel 15 wird ihre Aufgabe konkretisiert. Sie ermittelt Straftaten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- aus eigenem Antrieb,&lt;br /&gt;- auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie&lt;br /&gt;- im Auftrag der Staatsanwaltschaft.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Dies hat natürlich zu gewissen Diskussionen in Polizeikreisen Anlass gegeben. Ist die Polizei nun ein Anhängsel der Staatsanwaltschaft ? Oder bleibt sie selbständig ? Wie verhält es sich mit dem Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft ? Hat der Polizeikommandant nichts mehr zu sagen ? Betrachtet man die Angelegenheit nüchtern, bleibt festzustellen, dass mit dem vorgelegten Entwurf einer eidgenössischen Strafprozessordnung die Polizeihoheit der Kantone nicht in Frage gestellt wird. Jeder Kanton bleibt auch in Zukunft für die Gesetzgebung im Polizeibereich zuständig. Die Organisation des Polizeiwesens bleibt somit kantonal.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die vorgängig etwas provokativ gestellte Fragen ergeben sich aus der Tatsache, dass alle kantonalen Polizeiorganisationen der Schweiz sowohl sicherheitspolizeilich wie gerichtspolizeilich tätig sind. Und die Gewaltenteilung – eine der grossen Errungenschaften des Rechtsstaates – führt dazu, dass die Polizei je nach Tätigkeits-und Aufgabengebiet sowohl der Exekutive, d.h. den Regierungen, wie auch den Justizbehörden Rechenschaft schuldig ist und von ihnen im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet entsprechende Weisungen erhalten kann. Und erschwerend kommt die Tatsache dazu, dass vielfach eine Polizeitätigkeit sowohl aufgrund des sicherheitspolizeilichen Auftrags als auch im Lichte gerichtspolizeilicher Verpflichtungen gesehen werden kann. Oder um es elegant auszudrücken: Die Polizei ist Dienerin vieler Herren.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Dokumentations- und Protokollierungspflicht:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Diese umfassende Protokollierungspflicht dürfte nebst einem entsprechenden Instruktionsbedarf an die Polizeiangehörigen ein noch nicht abzuschätzendes Mass an Mehraufwand für die Polizei zur Folge haben. Dabei stellt sich auch einerseits die Frage, ab wann diese umfassende Dokumentationspflicht aus strafprozessualer Sicht zwingend wird. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist die Polizei ja auch im Grenzbereich zwischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben tätig. Vielfach ergibt sich aus Feststellungen eine gewisse nicht definierbare Anzahl von Hinweisen, ohne dass diese sich zu einem konkreten Tatverdacht verdichten, der die Aufnahme eines eigentlichen Ermittlungsverfahrens rechtfertigen würde. Allein schon vom Aufwand, den die Polizei zu betreiben hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Protokollierung und Aktenführung erst dann einsetzen kann, wenn sich ein Tatverdacht erhärtet hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Andererseits muss im Rahmen der Protokollierungspflicht dazu Sorge getragen werden, dass polizeitaktische Überlegungen nicht aus den Akten entnommen werden können. Es kann wohl nicht das Ziel des Gesetzgebers sein, Angeschuldigten die Gelegenheit einzuräumen, sich im Rahmen eines Strafverfahrens über polizeiliche Vorgehensweisen und Methoden kundig zu machen, um sch dann gegebenenfalls bei möglichen künftigen Taten daran orientieren zu können.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fazit:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Zusammenfassend und als Fazit darf ich festhalten, dass das neue Eidg. Strafprozessrecht auf die Arbeit der Polizei spürbare Auswirkungen haben wird. Einige dieser Auswirkungen habe ich vorhin kurz skizziert. Dabei dürfen wir nicht aus den Augen verlieren, dass der Auftrag der Polizei in der Bekämpfung des Verbrechens und nicht bloss in dessen Verwaltung liegt. Dies ist aber nur dann möglich, wenn nicht nur die Polizeiorganisationen der Schweiz untereinander eng zusammenarbeiten, sondern wenn Polizei und Staatsanwaltschaft am selben Strick und in dieselbe Richtung ziehen.“&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-3187886777660589717?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/3187886777660589717/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=3187886777660589717' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3187886777660589717'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3187886777660589717'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/11/chstpo-kommentar-zu-art-15.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 15'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-7428974849961577936</id><published>2007-10-30T21:13:00.000+01:00</published><updated>2007-10-30T22:42:52.142+01:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 12 und 13</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 12 Strafverfolgungsbehörden&lt;br /&gt;Strafverfolgungsbehörden sind:&lt;br /&gt;a. die Polizei;&lt;br /&gt;b. die Staatsanwaltschaft;&lt;br /&gt;c. die Übertretungsstrafbehörden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 13 Gerichte&lt;br /&gt;Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:&lt;br /&gt;a. das Zwangsmassnahmengericht;&lt;br /&gt;b. das erstinstanzliche Gericht;&lt;br /&gt;c. die Beschwerdeinstanz;&lt;br /&gt;d. das Berufungsgericht.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der 2. Titel der CHStPO ist den Strafbehörden gewidmet. In der Terminologie der CHStPO wird Strafbehörden als Oberbegriff verwendet für die in Art. 12 genannten Strafverfolgungsbehörden und die in Art. 13 bezeichneten Strafgerichte. Art. 13 verpflichtet die Kantone insbesondere zur Schaffung von sog. Zwangsmassnahmegerichten. Die Tage, da ein Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt gleich selbst über die Verhaftung des Beschuldigten entscheidet sind somit endgültig gezählt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 12 bezeichnet die Polizei explizit als Strafverfolgungsbehörde. Dies ist lediglich auf den ersten Blick selbstverständlich. Die CHStPO unterscheidet im sog. Vorverfahren zwischen dem polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 f) und der eigentlichen Strafuntersuchung (Art. 308 ff). Letztere wird gemäss Art. 309 dann eröffnet, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet oder wenn die Polizei die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 Abs. 1 informiert, was lediglich bei schweren Straftaten unverzüglich zu erfolgen hat. Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass es eben auch einen Bereich selbständiger polizeilicher Ermittlungen gibt, welche die Polizei führt, ohne dass schon ein Strafverfahren eröffnet wurde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 15 (wie auch Art. 306 Abs. 3) bestimmt nun, dass die Polizei auch bei diesen sog. selbständigen Ermittlungen sich nach der StPO zu richten hat. Mit anderen Worten regelt also die Strafprozessordnung nicht nur die Strafuntersuchung. Es handelt sich bei der CHStPO vielmehr um ein Strafverfahrensrecht im weiteren Sinne, welches sämtliche Vorgehnsweisen von Polizei und Staatsanwaltschaft umfasst, die der Abklärung und Beurteilung von Straftaten nach dem StGB und der Nebenstrafgesetzgebung dienen. Dies war bis anhin in der Strafverfolgungspraxis nicht immer so klar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die CHStPO enthält denn auch einige Bestimmungen, die die Verhaltensweise der Polizei und ihr Verhältnis zur Staatsanwaltschaft regeln, welche in Polizeikreisen für Aufsehen oder gar Unbehagen sorgten. So bestimmt etwa Art. 15 Abs. 2 klipp und klar, dass die Polizei der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft untersteht. Diese Bestimmung hat im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen bei manchem Polizeikommandanten zu gewissen Existenzängsten geführt. Auch in anderen Bereichen führt die CHStPO zu nicht ganz unbedeutenden Verschiebungen der Zuständigkeiten im Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft. So kann bspw. gemäss Art. 286 ff nur noch der Staatsanwalt eine verdeckte Ermittlung anordnen, während gemäss heutigem BVE diese Befugnis auch dem Polizeikommando zusteht. Gemäss Art. 282 Abs. 2 hat die Polizei bei einer Observation, welche einen Monat gedauert hat, die Genehmigung des Staatsanwaltes einzuholen, wenn sie sie fortsetzen will. Abs. 1 geht vom Wortlaut her offenbar sogar von der Vorstellung aus, dass der Staatsanwalt im Rahmen einer Strafuntersuchung die Observation selbst vornimmt. Sehen wir wohl künftig Staatsanwälte mit Richtmikrofonen und Feldstechern ausgerüstet hinter Büschen sitzen ? Wohl kaum.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gewöhnungsbedürftig werden für die Polizei auch die rigiden Dokumentationspflichten der CHStPO sein. Gemäss Art. 76 Abs. 1 sind sämtliche Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Diese Bestimmung richtet sich selbstredend auch auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren. So wird bspw. über jede Observation ein Protokoll zu erstellen sein. Art. 307 Abs. 3 verpflichtet die Polizei explizit sämtliche Feststellungen und Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten festzuhalten. Diese sind nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zuzustellen und kommen in die Akten. Ausnahmen sind gemäss Art. 307 Abs. 4 nur in sehr beschränktem Ausmass zulässig. Selbstverständlich kommen all die von der Polizei zu erstellenden Protokolle und Berichte zu den Akten. Die Ermittlungshandlungen der Polizei werden somit künftig wesentlich transparenter zu dokumentieren sein als dies heute der Fall ist. Was einerseits der Rechtsstaatlichkeit des polizeilichen Handelns dient, wird andererseits natürlich auch Angriffsflächen schaffen. Jedenfalls wird sich der Polizeialltag unter der CHStPO gegenüber heute wohl nicht ganz unwesentlich verändern. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Etwas provokativ und nicht ganz ernst gemeint, kann man die Frage aufwerfen, ob damit nicht auch die Machtverhältnisse zwischen Polizei und Straftätern zugunsten letzterer verschoben werden, unterliegen diese doch nach wie vor keiner Dokumentationspflicht hinsichtlich ihrer Straftaten. Zu protokollieren sind nämlich gemäss Art. 76 lediglich Verfahrenshandlungen und nicht die Handlungen, die Anlass geben zur Eröffnung von Verfahren, auch wenn natürlich die Ausdehnung der Dokumentationspflicht auf die Verfahrensverursacher letztendlich das Strafverfahren ungeheuer erleichtern würde.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-7428974849961577936?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/7428974849961577936/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=7428974849961577936' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7428974849961577936'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7428974849961577936'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-12-und-13.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 12 und 13'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-7366780697532720494</id><published>2007-10-27T17:46:00.000+02:00</published><updated>2007-10-27T18:15:35.948+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 11</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung&lt;br /&gt;1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.&lt;br /&gt;2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 11 statuiert – als letzten in der Reihe der Verfahrensgrundsätze des ersten Titels - einen weiteren im Strafverfahrensrecht zentralen Grundsatz: „ne bis in idem“. Demnach darf niemand wegen der gleichen Sache zweimal verfolgt werden. Abs. 1 stellt jedoch sogleich klar, dass dieser Grundsatz sich nur auf Verurteilungen in der Schweiz bezieht. Unter welchen Bedingungen ein im Ausland bereits verurteilter in der Schweiz noch verfolgt und bestraft werden kann bestimmt sich nach den Art. 3 – 7 StGB. Wie die meisten anderen Rechtsgrundsätze des Strafverfahrensrechts ist auch das Verbot der doppelten Strafverfolgung bereits in verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen verankert (Art. 8 BV, Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK, Art. 14 Abs. 7 IPBPR; vgl. auch Art. 20 des Römer Statuts, s. hiezu Botschaft zur CHStPO, BBl 2006, S. 1133).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein materiell rechtskräftiges Urteil in der gleichen Sache ist ein von Amtes wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis das nicht nur die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, sondern bereits die Einleitung einer Strafuntersuchung verunmöglicht (s. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, 2004, Rz. 538 f und 588). Eine gewisse Uneinigkeit besteht in Lehre und Rechtsprechung, wann eine sog. Tatidentität besteht, d.h. ob auf den historischen Lebenssachverhalt abzustellen ist, so wie er sich effektiv verwirklicht hat oder auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Gerichtsverfahrens war (s. dazu etwa &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-118-IV-269&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 118 IV 269&lt;/a&gt;). Ausgeschlossen ist jedenfalls eine Verurteilung desselben Täters wegen einem Tatbestand, der zu dem bereits beurteilten in unechter Konkurrenz steht (Schmid, Rz. 589). Entscheidend kann diese Kontroverse etwa in folgendem Beispiel sein. A wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung des B freigesprochen, weil das Gericht zum Schluss kommt, dass A der Vorsatz fehlte, er jedoch durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit den Tod von B fahrlässig verursacht hat. Wegen diesem Sachverhalt kann er jedoch nicht verurteilt werden, da eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dem A in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wurde (Anklageprinzip). Wollte man nun auf den historischen Lebenssachverhalt abstellen (also die Tötung des B durch den A) so wäre eine erneute Strafverfolgung gegen A, diesmal wegen fahrlässiger Tötung nicht möglich. Vom Ergebnis her kann dies wohl kaum akzeptiert werden (denkbar wäre ja etwa auch die umgekehrte Konstellation mit dem noch stossenderen Ergebnis, dass der A trotz erwiesenem Tötungsvorsatz nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden kann). Es ist daher die Lösung vorzuziehen, dass bezüglich der Tatidentität auf den prozessual festgestellten Sachverhalt abzustellen ist (so auch Schmid).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Grundsatz ne bis in idem richtet sich nur gegen zweifache Verurteilungen strikt strafrechtlicher Natur. So ist bspw. die gleichzeitige Verurteilung desselben Täters in einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung und durch die ordentlichen Strafbehörden wegen Steuerbetrugs nicht ausgeschlossen: &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-122-I-257&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 122 I 257&lt;/a&gt;. Ebenfalls zulässig ist der Führerausweisentzug, der kumulativ zur Bestrafung wegen SVG-Widerhandlungen verfügt wird: &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-125-II-402&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 125 II 402&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 regelt die Ausnahmen vom Grundsatz „ne bis in idem“, wobei es sich streng genommen bei der erstgenannten Konstellation einer früheren Verfahrenseinstellung nicht um eine Ausnahme des Grundsatzes handelt, da dieser sich, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Abs. 1 ergibt, auf frühere Freisprüche oder Verurteilungen bezieht. Art. 323 regelt die Voraussetzungen unter denen die Staatsanwaltschaft ein eingestelltes Strafverfahren wieder aufnehmen kann. Es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, welche für eine strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergaben. Um eine echte Ausnahme handelt es sich indes bei der Revision (Art. 410 ff).&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-7366780697532720494?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/7366780697532720494/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=7366780697532720494' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7366780697532720494'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/7366780697532720494'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-11.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 11'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-2427181482268273336</id><published>2007-10-25T23:17:00.000+02:00</published><updated>2007-10-25T23:30:40.223+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 10</title><content type='html'>&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung&lt;br /&gt;1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.&lt;br /&gt;2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.&lt;br /&gt;3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben.“ Dieser Ausspruch stammt von Aristoteles. Der Grundsatz „in dubio pro reo“, welcher wohl einen der wichtigsten Rechtsgrundsätze darstellt, geht schon auf die vom genannten griechischen Philosophen geprägte Rechtsauffassung zurück. Heute ist er u.a. auch Bestandteil der EMRK (Art. 6 Ziff. 2) und der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 32 Abs. 1).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Grundsatz „in dubio pro reo“ hat zwei wesentliche Kerngehalte: Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-127-I-38&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 127 I 38&lt;/a&gt;). Diese Beweiswürdigungsregel wird in Art. 10 Abs. 3 explizit verankert, währenddem Abs. 1 die Unschuldsvermutung als Beweislastregel statuiert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 10 Abs. 1 geht jedoch in seiner Tragweite noch weiter: er verpflichtet insb. die Strafverfolgungsbehörden (aber nicht nur diese) den Beschuldigten bis zur rechtskräftigen Verurteilung als Unschuldigen zu behandeln. Dies führt naturgemäss im Strafprozess in der Praxis immer wieder zu Spannungsverhältnissen. So gibt die Strafprozessordnung den Strafverfolgungsbehörden teilweise einschneidende Zwangsmassnahmen in die Hand, wie etwa die Durchsuchung, die Telefonüberwachung, Beschlagnahmungen und – am einschneidensten – die Untersuchungshaft. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Zwangsmassnahmen und Unschuldsvermutung wird offenkundig, wenn man sich vergegenwärtigt, dass all diese Zwangsmassnahmen gemäss dem Grundsatz der Unschuldsvermutung notgedrungen immer Unschuldige treffen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Unschuldsvermutung wendet sich jedoch auch an Dritte, die nicht direkt Prozessbeteiligte sind, so etwa an die Medien, welche über Strafverfahren berichten. Währenddem die Strafverfolgungsbehörden direkt gestützt auf die Unschuldsvermutung zu einer gewissen Zurückhaltung im Rahmen der Information der Öffentlichkeit verpflichtet sind (s. Art. 74 Abs. 3 und Entscheid der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 25.9.2000 i.S. Dino Bellasi &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=8G.36%2F2000&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2000-8G-36-2000&amp;number_of_ranks=3"&gt;8G.36/2000&lt;/a&gt;), kann dieser Grundsatz den Medien gegenüber wohl nicht direkt durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schliesslich ist die Unschuldsvermutung auch bei der Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung (Art. 426 Abs. 2) zu beachten (&lt;a href="http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&amp;portal=hbkm&amp;action=html&amp;highlight=&amp;sessionid=2901561&amp;skin=hudoc-en"&gt;Urteil des EuGMR vom 25. März 1983 i.S. Minelli&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Zusammenhang zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz „in dubio pro reo“ besteht darin, dass ersterer durch letzteren eingeschränkt wird. Der Richter ist also grundsätzlich frei in der Beweiswürdigung. Hat er allerdings unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so ist er verpflichtet, diesen freizusprechen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist jedoch auch dann verletzt, wenn der Richter nach freier Ausübung der Beweiswürdigung keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, gemäss objektiver Beweislage jedoch solche haben sollte.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-2427181482268273336?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/2427181482268273336/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=2427181482268273336' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2427181482268273336'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2427181482268273336'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-10.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 10'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-3917150812825929155</id><published>2007-10-23T00:17:00.000+02:00</published><updated>2007-10-23T00:26:26.020+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 9</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 9 Anklagegrundsatz&lt;br /&gt;1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.&lt;br /&gt;2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht umschreibt die Funktion des Anklagegrundsatzes in &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-126-I-19&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 126 I 19&lt;/a&gt; wie folgt: "Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-120-IV-348&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 120 IV 348&lt;/a&gt; E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-133-IV-93&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 133 IV 93&lt;/a&gt; ist es nicht zulässig, auf eine ungenügende Anklage mit Endentscheid nicht einzutreten. Da der Beschuldigte grundsätzlich Anrecht auf ein Sachurteil hat. Auch der Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung, das Prinzip der Verfahrenseinheit sowie die Prozessökonomie gebieten, dass eine ungenügende Anklageschrift zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. In diesem Sinne hat sich auch das Solothurner Obergericht im sog. &lt;a href="http://www.so.ch/fileadmin/internet/bjd/bgogr/pdf/Urteil_Beschwerdekammer.pdf"&gt; „Vera-Pevos-Fall“&lt;/a&gt; ausgesprochen. Auch Art. 329 Abs. 2 CHStPO sieht diesen Weg vor. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 (&lt;em&gt;Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn&lt;/em&gt;) folgt im Umkehrschluss, dass ohne genügende Anklage ein Urteil nicht ergehen kann. So wäre es z.B. auch nicht zulässig, den Angeklagten wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes freizusprechen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was die Anklageschrift zu enthalten hat, regeln die Art. 325 und 326 CHStPO. Art. 333 befasst sich mit Änderungen und Erweiterung der Anklage. Eine weitere wichtige Bestimmung, die das Anklageprinzip umschreibt, ist Art. 350 Abs. 2. Dieser bestimmt, dass das Gericht an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung gebunden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein besonders eklatanter Fall einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nachzulesen in Franz Kafkas &lt;a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Der_Process"&gt;„Der Process“ &lt;/a&gt;. Die Handlung kurz zusammengefasst: „Als Josef K. am Morgen seines 30. Geburtstags in seinem Zimmer aufwacht, bringt ihm die Köchin seiner Zimmervermieterin nicht sein Frühstück, wie sie es sonst jeden Tag tut. K. wird stattdessen von zwei Männern überrascht und festgehalten. Die beiden wenig auskunftsfreudigen Zeitgenossen teilen ihm mit, dass er von nun an verhaftet sei. Die beiden Männer geben an, von einer Behörde zu kommen, und behaupten, sie könnten und dürften ihm nicht sagen, warum er verhaftet sei. Trotz seiner Verhaftung darf K. sein Leben in vermeintlicher Freiheit fortführen, da laut beider Männer keinerlei Fluchtgefahr bestehe. K. nimmt zunächst einen üblen Scherz seiner Kollegen an. Im Laufe der Zeit bemerkt er jedoch, dass dies nicht der Fall ist. K. wird zu Gerichtsverhandlungen vorgeladen, bekommt Besuche an seinem Arbeitsplatz und wird zu Hause angerufen. Immer tiefer gerät K. in ein (für Kafka typisches) alptraumhaftes Labyrinth einer surrealen Bürokratie. Im Laufe der Kapitel dringt K. immer tiefer in dieses System ein, er erfährt einiges über die Hierarchien der „Gerichte“, doch nie gelangt er zur höchsten Instanz, nie erfährt er, worin seine „Schuld“ besteht. Gleichzeitig dringt das System immer weiter in K.s Leben ein. Auch entpuppen sich nach und nach immer mehr Menschen in K.s Leben als Teile dieses Räderwerks, wie K. selbst. Er lernt außerdem andere Personen kennen, von denen er sich Auskunft erhofft über das „Gericht“, das ihn anklagt. Immer mehr beschäftigt K. sich mit seinem Prozess, obwohl er das Gegenteil beabsichtigt. In der Realität tun sich Abgründe auf, die sich ausdehnen. Scheinbare Zufälle führen K. weiter von einem Glied im System zum nächsten.“ &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn man sich in die Haut des Protagonisten in Kafkas Roman, Josef K. versetzt, versteht man sehr gut, was Sinn und Zweck des Anklagegrundsatzes ist. Wer Zeit und Musse hat, den ganzen Roman zu lesen, der kann dies &lt;a href="http://gutenberg.spiegel.de/?id=5&amp;xid=1359&amp;kapitel=1#gb_found"&gt;hier&lt;/a&gt; tun.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Praxis besteht jedoch – wie die in den vorstehend erwähnten Urteilen behandelten Fälle zeigen – eine gewisse Tendenz, den Anklagegrundsatz überzubewerten. Man kann sich des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass sich Verteidiger und mitunter auch Gerichte den Anklagegrundsatz zu Nutzen machen, um sich nicht mit der Anklage befassen zu müssen. Der wesentliche Aspekt des Anklagegrundsatzes besteht darin, dass der Angeklagte weiss, was ihm vorgeworfen wird und er sich somit dagegen verteidigen kann. Der Anklagegrundsatz sollte jedoch nicht als taktischer Fallstrick für die Staatsanwaltschaft herangezogen werden. Gemäss der Forderung von Art. 325 Abs. 1 lit. f CHStPO hat die Anklageschrift „möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung“ bezeichnen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-3917150812825929155?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/3917150812825929155/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=3917150812825929155' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3917150812825929155'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3917150812825929155'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-9.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 9'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-1147834502780937130</id><published>2007-10-19T17:04:00.000+02:00</published><updated>2007-10-20T13:18:13.975+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 7 und 8</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 7 Verfolgungszwang&lt;br /&gt;1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.&lt;br /&gt;2 Die Kantone können vorsehen, dass:&lt;br /&gt;a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;&lt;br /&gt;b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und&lt;br /&gt;Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung&lt;br /&gt;1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).&lt;br /&gt;2 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:&lt;br /&gt;a. der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;&lt;br /&gt;b. eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;&lt;br /&gt;c. eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.&lt;br /&gt;3 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an&lt;br /&gt;eine solche abgetreten wird.&lt;br /&gt;4 Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 7 und 8 stehen in engem sachlichen Zusammenhang zueinander. Während Art. 7 das strafprozessuale Legalitätsprinzip statuiert, regelt Art. 8 dessen Einschränkung im Sinne des gemässigten Opportunitätsprinzips.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 von Art. 7 übernimmt im Wesentlichen die Regelung gemäss heutigem Art. 347 StGB. Lit. a dehnt die parlamentarische Immunität auf Mitglieder der Regierung und der Gerichte aus, für den Fall, dass auch diese sich in parlamentarischen Beratungen zu äussern haben. Lit. b will die genannten Beamten vor ungerechtfertigten Anzeigen im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit schützen. Im Gegensatz zu Art. 347 StGB ist dieser Schutz nicht mehr auf die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden beschränkt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 8 ermöglicht es der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, unter gewissen Voraussetzungen von einer Strafverfolgung abzusehen. Dieser Entscheid hat in jedem Fall durch eine förmliche und anfechtbare Verfügung zu erfolgen. Die Art. 52 – 54 StGB, auf die in Abs. 1 verwiesen wird, erfassen Konstellationen, in denen das Strafbedürfnis gegenüber dem Täter aus bestimmten Gründen, welche mit dem Täter oder dessen Tat zusammenhängen, kaum mehr gegeben ist. In diesen Fällen kann auf eine Strafverfolgung vollständig verzichtet werden. Demgegenüber geht es in den Absätzen 2 und 3 um Konstellationen, in denen der Täter bereits wegen anderen Delikten oder im Ausland verfolgt oder bestraft wird oder wurde. Man könnte die erste Konstellation (Art. 52 – 54 StGB) in gewisser Weise als &lt;em&gt;subjektives &lt;/em&gt;Opportunitätsprinzip bezeichnen, weil jeweils (auch) auf das geringe Verschulden des Täters oder dessen Verhalten nach der Tat oder Betroffenheit durch die Tat abgestellt wird. Demgegenüber geht es beim &lt;em&gt;objektiven&lt;/em&gt; Opportunitätsprinzip (Abs. 2 und 3) darum, den Strafverfolgungsorganen unnötigen Aufwand zu ersparen, resp. diejenigen strafbaren Handlungen nicht mehr zu verfolgen, welche bezüglich des Strafmasses nicht mehr von Gewicht sind oder bereits im Ausland verfolgt oder bestraft wurden. Beim subjektiven Opportunitätsprinzip steht der Sühnegedanke im Vordergrund, währenddem es beim objektiven Opportunitätsprinzip primär um Effizienzüberlegungen geht. Dem Effizienzgedanken sollen jedoch nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft geopfert werden. Diese stehen der Anwendung des objektiven Opportunitätsprinzips entgegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gewisse Schnittstellen zum objektiven Opportunitätsprinzip ergeben sich auch beim sog. abgekürzten Verfahren, Art. 358 ff. Auch hier geht es um eine Aufwandminimierung im Sinne des Effizienzgedankens. Auch das abgekürzte Verfahren stellt in gewisser Weise eine Einschränkung des strafprozessualen Legalitätsprinzipes dar, ermöglicht es doch den Verzicht auf ein Beweisverfahren, wenn der Beschuldigte den für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhalt anerkennt. Das sog. abgekürzte Verfahren ist vergleichbar mit dem „Plea Bargaining“ des amerikanischen Strafprozesses. Faktisch kann dieses Verfahren auch dazu führen, dass eine strafbare Handlung nicht geahndet wird, weil auf das Beweisverfahren verzichtet wird. Wenn bspw. der Täter einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt anerkennt, kann dies dazu führen, dass weitere, möglicherweise ebenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte, mangels durchgeführtem Beweisverfahren gar nicht zum Gegenstand des Prozesses werden. Die Krux liegt eben darin, welcher Sachverhalt (den der Beschuldigte eingestehen soll) als für die rechtliche Würdigung wesentlich erachtet wird. Auch beim abgekürzten Verfahren sollen die Zivilansprüche nicht auf der Strecke bleiben, setzt doch die Durchführung des abgekürzten Verfahrens deren Anerkennung durch den Beschuldigten zumindest im Grundsatze voraus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Alle diese Ansätze zur Einschränkung des strafprozessualen Legalitätsprinzips zeugen letztendlich von der Einsicht, dass es dem Staat nie möglich sein wird, sämtliche strafbaren Handlungen, welche irgendwann irgendwo begangen werden zu ahnden. Eine bedingungslose Durchsetzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips wäre wohl weder wünschenswert noch bezahlbar. In letzter Zeit erleben wir sozusagen in gewisser Weise eine Ökonomisierung des Strafrechts. Die Politik stellt sich zunehmend die Frage, was Sicherheit und Strafjustiz kosten darf. Dies ist an sich nicht falsch. Auf der anderen Seite wäre auch eine gewisse Sparsamkeit wünschenswert, wenn es um die Schaffung neuer Straftatbestände geht. In dieser Hinsicht erleben wir momentan eine wahre Inflation. Praktisch jedes neue Gesetz welches geschaffen wird – und die Gesetzesmaschinerie dreht sich in letzter Zeit immer schneller – enthält Strafbestimmungen, welche die Nichtbeachtung des neuen Gesetzes ahnden sollen (kleines Beispiel gefällig ? bitte schön: Die Vögel werden plötzlich von der Grippe bedroht, also beschliesst der Staat die Vögel einzusperren. Was aber machen wir mit den Vogelhaltern, die ihre Vögel nicht einsperren ? Kein Problem: Wenn wir schon nicht alle Vögel einsperren können, dann sperren wir halt die unfolgsamen Vogelhalter ein; so geschehen: &lt;a href="http://www.strafprozess.ch/2005/10/25/vogelgrippe-und-strafrecht/"&gt;hier&lt;/a&gt; ). Ob dies eine gute Entwicklung darstellt, wäre wohl auch mal ein Gedanke wert.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-1147834502780937130?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/1147834502780937130/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=1147834502780937130' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/1147834502780937130'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/1147834502780937130'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-7-und-8.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 7 und 8'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-4689156332071350854</id><published>2007-10-17T08:25:00.000+02:00</published><updated>2007-10-17T08:25:11.505+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 6</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 6 Untersuchungsgrundsatz&lt;br /&gt;1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.&lt;br /&gt;2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Strafbehörden haben sämtliche für die Beurteilung von Tat und beschuldigter Person erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu sammeln (Abs. 1). Ziel des Strafverfahrens ist die Erforschung der materiellen (historischen) Wahrheit (Botschaft, BBl 2006, S. 1130).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass die Erforschung der materiellen Wahrheit immer nur in den durch die StPO vorgegebenen Formen und Schranken zu erfolgen hat. Dies hat zur Folge, dass es in manchen Fällen letztendlich trotzdem bei der sog. formellen (oder prozessualen) Wahrheit bleibt. Einschränkungen der Pflicht zur Suche nach der materiellen Wahrheit ergeben sich etwa aus Art. 140 f. Art. 140 verbietet gewisse Beweiserhebungsmethoden absolut. Art. 141 statuiert ein Verwertungsverbot bezüglich rechtswidrig erlangter Beweise. Dieses ist einerseits eingeschränkt mit Bezug auf die Verwertung von Beweismitteln, welche zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2). Andererseits wird das Verwertungsverbot in Art. 141 Abs. 4 auf die sog. „fruits of the poisonous tree“ ausgeweitet. Eine weitere Einschränkung erfährt das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit etwa auch im in Art. 10 Abs. 3 statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“. Danach ist bei unüberwindbaren Zweifeln an der Schuld des Angeklagten von der für ihn günstigeren Sachlage auszugehen, auch wenn ein anderer Geschehnisverlauf wahrscheinlicher wäre. Aus diesen Einschränkungen erhellt, dass die materielle Wahrheit im modernen Strafprozess zwar ein anzustrebendes Ziel darstellt, dessen Erreichung jedoch keineswegs alles untergeordnet wird und das auch bei weitem nicht immer erreicht wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 verpflichtet die Strafbehörden zur Objektivität. Diese Bestimmung drängt sich angesichts der starken Stellung der Staatsanwaltschaft auf, welche sowohl die Verantwortung für das Vorverfahren wie auch für die Anklageerhebung und Anklagevertretung innehat. Im Gegensatz zum Staatsanwaltsmodell orientiert sich das Untersuchungsrichtermodell am Ideal des das Vorverfahren leitenden unabhängigen Untersuchungsrichters. Beim sog. Untersuchungsrichtermodell I ist der Staatsanwalt sowohl im Vorverfahren wie auch im gerichtlichen Hauptverfahren Partei. Beim sog. Staatsanwaltsmodell II, das in der CHStPO gewählt wurde, ist die Aufgabe des Staatsanwaltes in gewisser Weise zweigeteilt. Während er im Vorverfahren die Verfahrensleitung innehat, tritt er vor Gericht als Partei auf. Wegen des Fehlens des Untersuchungsrichters im Vorverfahren drängt es sich hier auf, im Sinne eines Korrektivs den Staatsanwalt zu verpflichten, sowohl die belastenden wie auch die entlastenden Beweismittel mit gleicher Sorgfalt zu erforschen und bis zu einem gewissen Grade auch nach entlastenden Beweismitteln zu suchen, welche von der Verteidigung nicht offeriert wurden. Im gerichtlichen Hauptverfahren ist der Staatsanwalt indes Partei und es kann von ihm wohl kaum mehr erwartet werden, sich den entlastenden Beweismitteln in gleichem Ausmasse zu widmen wie den belastenden. Diese Pflicht geht im Hauptverfahren quasi auf den urteilenden Richter über.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-4689156332071350854?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/4689156332071350854/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=4689156332071350854' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4689156332071350854'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4689156332071350854'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-6.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 6'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-8227586472390907694</id><published>2007-10-15T12:28:00.000+02:00</published><updated>2007-10-15T13:21:59.923+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 5</title><content type='html'>&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Art. 5 Beschleunigungsgebot&lt;br /&gt;1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.&lt;br /&gt;2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung ergibt sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Demnach hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist gehört wird. Bezüglich der Frage, welche Dauer in einem Strafverfahren noch als angemessen betrachtet werden kann, gibt es nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe keine bestimmten Zeitgrenzen. Diese Frage ist somit im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei sowohl das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden, wie auch dasjenige des Beschuldigten, aber auch die Komplexität der Sache zu beachten sind. Die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss konstanter Rechtsprechung kommen im Falle einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes primär folgende Sanktionen in Frage: Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung oder Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe. Die Einstellung des Strafverfahrens, ohne dass zufolge der Verfahrensverzögerung schon die Verjährung eingetreten wäre, ist zwar nicht ganz auszuschliessen, kommt jedoch nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen in Betracht. Einerseits muss das Ausmass der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegen. Andererseits muss die Dauer des Verfahrens mit besonderen Belastungen für den Beschuldigten verbunden gewesen sein (bspw. Untersuchungshaft von längerer Dauer).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der Sanktionierung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist grundsätzlich neben der Schwere der dadurch entstandenen Belastung für den Beschuldigten auch die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten und die Höhe der ohne Strafmilderung zu erwartenden Strafe zu berücksichtigen. Mitberücksichtigt werden müssen jedoch auch allfällige Interessen von Geschädigten, die die Verfahrensverzögerung nicht zu vertreten haben (siehe zum ganzen &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-117-IV-124&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir"&gt;BGE 117 IV 124&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In einem &lt;a href="http://www.vpb.admin.ch/deutsch/doc/56/56.54.html"&gt;Urteil v. 1.7.92&lt;/a&gt; entschied die Kommission des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend einen Wirtschaftsstraffall, die Verfahrensdauer von 12 Jahren stelle unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar (VPB 56.54).   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu Abs. 2:&lt;br /&gt;Eine besondere Bedeutung kommt dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu. Dabei obliegt es, abgesehen von der Verpflichtung der Strafuntersuchungsorgane zu besonders beförderlicher Verfahrensführung, primär dem Haftprüfungsrichter, im Rahmen der Bewilligung der Haftanordnung oder Haftverlängerung allfälligen sich abzeichnenden Verletzungen des Beschleunigungsgebotes zu begegnen, indem den Untersuchungsorganen entsprechende Fristen gesetzt werden resp. die Haft nur für die unter Beachtung des Beschleunigungsgedankens noch akzeptable Dauer zu bewilligen ist. In besonders krassen Fällen kann die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Haftverfahren geeignet sein, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen, was zu einer Haftentlassung zu führen hat. In der Praxis kommt dies jedoch äusserst selten vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beispiele aus der Praxis in Haftfällen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;from_year=1954&amp;to_year=2007&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;from_date_push=&amp;query_words=128+I+149&amp;part=all&amp;de_fr=&amp;de_it=&amp;fr_de=&amp;fr_it=&amp;it_de=&amp;it_fr=&amp;orig=&amp;translation=&amp;rank=2&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-149%3Ade&amp;number_of_ranks=157&amp;azaclir=clir"&gt;BGE 128 I 149&lt;/a&gt;: Der Beschuldigte legte im März 2001 ei n Geständnis bezüglich der Begehung von Sexualdelikten ab. Im Mai 2001 wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Am 5. Juli wurden noch diverse Einvernahmen durchgeführt, worauf das Verfahren bis im Dezember 2001 ruhte. Am 20.12.2001 teilte der Gutachter der Bezirksanwältin mit, dass er sich als befangen erachte. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Verfahren während acht Monaten faktisch geruht habe und dies eine unentschuldbare Verzögerung des Verfahrens darstelle. Diese erscheine als gravierend, aber noch nicht als derart krass, dass sie eine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöge. Das Bundesgericht stellte indes auch fest, dass es sich hier um einen Grenzfall handle (zu einem Fall, der eine sofortige Haftentlassung gebiete).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=1P.551%2F2006&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-09-2006-1P-551-2006&amp;number_of_ranks=1"&gt;Urteil vom 22.9.2006&lt;/a&gt;: Am 2.2.2006 wurde der polizeiliche Schlussbericht erstellt. Am 12.4.2006 führte der Staatsanwalt die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten durch. Dieser stellte am 20.4.2006 weitere Beweisanträge, die der Staatsanwalt guthiess und daraufhin am 18.8.2006 einen Zeugen einvernahm. Gestützt auf diese Zeugeneinvernahme dehnte der Staatsanwalt das Strafverfahren aus. Das Bundesgericht stellte fest, dass der schleppende Rhythmus des staatsanwaltlichen Vorgehens unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes gewisse Bedenken erwecke. Eine besonders schwere Verfahrensverzögerung, welche die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellen würde, liege jedoch nicht vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einen der seltenen Fälle, in denen das Bundesgericht zufolge einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes die sofortige Haftentlassung des Beschuldigten anordnete betrifft den folgenen &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=1P.324%2F2001&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-05-2001-1P-324-2001&amp;number_of_ranks=2"&gt;Entscheid vom 30.5.2001&lt;/a&gt;: Der Beschuldigte in einem Fall eines umfangreichen Betrugsstrafvefahrens mit mehreren Deliktsphasen befand sich seit beinahe 1 Jahr in Untersuchungshaft. Das Bundesgericht stellte fest, es gehe nicht an, dass das Untersuchungsrichteramt einfach die polizeilichen Ermittlungen abwarte und erst dann mit der Vornahme eigener Untersuchungshandlungen beginne. Es kam zum Schluss, dass eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege. Das Bundesgericht traute dem Untersuchungsrichteramt zudem nicht zu, in absehbarer Zeit das bisher versäumte nachzuholen und ordnete daher die umgehende Haftentlassung des Beschuldigten an.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-8227586472390907694?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/8227586472390907694/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=8227586472390907694' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8227586472390907694'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8227586472390907694'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-5.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 5'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-564955256369514015</id><published>2007-10-13T13:54:00.000+02:00</published><updated>2007-10-15T12:58:59.618+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 4/14</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 4 Unabhängigkeit&lt;br /&gt;1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.&lt;br /&gt;2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den&lt;br /&gt;Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden&lt;br /&gt;1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.&lt;br /&gt;2 Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.&lt;br /&gt;3 Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.&lt;br /&gt;4 Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich;&lt;br /&gt;ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.&lt;br /&gt;5 Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 4 und Art. 14 regeln die Organisation der Strafbehörden (Strafverfolgungsbehörden, Strafgerichte). Aufgrund des engen thematischen Zusammenhanges erfolgt die Kommentierung dieser beiden Bestimmungen zusammen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 4 garantiert die Unabhängigkeit der Strafbehörden in der Rechtsanwendung. In organisatorischer und disziplinarischer Hinsicht ist es indessen zulässig, eine staatliche Instanz mit einer Weisungsbefugnis g.ü. den Strafbehörden auszustatten. Die Weisungsbefugnis in administrativer Hinsicht ist jedoch in einem Gesetz festzulegen. Solche Weisungen können dazu dienen, die administrative Aufsicht zu konkretisieren (s. Botschaft, BBl 2006, S.1129).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was die Unabhängigkeit der Strafgerichte anbelangt, ist diese bereits in höherrangigen Rechtserlassen festgeschrieben (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 IPBPR {Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte }). Demgegenüber sind die Staatsanwaltschaften nach herkömmlichem Verständnis Teil der Verwaltung. Die Unabhängigkeit des Staatsanwalts in der Rechtsanwendung ist somit keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Umso begrüssenswerter ist es, wenn die CHStPO nun auch die staatsanwaltliche Unabhängigkeit explizit verankert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kantone sind gemäss Art. 14 Abs. 5 frei in der Gestaltung der Aufsicht über die Strafbehörden. Die Frage, wer die Staatsanwälte zu beaufsichtigen hat, wird beim Bund derzeit mit viel Emotionen diskutiert und ist daher von einer gewissen Brisanz. Im Vordergrund stehen wohl zwei Lösungsansätze: die Aufsicht durch den Justizminister (oder die Gesamtregierung) birgt die Gefahr der Einmischung politisch besetzter Behörden in den Gang der Strafjustiz in sich. Auf der anderen Seite ist die Aufsicht durch gerichtliche Instanzen auch nicht ganz unproblematisch, zumindest, wenn es um gerichtliche Instanzen geht, die gleichzeitig im Bereiche der Strafjustiz tätig sind. In diesem Fall könnte wiederum die richterliche Unabhängigkeit gefährdet sein, wenn etwa ein Gericht über einen Straffall zu urteilen hat, welches gleichzeitig die administrative Aufsicht über die Staatsanwaltschaft innehat. Einig ist man sich in der aktuellen Diskussion beim Bund wohl dahingehend, dass die geteilte Aufsicht (in fachlicher und administrativer Hinsicht) wohl nicht der Weisheit letzter Schluss ist. Wie schwer die Trennung zwischen fachlicher und administrativer Aufsicht im Einzelfall sein kann, hat sich gerade im Falle des früheren Bundesanwaltes gezeigt. Da die „fachliche Beurteilung“ der Arbeit des Staatsanwaltes in einem konkreten Fall notwendigerweise durch die in diesem Fall urteilenden Gerichte zu erfolgen hat, kann man sich mit Fug und Recht fragen, inwiefern darüber hinaus denn überhaupt noch Raum für eine generelle fachliche Aufsicht durch eine gerichtliche Behörde besteht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine neue &lt;a href="http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/schweiz/801825.html"&gt;Idee &lt;/a&gt; hinsichtlich Beaufsichtigung der Bundesanwaltschaft wurde heute publik. Sie stammt vom neuen Bundesanwalt Erwin Beyeler. Dieser schlägt vor, die Bundesanwaltschaft durch ein gemischt zusammengesetztes Fachinspektorat (mit Angehörigen des Bundesstrafgerichtes, des EJPD und des Parlamentes) zu beaufsichigen. Diese Idee ist sicher prüfenswert.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-564955256369514015?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/564955256369514015/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=564955256369514015' title='3 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/564955256369514015'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/564955256369514015'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-414.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 4/14'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>3</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-3053169649554529177</id><published>2007-10-11T22:19:00.000+02:00</published><updated>2007-10-11T22:33:19.978+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 3</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot&lt;br /&gt;1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.&lt;br /&gt;2 Sie beachten namentlich:&lt;br /&gt;a. den Grundsatz von Treu und Glauben;&lt;br /&gt;b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;&lt;br /&gt;c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;&lt;br /&gt;d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich will mich hier nicht über die in lit. a – d statuierten Grundsätze auslassen. Hierüber kann in jedem Strafprozesslehrbuch nachgelesen werden. Interessant an Art. 3 erscheint mir vielmehr, dass der Schöpfer dieser Bestimmung offenbar erkannt hat, dass das Strafverfahren sich nicht nur um den Beschuldigten dreht. Das ist alles andere als selbstverständlich, dennoch aber richtig. Gerade in jüngster Zeit setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass das Strafverfahren nicht primär dem Wohl des Straftäters dienen soll, sondern nicht zuletzt auch dem Opfer. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die auch noch nicht allzu alte Solothurner Strafprozessordnung beispielsweise scheint mir diesen Gedanken noch nicht so ganz erfasst zu haben. So lautet etwa § 1, der ebenfalls unter dem Titel Achtung der Menschenwürde steht, lapidar: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten. Die Umstände, die für und wider ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt abzuklären.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wo bleibt da die Würde des Opfers ? Zugunsten des Solothurnischen Gesetzgebers will ich mal annehmen, dass diese als selbstverständlich vorausgesetzt wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bemerkenswert ist daher auch, lit. c, die gebietet, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör (in gleichem Umfang) zu gewähren. Dies ist im üblicherweise auf den Beschuldigten fokussierten Strafprozess sicherlich keine Selbstverständlichkeit.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-3053169649554529177?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/3053169649554529177/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=3053169649554529177' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3053169649554529177'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3053169649554529177'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-3.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 3'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-2762987797894987198</id><published>2007-10-09T21:10:00.000+02:00</published><updated>2007-10-09T21:32:06.459+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 2</title><content type='html'>&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege&lt;br /&gt;1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.&lt;br /&gt;2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 1 statuiert das Strafmonopol des Staates. Die historische Entwicklung des staatlichen Strafmonopols hat einen langen Weg hinter sich. Während über tausend Jahren der Weltgeschichte herrschte das Vergeltungssystem der Fehde vor. Bei den Germanen diente die Fehde (also die Regulierung von Rechtsbrüchen direkt zwischen Geschädigtem und Schädiger unter Ausschluss einer übergeordneten Instanz) noch zur Verteidigung des Hausfriedens. Bereits das römische Recht kannte jedoch Ansätze unseres heutigen Strafrechtswesens. Auch wenn das Strafrecht nicht im Mittelpunkt der römischen Rechtskultur stand, so sind bspw. im sog. Zwölftafelgesetz (450 v. Chr.) erste Ansätze unseres heutigen modernen Strafrechts ersichtlich. Die zwölfte Tafel regelte die Sanktionierung des Verbrechens. So etwa: &lt;em&gt;Si vindiciam falsam tulit, si velit is . . . tor arbitros tris dato, eorum arbitrio . . . fructus duplione damnum decidito&lt;/em&gt; (Wer eine falsche Behauptung aufstellt, soll vor drei Richter gestellt werden, und auf das Doppelte verurteilt werden). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine erste umfassende Einschränkung des Fehdewesens gelang Kaiser Friedrich II. 1235 mit dem sog. Mainzer Landfrieden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bis in die Neuzeit erhalten blieben Ansätze des Fehdegedankens im Kanun, dem überlieferten Albanischen Gewohnheitsrecht. Auch der Kanun ist jedoch alles andere als rudimentäres Faustrecht. Das 10. Buch, der sog. Kanun gegen das Verbrechen, enthält zahlreiche Regeln über die Sühne von Verbrechen. Auch wenn der Kanun der Sippe und dem Blut eine starke Bedeutung beimisst, geht es keinesfalls um die Legalisierung der Blutrache (die Bedeutung der Blutrache im Kanun wird heute weitgehend missverstanden), So beginnt etwa das 8. Kapitel, das den Titel „Blut bleibt für Blut“ trägt wie folgt: &lt;em&gt;„Wenn zwei sich gegenseitig töten, nachdem sie in Streit gerieten, beide sterben - dann sei Kopf für Kopf, Blut für Blut. Dies muß aber, um Weiterungen zu hindern, durch Vermittler befriedet werden. In diesem Fall können die Häuser der Getöteten voneinander keine Entschädigung fordern. Sie werden nach dem Kanun durch Bürgschaft gebunden.“ &lt;/em&gt;Das 9. Kapitel träge den Titel „Blut sei nicht für eine Schuld“ und beginnt wie folgt: &lt;em&gt;„Jede Schuld, die ein Albaner gegen einen Albaner verübt, hat er das Recht, durch Altenrat und Pfänder zu ahnden; der Betroffene darf aber für solche Schuld nicht töten. Denn das Blut sei nicht für die Schuld.” &lt;/em&gt;In diesen Bestimmungen sind ebenfalls Ansätze des Beizuges von amtlichen Streitschlichtern ersichtlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Interessanterweise wird heute das staatliche Strafverfolgungsmonopol ansatzweise wieder in Frage gestellt. Zu denken sei etwa an die in gewissen Quartieren organisierten „Quartierwehren“ oder die zunehmende Inanspruchnahme privater Sicherheitsdienste durch Gemeinden in Folge der in den meisten Kantonen zunehmend zentralisierten Polizeiorganisation. Solche Bestrebungen sind Ausdruck eines in der Bevölkerung sich entwickelnden Unbehagens angesichts eines vermeintlichen Versagens der staatlichen Sicherheitspolitik. Interessant ist auch die Reaktion des Staates darauf: So hat etwa der Kanton Solothurn mit &lt;a href="http://www.old.so.ch/extappl/gs/daten/gs2007/102_0--_070515.pdf"&gt;Kantonsratsbeschluss vom 15.5.2007&lt;/a&gt;  im Gesetz über die Kantonspolizei den Status des Polizeilichen Sicherheitsassistenten (eines im Angestelltenverhältnis tätigen Staatsangestellten mit beschränkten polizeilichen Befugnissen) geschaffen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vor diesem historischen Hintergrund ist Art. 2 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung durchaus eine wichtige und auch notwendige Bestimmung, quasi ein Bollwerk gegen die Privatisierung der Strafverfolgung im weiteren Sinne.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abs. 2 statuiert den Grundsatz der Formstrenge. Ein Strafverfahren ist förmlich zu eröffnen und entsprechend zu dokumentieren und kann nur auf eine gesetzlich genau vorgeschriebene Art und Weise erledigt werden (namentlich durch Einstellung, Anklageerhebung oder Strafbefehl).&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-2762987797894987198?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/2762987797894987198/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=2762987797894987198' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2762987797894987198'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2762987797894987198'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-2.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-1.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 2'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-513412347920500554</id><published>2007-10-07T23:45:00.000+02:00</published><updated>2007-10-07T23:55:13.740+02:00</updated><title type='text'>Schweizerische Strafprozessordnung - Ein strafprozessualer "Adventskalender": Nachtrag</title><content type='html'>Selbstverständlich freut sich Labeo über sämtliche ergänzenden Kommentare zu den jeweiligen Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessorndung. Labeo möchte hiermit alle Experten des Strafprozessrechts, Praktiker oder sonstige Interessierte herzlich dazu einladen, ihre ergäneznden Kommentare zu hinterlassen (Link "Comments" anklicken). Wer weiss vielleicht entsteht auf diese Weise der erste interaktive Gesetzeskommentar. Vor einer allfälligen Publikation in anderer Form wird Labeo selbstverständlich mit sämtlichen Kommentatoren Vebindung aufnehmen. Über die Herausgeber-Rechte und die Verteilung eines allfälligen Gewinnes werden wir uns sicherlich einigen können ;=)&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-513412347920500554?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/513412347920500554/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=513412347920500554' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/513412347920500554'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/513412347920500554'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein_07.html' title='Schweizerische Strafprozessordnung - Ein strafprozessualer &quot;Adventskalender&quot;: Nachtrag'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-4994046781092963785</id><published>2007-10-07T21:45:00.000+02:00</published><updated>2007-10-07T22:29:00.592+02:00</updated><title type='text'>CHStPO: Kommentar zu Art. 1</title><content type='html'>&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Art. 1 Geltungsbereich&lt;br /&gt;1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.&lt;br /&gt;2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was hier in zwei Absätzen so lapidar daher kommt, dass man es schon fast als eine Selbstverständlichkeit erachten könnte, ist das Ergebnis eines langwierigen und teilweise auch mühsamen politischen Prozesses. In der Tat hat sich die Schweiz seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Jahre 1942 während bisher 65 Jahren den Luxus geleistet, weiterhin 29 Strafprozessordnungen „zu unterhalten“ (26 kantonale Strafprozessordnungen, und drei Strafprozessordnungen des Bundes: Bundesstrafprozess, BStP; Verwaltungsstrafrecht, VStrR; Militärstrafprozess, MStP). Eine Vereinheitlichung des Strafprozesses wurde zwar im Vorfeld der Einführung des StGB diskutiert, jedoch als nicht unbedingt nötig angesehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Jahre 1994 hatte der damalige Justizminister &lt;a href="http://www.admin.ch/ch/d/cf/br/99.html"&gt;Arnold Koller&lt;/a&gt; eine Expertenkommission eingesetzt, mit dem Auftrag, zu prüfen, «ob im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung, insbesondere in den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens, eine vollständige oder teilweise Vereinheitlichung des Strafprozessrechts oder andere zweckdienliche Massnahmen angezeigt seien». Im Dezember 1997 legte die Kommission das Ergebnis ihrer Arbeit unter dem Titel „Aus 29 mach 1" vor. Diese Vision, alle 29 Strafprozessordnungen in einer einzigen Strafprozessordnung aufgehen zu lassen, wird jedoch nicht verwirklicht werden. Gemäss dem Vorbehalt in Artikel 1 Abs. 2 bleiben der MStP und das VStrR weiterhin in separaten Gesetzen bestehen. Ebenfalls nicht von der Vereinheitlichung betroffen sind auf Bundesebene das Ordnungsbussenverfahren, welches weiterhin im Ordnungsbussengesetz (OBG) separat geregelt ist sowie die Bestimmungen im Bundesgerichtsgesetz zur Tätigkeit des Bundesgerichtes als Rechtsmittelinstanz. Auf kantonaler Ebene bleibt den Kantonen gemäss Art. 335 StGB nach wie vor die Regelung des Verfahrens btr. das kantonale Strafrecht vorbehalten, so namentlich auch das Verfahren bei Steuerdelikten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Andererseits werden zahlreiche strafprozessuale Bestimmungen, welche heute in verschiedene Erlasse zerstreut sind, in die Schweizerische Strafprozessordnung integriert. Dazu gehören Bestimmungen im Rechtshilfekonkordat, im &lt;a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/312.5.de.pdf"&gt;OHG&lt;/a&gt;, im &lt;a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/312.8.de.pdf"&gt;BVE&lt;/a&gt; , im &lt;a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/780.1.de.pdf"&gt;BÜPF&lt;/a&gt;, im &lt;a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/363.de.pdf"&gt;DNA-Profil-Gesetz&lt;/a&gt; sowie last but not least im StGB. Ebenfalls in einem separaten Gesetz geregelt werden soll der Jugendstrafprozess.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-4994046781092963785?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/4994046781092963785/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=4994046781092963785' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4994046781092963785'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/4994046781092963785'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/chstpo-kommentar-zu-art-1.html' title='CHStPO: &lt;a href=&quot;http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html&quot;&gt;Kommentar&lt;/a&gt; zu Art. 1'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-6209738631610263201</id><published>2007-10-06T17:17:00.000+02:00</published><updated>2007-10-06T17:42:11.244+02:00</updated><title type='text'>Schweizerische Strafprozessordnung - Ein strafprozessualer "Adventskalender"</title><content type='html'>Nun ist es also soweit, der definitive Text der Schweizerischen Strafprozessordnung liegt seit gestern vor. National- und Ständerat haben die Vorlage gestern praktisch &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_0"&gt;oppositionslos&lt;/span&gt; verabschiedet. Mit einem Referendum rechnet niemand.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Spätestens am 1.10.2010 soll die Schweizerische &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_1"&gt;StPO&lt;/span&gt; in Kraft treten. Angesichts des stolzen &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_2"&gt;Umfanges&lt;/span&gt; von nicht weniger als 457 Artikeln wird es also nun höchste Zeit für den Praktiker, sich mit den neuen Bestimmungen zu befassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_3"&gt;Labeo&lt;/span&gt; nimmt das bevorstehende Inkrafttreten dieses epochalen Werks, welches die Strafprozesslandschaft in der ganzen Schweiz entscheidend verändern wird, zum Anlass sich in seinem Blog bis zum 1.1.2010 &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_4"&gt;schwerpunktmässig&lt;/span&gt; damit zu befassen. &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_5"&gt;Labeo&lt;/span&gt; wird in den kommenden &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_6"&gt;längestens&lt;/span&gt; 816 Tagen zu jedem Artikel der Schweizerischen &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_7"&gt;StPO&lt;/span&gt; einen Kurzkommentar verfassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der so entstehende Kommentar zur Schweizerischen &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_8"&gt;StPO&lt;/span&gt; nimmt keineswegs &lt;span class="blsp-spelling-corrected" id="SPELLING_ERROR_9"&gt;wissenschaftlichen&lt;/span&gt; Charakter für sich in Anspruch. &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_10"&gt;Hiezu&lt;/span&gt; fehlt &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_11"&gt;Labeo&lt;/span&gt; die erforderliche Fachkompetenz. Dies werden andere besorgen. Die &lt;span class="blsp-spelling-corrected" id="SPELLING_ERROR_12"&gt;Absicht&lt;/span&gt; ist vielmehr, dem geneigten Leser und allen Interessenten der neuen Schweizerischen &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_13"&gt;StPO&lt;/span&gt; das lesen des Gesetzestextes etwas lustvoller zu gestalten. Die Kommentare von &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_14"&gt;Labeo&lt;/span&gt; sind nicht immer ganz ernst gemeint. Es geht ihm vielmehr darum, die einzelnen Artikel in Bezug zur heutigen Praxis des Strafprozessrechts zu setzen und jeweils auch eine Verbindung zu aktuellen Themen herzustellen. Nicht zu kurz kommen sollen dabei auch rechtshistorische und philosophische Aspekte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich wünsche Ihnen in den kommenden 816 Tagen viel Vergnügen mit dem &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_15"&gt;strafprozessualen&lt;/span&gt; Adventskalender, der Ihnen praktisch jeden zweiten Tag ermöglichen wird, ein neues Türchen zu öffnen, resp. einen neuen Artikel zu entdecken.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die weniger geduldigen Leser, die nicht 816 Tage warten möchten, können natürlich auch den ganzen Gesetzestext, der auf diesem Blog neu verlinkt wurde, auf einmal lesen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-6209738631610263201?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/6209738631610263201/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=6209738631610263201' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6209738631610263201'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6209738631610263201'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/schweizerische-strafprozessordnung-ein.html' title='Schweizerische Strafprozessordnung - Ein strafprozessualer &quot;Adventskalender&quot;'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-6680304784756804262</id><published>2007-10-06T01:08:00.000+02:00</published><updated>2007-10-06T01:46:29.091+02:00</updated><title type='text'>Wegweisendes Raserurteil</title><content type='html'>Wer die jüngere Rechtsprechung verfolgt, welche sich mit sog. &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_0"&gt;Raserfällen&lt;/span&gt; befasst, dem ist sicherlich schon aufgefallen, dass in diesem Bereich seit einigen Jahren eine deutliche Tendenz zu härteren Urteilen zu verzeichnen ist. Diese Tendenz setzte unlängst das &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_1"&gt;Zürcher&lt;/span&gt; Obergericht - auch unter der Geltung des neuen Sanktionensystems des StGB - fort.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein in seiner Härte bisher wohl einmaliges Urteil hatte in dieser Sache bereits das Bezirksgericht Zürich Ende 2006 gefällt (s. etwa die Berichterstattung auf der Homepage von &lt;a href="http://www.roadcross.ch/de/aktuell/raser_schlieren.php"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_2"&gt;RoadCross&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;). Es verurteilte einen damals 19-&lt;span class="blsp-spelling-corrected" id="SPELLING_ERROR_3"&gt;jährigen&lt;/span&gt; Mann, der im Dezember 2004 in &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_4"&gt;Schlieren&lt;/span&gt; die Höchstgeschwindigkeit &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_5"&gt;innerorts&lt;/span&gt; um mindestens 85 &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_6"&gt;kmh&lt;/span&gt; überschritt zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 2 Jahren. Die Strafe war deshalb bemerkenswert und in der bisherigen Rechtsprechung wohl einmalig, weil es sich um einen Ersttäter handelte und als Folge des Unfalls "lediglich" Sachschaden zu verzeichnen war. Verletzt wurde niemand.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie einem Bericht des Tagesanzeigers, welcher vor ein &lt;span class="blsp-spelling-corrected" id="SPELLING_ERROR_7"&gt;paar&lt;/span&gt; Tagen erschien, zu entnehmen ist, hat nun das Obergericht die harte Strafe der Vorinstanz gestützt. Dem seit 1.1.2007 geltenden neuen Strafrecht kann es der Verurteilte verdanken, dass er von den 2 Jahren, die ihm das Obergericht aufbrummte (der Staatsanwalt forderte 2 1/2 Jahre, nunmehr lediglich noch 12 Monate &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_8"&gt;abzusitzen&lt;/span&gt; hat. Das Gericht machte von der Möglichkeit des teilbedingten &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_9"&gt;Strafvollzuges&lt;/span&gt; Gebrauch.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was sich jedoch der Beschuldigte von den drei &lt;span class="blsp-spelling-corrected" id="SPELLING_ERROR_10"&gt;Oberrichtern&lt;/span&gt; anhören musste, war allerhand: "Es ist eine Schweinerei, was Sie uns hier auftischen", meinte etwa ein Richter. Er sei durch ein Wohngebiet &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_11"&gt;gebrettert&lt;/span&gt; und habe "völlig verrückt und wahnsinnig aufs Gaspedal gedrückt, als ob er nicht alle Tassen im Schrank hätte", hielt ihm ein anderer Richter vor. Von einer "absolut skandalösen, &lt;span class="blsp-spelling-corrected" id="SPELLING_ERROR_12"&gt;Hirnrissigen&lt;/span&gt; und wahnwitzigen &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_13"&gt;Raserfahrt&lt;/span&gt;" sprach der vorsitzende Richter.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was das Gericht so in Rage brachte und wohl auch das drakonische Urteil begründet, war der Umstand, dass der Angeklagte völlig &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_14"&gt;uneinsichtig&lt;/span&gt; war und ein ganzes Sammelsurium an Ausreden brachte, warum er zu schnell fuhr. Bereits vor Bezirksgericht versuchte er sich damit zu entschuldigen, "nicht ich bin &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_15"&gt;gerast&lt;/span&gt;, sondern mein Auto".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als Weisung zum bedingten Aufschub eines Teils der Strafe von 12 Monaten auferlegte das Obergericht dem Angeklagten zudem ein Verbot, während der Probezeit von 2 Jahren ein anderes Auto als eines der Kategorie F (Höchstgeschwindigkeit 45&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_16"&gt;kmh&lt;/span&gt;) zu fahren.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-6680304784756804262?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/6680304784756804262/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=6680304784756804262' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6680304784756804262'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6680304784756804262'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/10/wegweisendes-raserurteil.html' title='Wegweisendes Raserurteil'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-8709098011387711398</id><published>2007-07-07T00:40:00.000+02:00</published><updated>2007-07-07T01:21:23.288+02:00</updated><title type='text'>Auslieferung, Ausschaffung oder Entführung ?</title><content type='html'>&lt;div align="justify"&gt;In einem zur Publikation vorgesehenen &lt;a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.06.2007_1B_87/2007"&gt;Entscheid vom 22.6.2007&lt;/a&gt; hatte sich das Bundesgericht im Rahmen einer Haftbeschwerde mit der heiklen Abgrenzung zu befassen, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund einer ordentlichen Auslieferung, einer Ausschaffung oder gar einer völkerrechtswidrigen Entführung in der Schweiz in Untersuchungshaft befinde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;"Nachdem sich der Beschwerdeführer im Jahre 2002 seiner Verhaftung durch Flucht entziehen konnte, wurde er mit internationalen Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2002 und 16. Dezember 2005 zur Festnahme ausgeschrieben. Am 1. März 2006 sandte das Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, unter Vermittlung des schweizerischen Generalkonsulats Interpol Santo Domingo ein Schreiben. Darin führte das Bundesamt aus, es übermittle in der Beilage den Haftbefehl vom 16. Dezember 2005. Nach Mitteilung der Kantonspolizei Zürich wohne der Beschwerdeführer in Santo Domingo. Im Falle seiner Festnahme werde seine Auslieferung auf diplomatischem Weg verlangt werden. Beamte der Zürcher Kantonspolizei würden sich dann in die Dominikanische Republik begeben, um ihn zu übernehmen und mit dem Flugzeug in die Schweiz zurückzubegleiten. Das Bundesamt bat um umgehende Unterrichtung über die erzielten Ergebnisse. ... Am Morgen des 19. August 2006 holten Beamte von Interpol Santo Domingo den Beschwerdeführer aus dem dortigen Gefängnis ab. Sie brachten ihn zunächst in die Büros von Interpol Santo Domingo und dann mit einem Polizeifahrzeug zum Flughafen. Während eines Zwischenhalts bei einem Hotel in der Nähe des Flughafens stiessen die drei Beamten der Kantonspolizei Zürich mit einem weiteren Wagen hinzu. Die Fahrt zum Flughafen wurde mit zwei Fahrzeugen fortgesetzt. Am Flughafen angekommen, klärte der Einsatzleiter der Gruppe der Kantonspolizei Zürich den Beschwerdeführer über die Identität und Funktion der Gruppe auf. Er teilte dem Beschwerdeführer mit, er sei wegen gewerbsmässigen Betrugs ausgeschrieben, werde nun den schweizerischen Behörden übergeben und in die Schweiz zurückbegleitet. Die schweizerischen Beamten legten keinen Haftbefehl vor, brachten aber zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich mit der Übergabe im Gewahrsam der schweizerischen Polizei befinde. Der Beschwerdeführer wurde dann in Anwesenheit von Beamten der Polizei der Dominikanischen Republik zum Flugzeug geführt und über Madrid nach Zürich gebracht. Dabei war der sich kooperativ verhaltende Beschwerdeführer nicht gefesselt. Nach der Ankunft in Zürich am 21. August 2006 übergaben ihn die begleitenden Beamten am Flughafen an die Kantonspolizei Zürich, die ihm mitteilte, er sei nun verhaftet."&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;Die Problematik lag im Besonderen darin, dass die Behörden der Dominikanischen Republik den Schweizer Behörden mitteilten, der Beschwerdeführer werde ausgeschafft, da er sich illegal im Land befinde. Eine Auslieferung sei nicht möglich, da zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik kein Auslieferungsvertrag vorliege. In diesem Umstand erblickte der Beschwerdeführer eine Umgehung des Auslieferungsrechts. Das Bundesgericht verneinte dies u.a. mit dem Hinweis auf das &lt;a href="http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&amp;table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&amp;amp;key=10275&amp;sessionId=1220156&amp;amp;skin=hudoc-en&amp;attachment=true"&gt;Urteil vom 12. Mai 2005 &lt;/a&gt;der grossen Kammer des EGMR i.S. Abdullah Öcalan gegen die Türkei. &lt;/div&gt;&lt;div align="justify"&gt; &lt;/div&gt;&lt;div align="justify"&gt;&lt;br /&gt;Entscheidend war für das Bundesgericht der Umstand, dass die Schweiz ein offizielles Auslieferungsbegehren in Aussicht stellte. Dieses sei aber dann nicht möglich gewesen, weil die Dominikanische Republik sich auf das Fehlen eines Auslieferungsübereinkommens berief. Die Polizeibeamten des Kantons Zürich hätten sich in der Folge mit offizieller Bewilligung der Dominikanischen Republik dort befunden, um den Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen. Dabei sei keinerlei List oder unrechtmässiger Zwang angewandt worden. Die Dominikanische Republik sei zur Ausschaffung des Beschwerdeführers befugt gewesen und habe dabei die dort geltenden Verfahrensbestimmungen eingehalten und auch kein Völkerrecht verletzt. Jedenfalls habe sich die Schweiz diesbezüglich in gutem Glauben befunden, resp. lasse sich das Gegenteil nicht nachweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine kleine Besonderheit ist dem Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt zu entnehmen: Obwohl der Beschwerdeführer unterlag, wurde der Kanton Zürich verpflichtet, ihm eine Parteientschädigung zu entrichten, da er aus berechtigtem Anlass Beschwerde erhoben habe. Der Entscheid des Haftrichters des Bezirks Zürich habe sich nämlich nicht in verfassungsmässig genügender Weise mit den äusserst komplexen und heiklen Fragen des Völkerrechts auseinandergesetzt. Das Bundesgericht hats nun nachgeholt: für CHF 3'000.00, zahlbar durch den Kanton Zürich. Profitieren können dafür nun wir alle, indem der Entscheid publiziert wird.&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-8709098011387711398?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/8709098011387711398/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=8709098011387711398' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8709098011387711398'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8709098011387711398'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/07/auslieferung-ausschaffung-oder.html' title='Auslieferung, Ausschaffung oder Entführung ?'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-6470846123920998776</id><published>2007-05-12T18:01:00.000+02:00</published><updated>2007-05-12T18:05:25.948+02:00</updated><title type='text'>Freispruch für Psychoanalytiker</title><content type='html'>Wie der Tagesanzeiger in seiner heutigen Ausgabe berichtet, und wie ich erwartet habe, wurde der Psychonalytiker, der wegen unsorgfältiger Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung angeklagt war, freigesprochen. Über die Gründe des Freispruchs ist noch nichts bekannt, da die schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-6470846123920998776?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/6470846123920998776/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=6470846123920998776' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6470846123920998776'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/6470846123920998776'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/05/freispruch-fr-psychoanalytiker.html' title='Freispruch für Psychoanalytiker'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-8562014408445754875</id><published>2007-05-11T22:54:00.000+02:00</published><updated>2007-05-11T23:52:43.741+02:00</updated><title type='text'>Strafrechtliche Haftung für Psychoanalytiker</title><content type='html'>Die heutige Ausgabe des Tagesanzeigers berichtet über einen in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Strafprozess. Vor Gericht hat sich ein Psychoanalytiker freudscher Richtung zu verantworten. Ihm wird fahrlässige schwere Körperverletzung vorgeworfen. Die Anklage gründet auf folgendem Sachverhalt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Eine Hobbysportschützin hatte an ihrem 40. Geburtstag eine ihrer zwei Sportpistolen auf ihren damaligen Freund Philipp gerichtet. Er konnte ihr die Waffe nach Zureden wegnehmen. Daraufhin beschlagnahmte die Polizei die zwei Pistolen. Sie erhalte sie zurück, wenn sie ein ärztliches Zeugnis vorlege, das ihr psychische Stabilität attestiere, liess die Polizei wissen. Die Frau wandte sich an den Psychoanalytiker. Nach rund einstündigem Gespräch stellte er ihr die verlangte Unbedenklichkeitserklärung aus...Die Frau erhielt ihre Waffen zurück. Drei Monate später besuchte sie im Zürcher Unterland ihren Ex-Freund Daniel mit einer durchgeladenen Pistole in ihrer Handtasche. Die Begegnung endete mit einem Bauchdurchschuss. Der 49-jährige Primarlehrer verblutete nur dank sofortiger ärztlicher Hilfe nicht".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Staatsanwaltschaft wirft dem 65-jährigen Arzt und Psychoanalytiker vor, er habe die sogenannte Unbedenklichkeitserklärung abgegeben, "obwohl ihm als Allgemeinarzt und Psychoanalytiker dazu die erforderlichen ausbildungs- und erfahrungsmässigen Voraussetzungen im Sinne einer Fachausbildung in forensisch-psychiatrischer Hinsicht vollständig fehlten". Einen wesentlichen Umstand erblickt die Anklage auch darin, dass die Frau aufgrund eines Selbstmordversuches während Jahren in psychiatrischer Behandlung war. Eben diese Psychiaterin, welche sie behandelte, hat die Unbedenklichkeitserklärung verweigert. Die Patientin wandte sich dann an den Psychoanalytiker, welcher ihr die Unbedenklichkeitserklärung nach einer gemäss Anklage "rudimentären aktuellen psychopathologischen Untersuchung", notabene ohne mit der vorbehandelnden Psychiaterin Kontakt aufzunehmen (dem Angeklagten war die vorgängie Behandlung bekannt), ausstellte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Angeklagte habe die richtige Diagnose gestellt. Die Vorwürfe der Anklage würden auf einen blossen Methodenstreit zwischen der Schulpsychologie und den Anhängern der freudschen Psychoanalyse hinauslaufen. Zudem habe der Angeklagte die Tat der Explorandin nicht voraussehen können. Schliesslich fehle es auch am Kausalzusammenhang. Die Frau hätte problemlos eine neue Waffe erwerben können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Leider kann dem Bericht des Tagesanzeigers nicht entnommen werden, vor welchem Gericht dieses Verfahren hängig ist und wann das Urteil verkündet wird. Labeo wird am Ball bleiben. Ich bin sehr gespannt auf das Urteil. Mir scheint, mit dieser Anklage wird strafrechtliches Neuland begangen. Sollte es zu einem Schuldspruch kommen, so könnte dies künftig zahlreiche weitere Anklagen nach sich ziehen. Man denke an die Problematik der forensisch psychiatrischen Begutachtung von Straftätern. Die entscheidende Frage besteht letztendlich darin, inwiefern jemand für straftbare Handlungen eines mündigen Dritten strafrechtlich haftbar gemacht werden kann. Diese Haftung hat man meines Wissens bisher auf die gesetzlich geregelten Teilnahmeformen der Anstiftung oder der mittelbaren Täterschaft beschränkt. Im vorliegenden Fall geht es rein dogmatisch betrachtet um den Fall einer fahrlässigen mittelbaren Täterschaft, ein Konstrukt, welches es bis anhin in Lehre und Rechtsprechung nicht gab.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-8562014408445754875?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/8562014408445754875/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=8562014408445754875' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8562014408445754875'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8562014408445754875'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/05/strafrechtliche-haftung-fr.html' title='Strafrechtliche Haftung für Psychoanalytiker'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-3389442911087369716</id><published>2007-04-12T22:35:00.000+02:00</published><updated>2007-04-12T23:59:14.906+02:00</updated><title type='text'>Von der Vielfalt des Strafens und der Freude der Strafverteidiger an der Strafverfolgung...</title><content type='html'>Bei meinem heutigen Bummel durchs Internet bin ich auf zahlreiche interessante Beiträge gestossen. Hier eine kleine Auswahl:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Seit 1.1.2007 gilt in der Schweiz bekanntlich ein neues Strafgesetz, welches auch völlig neuartige Sanktionen vorsieht, wie z.B. die Geldstrafe. In einem heute auf der Homepage des Solothurner Obergerichtes veröffentlichten &lt;a href="http://www.so.ch/de/data/pdf/bjd/bgbgb/bgogr/urteil_pornographie.pdf"&gt;Urteil vom 7.3.2007&lt;/a&gt; hat die Strafkammer entgegen den Richtlinien der &lt;a href="http://www.ksbs-caps.ch/"&gt;Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)&lt;/a&gt; sich gegen die zwingende Kombination einer bedingten Geldstrafe mit einer unbedingten Busse ausgesprochen. Die Strafkammer hält fest, eine Verbindung einer bedingten Geldstrafe mit einer unbedingten Busse könne etwa dann angezeigt sein, wenn der Täter neben einer Geldstrafe auch noch einer spürbaren Sanktion bedürfe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aha! Das neue Strafgesetz der Schweiz hat also als hervorstechende Innovation die sog. nicht spürbaren Strafen eingeführt. Den Versuch, dem Laien den Unterschied zwischen einer nicht spürbaren Geldstrafe und einer spürbaren Busse zu erklären, erspare ich mir.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ähnlich kreativ sind auch die Vereinigten Staaten, wie einem &lt;a href="http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/vermischtes/740167.html"&gt;Bericht des Tagesanzeigers&lt;/a&gt; von heute entnommen werden kann: Der bekannte Rapper Snoop Dogg wurde von einem Gericht in Pasadena zu einer Bewährungsstrafe von 5 Jahren und 800 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass Snoop Dogg die Anklage akzeptierte um damit eine 4-jährige Haftstrafe zu vermeiden. Auch hier erspare ich mir den Versuch, den Unterschied zwischen einer 5-jährigen Bewährungsstrafe und einer 4-jährigen Haftstrafe zu erklären. Jedenfalls hat das Gericht offensichtlich das Bedürfnis gespürt, die nicht spürbare 5-jährige Bewährungsstrafe mit einer spürbaren Sanktion in Form von gemeinnütziger Arbeit zu verbinden (diese Sanktion kennen wir übrigens auch in der nicht spürbaren Form der bedingten gemeinnützigen Arbeit).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Während die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz also sowohl vom Solothurner Obergericht wie auch vom erwähnten Gericht in Pasadena dasavouiert wurde (welches sich nämlich ebenfalls nicht an die Richtlinien der KSBS gehalten hat, ansonsten hätte es Snoop Dogg auch noch eine Busse aufgebrummt), äussert sich &lt;a href="http://www.jeno.ch/weblog/2007/04/menschenhandelskurs.html"&gt;Konrad Jeker&lt;/a&gt; im Namen der &lt;strong&gt;Konferenz der Strafverteidiger der Schweiz&lt;/strong&gt; dahingehend, dass auch die Strafverteidiger grundsätzlich daran interessiert sind, dass Straftäter durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden. Wen wunderts! Würden die Strafverfolger aufhören, die Straftäter zu verfolgen hätten die Strafverteidiger doch keine Straftäter mehr zum verteidigen, wo kämen wir denn da hin! Und im Übrigen dürften sich auch die Straftäter kaum daran stören von den Strafverfolgern verfolgt zu werden, haben sie doch, durch die Strafverteidiger gut verteidigt, beste Chancen, mit einer nicht spürbaren Strafe davonzukommen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-3389442911087369716?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/3389442911087369716/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=3389442911087369716' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3389442911087369716'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/3389442911087369716'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/04/von-der-vielfalt-des-strafens-und-der.html' title='Von der Vielfalt des Strafens und der Freude der Strafverteidiger an der Strafverfolgung...'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-2834766310130320750</id><published>2007-03-23T13:57:00.000+01:00</published><updated>2007-03-23T14:49:06.864+01:00</updated><title type='text'>politische Staatsanwälte und religiöse Richterinnen</title><content type='html'>In den letzten Tagen wurden gleich zwei Fälle von beeinflussten Vertretern der Justiz bekannt. Solche Vorfälle sollten jeden rechtsstaatlich denkenden Blogger, dazu zählt sich auch Labeo, zutiefst beunruhigen. Worum gehts ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der erste Fall betrifft halt (so leid es mir tut) wieder mal unsere fernwestlichen Nachbarn: In den USA bahnt sich eine zunehmend heftigere Auseinandersetzung zwischen dem Präsidenten und dem Parlament an, nachdem ruchbar wurde, dass die Regierung auf einen Schlag 10 % der Bundestaatsanwälte entlassen hat. Eine gute Darstellung dieser Causa lässt sich dem nachstehenden &lt;a href="http://www.20min.ch/news/ausland/story/16348717"&gt;Bericht in der Online-Ausgabe von 20minuten&lt;/a&gt; entnehmen. Wie gestern zudem bekannt wurde, soll sich unter den entlassenen Bundesstaatsanwälten eine befinden, welche die Anklage der noch unter Bill Clinton von der Regierung eingeleiteten Klage gegen die Tabakindustrie vertreten hat. Gemäss ihren eigenen Aussagen soll sie vom Justizministerium dazu genötigt worden sein, die Geldstrafe gegen die Tabakindustrie massiv zu reduzieren. Sogar das Plädoyer sei ihr von Beamten des Justizministeriums geschrieben worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Über den zweiten Fall berichtet heute u.a. der Tagesanzeiger. Es geht um eine Frankfurter Richterin, die eine vorzeitige Scheidungsklage einer 26-jährigen Deutschen marokkanischer Abstammung gegen ihren 2 Jahre älteren marokkanischen Gatten mit Berufung auf den Koran abgelehnt hatte. Die Frau begründete ihre Klage damit, sie werde vom Ehemann geschlagen. Die Richterin kam zum Schluss: "Die Ausübung des Züchtigungsrechts begründet keine unzumutbare Härte gemäss Paragraph 1565 BGB" (diese Bestimmung ermöglicht eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres). Was schliesslich die Volksseele in Deutschland zu Recht zum kochen brachte, war der in diesem Zusammenhang von der Richterin gemachte Verweis auf den Koran, Sure 4, Vers 34: "Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie ausgezeichnet hat, ... und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was beiden Fällen gemein ist, ist der Umstand, dass Angehörige der Justiz sich von sachfremden Einflüssen leiten liessen. Im ersten Fall waren diese politischer Natur und im zweiten religiöser. Schlimm sind beide Fälle. Die Justiz als unabhängige Gewalt sollte nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet sein und sich weder von politischen Opportunitäten noch von religiösen Forderungen beeinflussen lassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beide Fälle sind durchaus keine Einzelfälle und kommen auch in der Schweiz vor. Auch in der Schweiz wurden Versuche der politischen Einflussnahme auf Staatsanwälte oder Untersuchungsrichter bekannt. Man kann sich hier noch die durchaus berechtigte Frage stellen, ob Staatsanwälte überhaupt der Justiz angehören. Oft sind sie den politischen Behörden und nicht den Gerichten unterstellt und folglich bei der Exekutive angesiedelt. Dies braucht nicht unbedingt falsch zu sein. Wichtig erscheint jedoch die gesetzliche Verankerung der materiellen Unabhängigkeit des Staatsanwaltes, wie es etwa Art. 4 Abs. 1 der Vorlage zur Bundesstrafprozessordnung vorsieht, wo es heisst: "Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch was die Einflussnahme religiöser Tendenzen auf die Rechtsprechung anbelangt, kommt es immer wieder vor, dass religiöse Sitten oder Gebote in die Urteilsfindung einfliessen, wenn es etwa um die Strafzumessung bei einem Beschuldigten, welcher einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört, geht. Vor solcherlei Tendenzen kann nicht geug gewarnt werden. In einer Demokratie ist jeder Staatsbürger in gleicher Art und Weise der Verfassung und dem Gesetz unterworfen, egal ob dieses nun mit seiner religiösen Überzeugung korrespondiert oder nicht.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-2834766310130320750?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/2834766310130320750/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=2834766310130320750' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2834766310130320750'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/2834766310130320750'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/03/politische-staatsanwlte-und-religise.html' title='politische Staatsanwälte und religiöse Richterinnen'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-8143419676304707705</id><published>2007-03-18T14:58:00.000+01:00</published><updated>2007-03-18T17:34:36.299+01:00</updated><title type='text'>Verantwortlich von A - Z</title><content type='html'>Das Rechtssystem der Vereinigten Staaten von Amerika war immer wieder Gegenstand heftiger Kritik (auch durch Labeo). Dass diese Kritik völlig unberechtigt war, haben die Amerikaner nun im Rahmen der erfolgreichen Aufklärung zahlreicher Terrorakte der Al-Kaida bewiesen. Anlässlich eines Verhörs durch ein amerikanisches Militärgericht vom 10.3.2007 auf Guantanamo Bay, Cuba hat Khalid Sheikh Muhammad zugegeben, für alles Unheil dieser Welt verantwortlich zu sein und zwar von A (wie die Verfehlungen von &lt;strong&gt;A&lt;/strong&gt;dam und Eva im Paradies) - Z (wie die Madrider &lt;strong&gt;Z&lt;/strong&gt;uganschläge vom 11.3.2004 und natürlich auch alle anderen Zugsunglücke auf dieser Welt). Eine Vielzahl von bisher unaufgeklärten Verbrechen können nun endlich ad acta gelegt werden: z.B. die nie richtig aufgeklärte Ermordung von John F. Kennedy oder der mysteriöse Todesfall von Prinzessin Diana vom 31.8.1997 in Paris, wie auch schon die Hinrichtung ihrer Vorgängerin, Maria Stuart vom 8.2.1587 oder die Ermordung von Papst Johannes Paul I. am 28.9.1978. Verantwortlich ist niemand anders als Khalid Sheikh Muhammad!&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich weiss genau, was sie jetzt denken. Klar doch, der wurde gefoltert. Doch von wegen! Da die Amerikaner natürlich mit solch bösartigen Unterstellungen rechneten, haben Sie als Vertrauensbeweis das &lt;a href="http://www.spiegel.de/media/0,4906,14885,00.pdf"&gt;Verhörprotokoll vom 10.3.2007&lt;/a&gt; gleich ins Internet gestellt. Überzeugen sich sich selbst: In diesem Protokoll ist absolut nirgends die Rede von Folter. Auch haben zu Beginn der Vernehmung alle Beteiligten, inkl. Khalid Sheikh Muhammad, auf Gott geschworen, ihre Pflichten redlich und gottesfürchtig zu erfüllen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man könnte nun natürlich das Geständnis von Khalid Sheikh Muhammad den unmenschlichen Haftbedingungen in Cuba zuschreiben. Aber auch dies wäre weit gefehlt. Trotzt allen böswilligen Behauptungen der antiamerikanischen Medien haben es die Häftlinge in Guantanamo gut. Überzeugen Sie sich selbst:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://2.bp.blogspot.com/_lRpki03IMlk/Rf1TimVgdyI/AAAAAAAAAAM/SjIBU8WQitc/s1600-h/Varadero_beach.jpg"&gt;&lt;img id="BLOGGER_PHOTO_ID_5043279011596236578" style="FLOAT: left; MARGIN: 0px 10px 10px 0px; CURSOR: hand" alt="" src="http://2.bp.blogspot.com/_lRpki03IMlk/Rf1TimVgdyI/AAAAAAAAAAM/SjIBU8WQitc/s320/Varadero_beach.jpg" border="0" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;(This is a file from the Wikimedia Commons. The description on its description page &lt;/span&gt;&lt;/em&gt;&lt;a href="http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Varadero_beach.jpg"&gt;&lt;em&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;there is shown below&lt;/span&gt;&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;)&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/em&gt;&lt;a href="http://flickr.com/photos/devos/403051/"&gt;&lt;em&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;http://flickr.com/photos/devos/403051/&lt;/span&gt;&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;span style="font-size:78%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Man kann es also drehen und wenden wie man will. Dieser Fahndungserfolg ist einfach die Frucht jahrelanger beharrlicher Ermittlungsarbeit. Sollte sich jedoch wider Erwarten ergeben, dass das Geständnis von Khalid Sheikh Muhammad doch nicht rechtmässig zustande gekommen ist, dann gilt die Regel gemäss nachstehendem Beitrag.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-8143419676304707705?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/8143419676304707705/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=8143419676304707705' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8143419676304707705'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/8143419676304707705'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/03/verantwortlich-von-z.html' title='Verantwortlich von A - Z'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://2.bp.blogspot.com/_lRpki03IMlk/Rf1TimVgdyI/AAAAAAAAAAM/SjIBU8WQitc/s72-c/Varadero_beach.jpg' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-117106664845582540</id><published>2007-02-10T01:03:00.000+01:00</published><updated>2007-03-18T14:42:27.220+01:00</updated><title type='text'>Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel</title><content type='html'>&lt;div align="justify"&gt;In einem kürzlich veröffentlichten &lt;a href="http://entscheide.gerichte-zh.ch/zrp/entscheide/entogweb.nsf/0/C1257014002A4459C12572760052AA3C/$file/AC060016.pdf"&gt;Urteil vom 27.12.2006&lt;/a&gt; hatte sich das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit der Frage zu befassen, inwiefern von den Strafverfolgungsorganen rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertet werden dürfen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt beschäftigte das Kassationsgericht nicht zum ersten Mal. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe zu Beginn des Jahres 2003 über das Internet mit dem ihm unbekannten und sich als 14-jährig ausgebenden "Marco" (bzw. "Marco X") Kontakt zwecks Aufnahme einer sexuellen Beziehung gepflegt und sich mit diesem am 19. Februar 2003 vor dem Opernhaus in Zürich verabredet in der Absicht, an einem noch zu bestimmenden Ort sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dazu kam es nicht, weil es sich bei "Marco" um ein von der Stadtpolizei Zürich entwickeltes Pseudonym und bei "Marco" in Wirklichkeit um einen Polizeibeamten handelte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Durch die erste Instanz wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des unvollendeten untauglichen Versuches der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft gelangte dann das Obergericht in diesem Punkt zu einem Schuldspruch, der später jedoch durch das Kassationsgericht mit &lt;a href="http://entscheide.gerichte-zh.ch/zrp/entscheide/entogweb.nsf/0/9AC809CD3C25D437C125710700523866/$file/AC050042.pdf"&gt;Urteil vom 21.7.2005&lt;/a&gt; wieder aufgehoben wurde. Zwischen den verschiedenen Instanzen bestanden unterschiedliche Ansichten, ob das Auftreten von Polizeibeamten im Chat eine genehmigungsbedürftige verdeckte Ermittlung darstellt, was vom Kassationsgericht letztendlich bejaht wurde. Weiter war strittig, ob der dem Urteil zugrunde liegenden Handlung des Beschuldigten (Verabredung mit einem vermeintlich 14-jährigen zwecks Vornahme sexueller Handlungen und Aufsuchen des vereinbarten Treffpunktes) eine unzulässige Tatprovokation des im Chat als Marco auftretenden Polizeibeamten vorausging. Auch dies wurde vom Kassationsgericht im erwähnten Urteil bejaht. Es wies das Obergericht an, die Sache neu zu beurteilen und dabei zu klären, welche Folgen sich aus der unzulässigen Tatprovokation im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre ergeben. Das Obergericht berücksichtigte diesen Umstand anlässlich der Neubeurteilung lediglich im Rahmen der Strafzumessung, lehnte jedoch ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot mit Verweis auf BGE 131 I 272 ab.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Kassationsgericht kommt im vorliegenden Urteil zum gleichen Schluss. Die Frage, ob der Chat- und E-Mailverkehr des Beschuldigten mit dem vermeintlichen Marco als Beweismittel verwertet werden dürfe (trotz unzulässiger Tatprovokation) werde nicht abschliessend durch Verfassungsrecht des Bundes geregelt. Den Kantonen stehe es frei, hierüber eigene, allenfalls (von den in BGE 131 I 272 statuierten verfassungsmässigen Prinzipien) abweichende Bestimmungen zu erlassen. Dies habe der Kanton Zürich mit § 106c Abs. 3 StPO auch gemacht, welcher wie folgt lautet: "Die verdeckte Ermittlung darf das Entstehen des auf eine Straftat gerichteten Vorsatzes nicht fördern." Nicht geregelt habe die zürcherische StPO jedoch die Folgen einer unzulässigen Tatprovokation. Diese seien daher mittels richterlicher Lückenfüllung zu bestimmen, wobei es (u.a. auch im Hinblick auf die im damals noch nicht in Kraft stehenden Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung enthaltene Regel, wonach die Überschreitung der gesetzlichen Schranken durch den verdeckten Ermittler im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei) sachgemäss sei, die rechtswidrig erlangten Beweise grundsätzlich zuzulassen und die Folgen dieses Mangels im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich persönlich bin nicht ganz sicher, ob mich dieser Entscheid zu überzeugen vermag. Die Problematik dürfte v.a. darin bestehen, dass dieser Entscheid die Strafverfolgungsbehörden zur rechtswidrigen Beweismittelerhebung motivieren könnte. Ich habe auch etwas den Verdacht, dass das Kassationsgericht sich möglicherweise beeinflussen liess von dem grossen, mehrheitlich kritischen, Echo, welches der erste Entscheid vom 21.7.2005 ausgelöst hat.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-117106664845582540?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/117106664845582540/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=117106664845582540' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/117106664845582540'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/117106664845582540'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2007/02/verwertbarkeit-rechtswidrig-erlangter.html' title='Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-115909652667324146</id><published>2006-09-24T13:15:00.000+02:00</published><updated>2006-09-24T22:37:44.306+02:00</updated><title type='text'>Strafverfolgung des Bundes - Projekt gescheitert ?</title><content type='html'>Labeo möchte sich hiermit bei all seinen Lesern dafür entschuldigen, dass es an dieser Stelle in letzter Zeit nicht viel neues zu lesen gab. Dies hatte jedoch einen guten Grund. Labeo wurde von Justizminister Blocher mit einer Untersuchung der Effizienz der Bundestrafverfolgung beauftragt. Diese Untersuchung hat mehr Zeit in Anspruch genommen als ursprünglich angenommen. Dafür möchte Labeo seine Erkenntnisse - wie dies in der Branche die Gegenstand von Labeo's Untersuchung war, offenbar üblich ist - gleich öffentlich machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Problemstellung:&lt;br /&gt;Die Bundesanwaltschaft leistet zu wenig, was dazu führt, dass das Bundesstrafgericht zu wenig zu tun hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mögliche Arbeitshypothesen:&lt;br /&gt;a) die Bundesanwaltschaft ist faul&lt;br /&gt;b) das Bundesstrafgericht ist zu fleissig&lt;br /&gt;c) es gibt zu wenig Arbeit&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ergebnis der vertieften Analyse anhand der geschilderten Arbeitshypothesen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hypothese a) scheidet von vornherein aus, da sie einer Ehrverletzung gleichkäme.&lt;br /&gt;Hypothese b) scheidet ebenfalls von vornherein aus, da es ein Naturgesetz ist, dass es keine zu fleissigen Beamten geben kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Somit kommt als Lösung nur Hypothese c) in Frage. Dass es in der Schweiz keine organisierte Kriminalität gibt haben böse Zungen bereits vor der Umsetzung der sog. Effizienzvorlage behauptet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese provokative These scheint der in der heutigen Sonntagszeitung auszugsweise publizierte Bericht des Bundesstrafgerichts über die Untersuchung zur geringen Anzahl von Aklagen durch die Bundesanwaltschaft zu belegen. Die Aufischtsbehörde liess sich vom Bundesanwalt u.a. über drei konkrete Verfahren Rechenschaft ablegen, bei denen man sich wahrlich fragen kann, was denn das mit organisierter Kriminalität zu tun hat. So etwa das Verfahren mit dem sinnigen Namen "Biss" (der Aktionsname wurde wohl bewusst gewählt, erhoffte man sich doch dass die Bundesanwaltschaft hier ihren Biss unter Beweis stellen kann): Es geht um ein Geldwäschreiverfahren, welches um drei Deutsche handelt, die Geld, welches sie mittels falscher Rechnungen ertrogen haben, in der Schweiz gewaschen haben sollen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn es zu wenig Arbeit hat, muss man sich halt anderweitig beschäftigen. Wie Bundesanwaltschaft und Bundesstrafgericht dies taten, schildert eindrücklich ein Bericht des Tagesanzeigers vom &lt;a href="http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/schweiz/668479.html"&gt;22.9.2006&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;Lösung: wenn man schon zu wenig Kriminelle zu verhören hat, verhört man sich halt gegenseitig, so geschehen im Rahmen der Untersuchung des Bundesstrafgerichtes über das Geschäftsgebahren der Bundesanwaltschaft. Der Bericht schildert eindrücklich, wie der Bundesanwalt und sein Stellvertreter vom Präsidenten der Beschwerdekammer einem stundenlangen knallharten Verhör unterzogen wurde (man lerne: genau so sind organisierte Kriminelle zu verhören): Frage des Befragers auf Frage des Befragten (ist das eine Frage ?) - Antwort des Befragten auf Frage des Befragers (ja.) Antwort des Befragers auf Antwort des Befragten (die Fragen stellen wir!). Toll, jetzt hat man wenigstens klar gestellt, wer fragt und wer antwortet (Jerry Cotton lässt grüssen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dass neben solchen beschäftigungstherapeutischen Trockenübungen die Erledigung der eigentlichen Arbeit leidet, lässt sich aus einem kürzlich publizierten  &lt;a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=31.08.2006_1S.11/2006"&gt;Entscheid des Bundesgerichtes vom 31.8.2006&lt;/a&gt; entnehmen. Aus dem Entscheid geht einmal mehr eindrücklich hervor, wie man sich der anfallenden Arbeit entledigt, indem man zuerst lange darüber sinniert, wer denn überhaupt zuständig ist, währenddessen der Inhaftierte 2 Monate auf die Entscheidung seines Haftentlassungsgesuches wartet. Weitere Müsterchen gefällig ? &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://labeo.blogspot.com/2006/04/bundesstrafgericht-zum-urteilen_19.html"&gt;hier&lt;/a&gt; und &lt;a href="http://labeo.blogspot.com/2006_02_01_labeo_archive.html"&gt;hier&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-115909652667324146?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/115909652667324146/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=115909652667324146' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/115909652667324146'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/115909652667324146'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/09/strafverfolgung-des-bundes-projekt.html' title='Strafverfolgung des Bundes - Projekt gescheitert ?'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-115498696261569219</id><published>2006-08-07T23:36:00.000+02:00</published><updated>2006-08-07T23:42:43.116+02:00</updated><title type='text'>Vom Fristenlauf an Freitagen und Feiertagen - oder von Beschwerden und anderen störenden Tätigkeiten...</title><content type='html'>In einem heute veröffentlichten &lt;a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=25.07.2006_1P.322/2006"&gt;Entscheid vom 25.7.2006&lt;/a&gt; hatte sich das Bundesgericht mit dem Fristenlauf an Feiertagen zu befassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ging um die Frage, ob eine Beschwerde gestützt auf Art. 10 BÜPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) rechtzeitig erhoben wurde. Die die Frist auslösende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.11.2005 zugestellt. Dessen Beschwerde datierte vom 27.12.2005 und wurde unbestrittenermassen an diesem Tag der Post übergeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Beschluss vom 25.4.2005 (!) trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdefrist verpasst worden sei. Der Beschwerdeführer hätte seine Beschwerde bereits am 26.12.2005 einreichen sollen, da der Stefanstag gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Solothurn kein Feiertag sei. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde. Er rügte u.a. überspitzten Formalismus seitens des Obergerichtes. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab. Dem Entscheid sind u.a. ausführliche Erwägungen über den Gesamtarbeitsvertrag vom 24.10.2004 zwischen dem Solothurner Regierungsrat und den öffentlich Bediensteten im Kanton Solothurn zu entnehmen. Gemäss dem auch auf die Gerichte anwendbaren GAV sind die Amtsstuben zwischen Weihnachten und Neujahr, also auch am Stefanstag, geschlossen. Dieser für das Solothurner Staatspersonal erfreuliche Umstand half dem Beschwerdeführer jedoch wenig. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass der Stefanstag für die Solothurner Verwaltung zwar ein "Freitag", jedoch kein staatlich anerkannter Feiertag gemäss § 20 StPO sei. Der Beschwerdeführer hätte seine Beschwerde also am 26.12.2005 in den Briefkasten legen müssen, auch wenn dieser durch die Post erst am 27.12.2005 gelehrt und vom zuständigen Gericht - zufolge geschlossener Amtsstuben - erst am 3.1.2006 zur Kenntnis genommen wurde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu diesem Entscheid kann ich mir zwei Bemerkungen nicht verkneifen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Was ist aus dem Umstand zu schliessen, dass sich das Obergericht erst rund 4 Monate nach Wiedereröffnung seiner Amsstube darauf besann, dass der Stefanstag zwar ein Freitag aber kein Feiertag ist ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Der Entscheid des Bundesgerichts ist richtig unter dem Aspekt, dass das Gericht die Beschwerde zwar frühestens am 3.1.2006 zur Kenntnis nehmen konnte, der Beschwerdeführer diese jedoch ohne weiteres am Stefanstag hätte einreichen können. Selbst wenn es sich beim Stefanstag um einen Feiertag handeln würde, so könnte das Erheben von Beschwerden wohl kaum als Tätigkeit betrachtet werden, welche gemäss §5 und 6 des Solothurner Ruhetaggesetzes die Sonn- und Feiertagsruhe stört. Das Erheben von Beschwerden mag zwar von gewissen Kreisen als störend empfunden werden, lässt sich jedoch kaum unter die dort aufgeführten Tätigkeiten einreihen (als da etwa wären: Störung des öffentlichen Gottesdienstes, Schiessübungen, Variétévorstellungen, Schaustellungen, Theatervorführungen etc.). Oder doch ?&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-115498696261569219?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/115498696261569219/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=115498696261569219' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/115498696261569219'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/115498696261569219'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/08/vom-fristenlauf-freitagen-und.html' title='Vom Fristenlauf an Freitagen und Feiertagen - oder von Beschwerden und anderen störenden Tätigkeiten...'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-115270536173053437</id><published>2006-07-12T13:26:00.000+02:00</published><updated>2006-07-12T22:47:26.246+02:00</updated><title type='text'>Scharfe Rüge an Luzerner "Feierabend-Justiz"</title><content type='html'>&lt;div align="justify"&gt;Nach einigen Wochen, in denen die Fussballweltmeisterschaft im Mittelpunkt stand und aus Lausanne kaum mehr substantielle Urteile zu vermerken waren, publizierte das Bundesgericht heute wieder einmal einen Entscheid, der es in sich hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=26.06.2006_6P.102/2005"&gt;Entscheid des Kassationshofes vom 26.6.2006&lt;/a&gt; ist wahrlich kein Ruhmesblatt für die Luzerner Justiz. Es geht um folgenden eigentlich sehr tragischen und ernsten Sachverhalt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;X begab sich an diesem Tag mit zwei Kollegen zur Wohnung der Familie S in Luzern, um dort Kokain abzuholen. Da sie dort an der falschen Adresse waren, entfernten sie sich wieder. X kehrte in der Folge dorthin zurück und schlug der die Türe öffnenden 77-jährigen DS unvermittelt mit den Fäusten und Ellbogen mehrmals ins Gesicht, bis diese bewusstlos zu Boden fiel. Darauf brachte er sie in ein Zimmer, schloss die Türe mit einem Schlüssel zu und missbrauchte die damals vierjährige Enkelin AS sexuell, indem er sein erregtes Glied in den Scheidenvorhof und den Anus des Kindes einführte. Beim Verlassen der Wohnung nahm er eine Videokamera, ein Mobiltelefon und einen Fingerring mit.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vom Luzerner Obergericht wurde X zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf die Anordnung einer Verwahrung verzichtete das Gericht. Gegen das Urteil führten die Opfer staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügten, das Gericht sei nicht korrekt zusammengesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer drangen mit ihrer Rüge vollumfänglich durch. Was war passiert ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anlässlich der Parteiverhandlung vor Obergericht, welche am 17. Mai 2005 stattfand, nahmen Oberrrichter Wey (als Präsident), Oberrichter Wiegand und Oberrichterin Wolfisberg teil. Anlässlich der Urteilsberatung am folgenden Tag, dem 18. Mai 2005, nahm statt Oberrichterin Wolfisberg Oberrichterin Heer-Hensler als Referentin teil. Der Grund für diese Rochade ist bemerkenswert: Gemäss Vernehmlassung des Obergerichtes sei Oberrichterin Heer-Hensler, welche als Referentin vorgesehen war, am 17. Mai 2005 wegen eines Lehrauftrages an der Universität Freiburg an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert gewesen. Sie sei nur mit einem Arbeitspensum von 70 % am Obergericht tätig und Präsident Wey sei mit Blick auf seine bevorstehende Pensionierung nicht bereit gewesen, den Termin zu verschieben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wahrlich, mehr als zwingende Gründe!&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kein Verständnis für diese zwigenden Gründe, hatte das Bundesgericht. Dieses braucht für einmal klare Worte:&lt;/div&gt;&lt;div align="justify"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify"&gt;&lt;/div&gt;&lt;div align="justify"&gt;&lt;em&gt;Die II. Strafkammer wurde lediglich für die Hauptverhandlung mit Oberrichterin Wolfisberg besetzt. Bei der Urteilsberatung und -fällung dagegen trat Oberrichterin Heer-Hensler wieder an ihre Stelle. Dieses Hin und Her begründet das Obergericht in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort, und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb Oberrichterin Wolfisberg bei der Urteilsberatung und -fällung nicht mehr mitwirkte, obschon sie sich für die Hauptverhandlung in den Fall hatte einarbeiten müssen. Nach einer mündlichen Hauptverhandlung sind hohe Anforderungen an die Gründe für eine - erneute - Änderung der Zusammensetzung der Richterbank im Hinblick auf die Urteilsfällung zu stellen. Der Umstand, dass sich die Referentin möglicherweise vertiefter als die anderen Richter mit dem Fall auseinandergesetzt haben mag, kann für sich genommen eine derart kurzfristige Neubesetzung des Spruchkörpers sachlich nicht rechtfertigen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem Urteil des Bundesgerichts muss nun der Prozess vor dem Luzerner Obergericht wiederholt werden. Bleibt zu hoffen, dass an der neuerlichen Verhandlung Richter teilnehmen, die ihre Aufgabe ernst nehmen oder doch zumindest ihre persönliche Disponibilität der Ernsthaftigkeit der Sache anpassen.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-115270536173053437?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/115270536173053437/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=115270536173053437' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/115270536173053437'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/115270536173053437'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/07/scharfe-rge-luzerner-feierabend-justiz.html' title='Scharfe Rüge an Luzerner &quot;Feierabend-Justiz&quot;'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114959478964719939</id><published>2006-06-06T13:16:00.000+02:00</published><updated>2006-06-06T14:06:52.863+02:00</updated><title type='text'>Von Hanf, gewaschenem Geld und dem Anklagegrundsatz</title><content type='html'>Mein bloggender Kollege &lt;a href="http://www.jeno.ch/weblog/"&gt;Konrad Jeker&lt;/a&gt; hat vor Bundesgericht einen Teilsieg errungen (herzliche Gratulation).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Hintergrund bietet einige juristische "Schmankerl". Es geht um drei Brüder, die mit Hanfstecklingen handelten. Die daraus resultierenden Gewinne sollen sie versteckt haben. Mit Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 1. Oktober 2002 wurden Sie deswegen dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen des Vorhalts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zur Beurteilung überwiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vor dem Amtsgericht erfolgte eine Verurteilung der Beschuldigten gemäss Schlussverfügung zu bedingten Gefängnisstrafen zwischen 13 und 18 Monaten. Der Schuldspruch wurde im Appellationsverfahren vor dem Solothurner Obergericht bestätigt. Die Beschuldigten gelangten dagegen mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und rügten die Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die untersuchungsrichterliche Schlussverfügung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit dem nun publizierten &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=17.05.2006_1P.148/2006"&gt;Urteil vom 17.5.2006&lt;/a&gt; wurde das Urteil des Obergerichtes aufgehoben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Schlussverfügung des damaligen Untersuchungsrichters (heute gibt es im Kanton Solothurn bekanntlich nur noch Staatsanwälte, welche nicht mehr Schlussverfügungen sondern Anklageschriften produzieren) zwar dem Anklageprinzip sowohl hinsichtlich dem Vorhalt des Betäubungsmittelhandels wie auch der Geldwäscherei genüge:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;Aus der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2002 geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, über ihre Firma in gemeinsamer Verantwortung als Gesellschafter und, im Fall von X.________ und Y.________, als Geschäftsführer, in grossem Stil Hanfstecklinge gezogen und verkauft zu haben, wobei sie wussten oder hätten wissen müssen, dass diese jedenfalls teilweise der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen würden. Damit wird der strafrechtliche Vorwurf - in gemeinsamer Verantwortung Drogenhanf angebaut und verkauft und dadurch Gewinne von mehreren Hunderttausend Franken erzielt zu haben - ausreichend konkretisiert. Die Beschwerdeführer wussten, was ihnen vorgeworfen wird und konnten sich dementsprechend dagegen verteidigen; eine weitere Konkretisierung etwa durch eine Zuordnung der verschiedenen Tatbeiträge auf die Beschuldigten war verfassungsrechtlich nicht geboten, zumal nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG alle erdenklichen Tätigkeiten strafbar sind, die in irgendeiner Weise zur Förderung des Betäubungsmittelkonsums beitragen. Mit der Bezifferung der hohen Umsätze und Betriebsgewinne in der Schlussverfügung ist der Tatvorwurf auch im Hinblick auf das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit offensichtlich ausreichend belegt, und zwar selbst soweit einzelne Abnehmer die Hanfstecklinge zu einem legalen Verwendungszweck erwarben.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;und weiter:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;In der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2002 wird den Beschwerdeführern vorgeworfen, nachdem sie am 16. November 2001 von den polizeilichen Ermittlungen Kenntnis erlangt hatten, dem Firmenkonto noch am gleichen Tag 40'000 Franken und am 19. November 2001 29'000 Franken entnommen zu haben. In der Folge hätten sie darauf geachtet, den Kontostand einige Hundert Franken nicht übersteigen zu lassen und grössere Einzahlungen umgehend wieder abgehoben.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird auch der Vorwurf der Geldwäscherei hinreichend konkretisiert, auch wenn nicht im Einzelnen dargelegt wird, wer wann welche Gelder abhob.&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;Dass das Urteil des Obergerichtes dennoch aufgehoben wurde, lag letztendlich nicht daran, dass der Untersuchungsrichter den Anklagegrundsatz verletzte, sondern daran, dass das Obergericht das - gemäss Bundesgericht noch richtige - Urteil des Amtsgerichtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5.4.2004 "verschlimmbesserte", indem es den zeitlichen Rahmen der Geldwäschereihandlungen in unzulässiger Weise ausdehnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;An diesem Fall sind für mich primär zwei Dinge beachtlich:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die nicht ganz unamüsante Erkenntnis, dass manchmal höherrangige Gerichte nicht unbedingt gescheiter sind, als die 1. Instanz (und es in diesen Fällen eines nochmals höheren Gerichtes bedarf um dies festzustellen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die Stützung der Verurteilung hinsichtlich des Geldwäschereivorhaltes erscheint mir gelinde gesagt nicht überaus streng, wurde doch dieser lediglich daraus abgeleitet, dass ab dem Konto der Beschuldigten zu einem gewissen Zeitpunkt auffällige Bezüge getätigt wurden und danach praktisch kein Geldfluss mehr vorhanden war.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114959478964719939?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114959478964719939/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114959478964719939' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114959478964719939'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114959478964719939'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/06/von-hanf-gewaschenem-geld-und-dem.html' title='Von Hanf, gewaschenem Geld und dem Anklagegrundsatz'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114898964977742720</id><published>2006-05-30T13:30:00.000+02:00</published><updated>2006-05-30T13:47:30.133+02:00</updated><title type='text'>Editionsverfügung ist keine Zwangsmassnahme</title><content type='html'>Zwangsmassnahmen im Strafverfahren geben immer wieder zu reden. Jedoch längst nicht jede Massnahme, welche vom Betroffenen als Zwangsmassnahme empfunden wird, ist auch eine. Keine Zwangsmassnahme ist gemäss einem heute veröffentlichten &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=16.05.2006_1S.4/2006"&gt;Entscheid vom 16.5.2006&lt;/a&gt; des Bundesgerichts etwa die Editionsaufforderung der Staatsanwaltschaf an eine Bank.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gegen die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft an eine Bank beschwerten sich der der Geldwäscherei Beschuldigte sowie 59 mutmassliche Kontoinhaber beim Bundesstrafgericht. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, nur der Papierinhaber, also im vorliegenden Fall die Bank, sei zur Beschwerde gegen die Edition von Urkunden legitimiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nun das Bundesgericht ebenfalls nicht eingetreten. Das Bundesgericht erwog, bei einer Editionsverfügung handle es sich um keine Zuwangsmassnahme. Da sowohl nach aktueller Rechtslage als auch gemäss dem am 1.1.2007 in Kraft tretenden totalrevidierten Bundesrechtspflegegesetz nur gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche Zwangsmassnahmen betreffen, die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht nennt noch zahlreiche weitere Beispiele von zwar unangenehmen aber nicht als Zwangsmassnahme der Strafverfolgungsbehörde zu qualifizierenden Anordnungen:&lt;br /&gt;&lt;div align="justify"&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;Keine Zwangsmassnahmen stellen dagegen dar die Verweigerung der Akteneinsicht und die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger (Urteil 1S.3/2004 vom 13. August 2004 E. 2); die Befragung des Beschuldigten in Abwesenheit des Verteidigers (Urteil 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2); der Ausschluss der Verteidigung von zwei Mitangeschuldigten durch den gleichen Anwalt oder in derselben Kanzlei tätige Anwälte (BGE 131 I 52); die provisorische Versiegelung beschlagnahmter Dokumente (BGE 130 IV 156 E. 1.2.2 S. 159); Entscheide betreffend die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Urteil 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005 E. 1.1).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114898964977742720?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114898964977742720/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114898964977742720' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114898964977742720'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114898964977742720'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/05/editionsverfgung-ist-keine.html' title='Editionsverfügung ist keine Zwangsmassnahme'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114898800840554628</id><published>2006-05-30T13:04:00.000+02:00</published><updated>2006-05-30T13:20:09.870+02:00</updated><title type='text'>Keine Kostenauflage an Erben des Beschuldigten</title><content type='html'>Das Bundesgericht hat in einem heute veröffentlichten &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=15.05.2006_1P.139/2006"&gt;Urteil vom 15.5.2006&lt;/a&gt; entschieden, dass die Auferlegung von Kosten eines Strafverfahrens an die Erben des verstorbenen Beschuldigten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu entscheiden war ein Berner Fall. Der Beschuldigte, dem die Tötung seiner Ehefrau sowie seiner beiden Kinder vorgeworfen wurde, erhängte sich vor dem Hauptverfahren in seiner Zelle. Das Gericht stellte daraufhin das Strafverfahren ein und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Erben. Zu Unrecht, wie nun das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde der Schwester und Alleinerbin des Verstorbenen entschied.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht argumentiert, dass der Entscheid der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts über die Kostenauflage nicht bloss feststellender sondern rechtsgestaltender Natur sei. Erst mit diesem Entscheid entstehe somit die Haftung des Beschuldigten. Da in casu der Entscheid aber erst nach dem Tode des Beschuldigten erging, habe keine Haftung desselben mehr entstehen können. Somit sei die Haftung für die Verfahrenskosten auch nicht automatisch an die Erben übergegangen. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an die Erben im Falle der Einstellung des Strafverfahrens zufolge Tod des Beschuldigten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - diese kennt der Kanton Bern nicht - sei unzulässig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht einmal mehr Versuchen der Abwälzung der Kosten staatlichen Handelns an Private einen Riegel geschoben. Bereits in einem &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;sort=relevance&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;subcollection=&amp;query_words=1P.464%2F2005&amp;rank=1&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2005-1P-464-2005&amp;number_of_ranks=1"&gt;Urteil vom 10.11.2005&lt;/a&gt; hat das Bundesgericht entschieden, die Auferlegung der Kosten eines eingestellten Strafverfahrens auf eine Auskunftsperson sei ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage unzulässig.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114898800840554628?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114898800840554628/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114898800840554628' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114898800840554628'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114898800840554628'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/05/keine-kostenauflage-erben-des.html' title='Keine Kostenauflage an Erben des Beschuldigten'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114829941884134532</id><published>2006-05-22T13:38:00.000+02:00</published><updated>2006-05-22T16:11:30.466+02:00</updated><title type='text'>Beschlagnahme von Anwaltsvorschüssen</title><content type='html'>In einem heute publizierten &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=05.05.2006_1S.5/2006"&gt;Entscheid vom 5.5.2006&lt;/a&gt; hat das Bundesgericht 2 Beschwerden von Dieter Behring und seinen Rechtsanwälten gegen die Beschlagnahme von durch Behring geleistete Kostenvorschüsse an seine Anwälte durch die Bundesanwaltschaft abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht hält daran fest, dass der Empfänger von möglicherweise deliktisch erworbenen Geldern sowohl im Zeitpunkt des Empfangs der Gelder, wie auch im Zeitpunkt der Erbringung seiner Gegenleistung gutgläubig sein muss. Da die Bundesanwaltschaft den beiden Verteidigern am 11.8.2005 die Beschlagnahmeverfügung zustellte, konnten diese spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig annehmen, die ihnen von Behring zugewendeten Kostenvorschüsse stammten aus "sauberen" Quellen. Es sei daher zulässig, die bis dahin noch nicht aufgebrauchten Kostenvorschüsse zu beschlagnahmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Bundesanwaltschaft hat die beiden Verteidiger zur Bestimmung des noch nicht verbrauchten Anteils aufgefordert, über ihre bisher erbrachten Leistungen Rechenschaft abzulegen. Die beiden Verteidiger monierten dagegen eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses. Das Bundesgericht wies auch diesbezüglich die Beschwerde ab, da die Verteidiger ja nicht gezwungen gewesen seien, Rechenschaft über ihre bisherige Tätigkeit abzulegen. Sie hätten dies ja verweigern können, mit der Konsequenz, dass die Bundesanwaltschaft den noch verbleibenden Anteil nach pflichtgemässem Ermessen hätte beurteilen müssen, also nicht einfach den ganzen Kostenvorschuss beschlagnahmen dürfen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheid des Bundesgerichts liefert verdienstvolle Erwägungen zur Tragweite des Anwaltsgeheimnisses:&lt;br /&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;p align="justify"&gt;&lt;em&gt;"Das Anwaltsgeheimnis erstreckt sich auf alles, was der Anwalt aufgrund seines Mandats wahrnimmt und erfährt, einschliesslich des Verhaltens des Klienten gegenüber dem Anwalt selbst (BGE 97 I 831 E. 4 S. 838; Michael Pfeifer in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 52 zu Art. 13 BGFA). Es umfasst schon die Tatsache des Bestehens eines Mandats zwischen dem Anwalt und dem Mandanten. Praxisgemäss setzt auch die klageweise Einforderung einer Honorarforderung voraus, dass der Anwalt vom Mandanten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde von seiner Schweigepflicht entbunden wird (Pfeifer, a.a.O., N 66-69 zu Art. 13 BGFA; vgl. auch Urteil 2P.313/1999 vom 8. März 2000).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Allerdings geht es zu weit, in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen das Bestehen eines Mandatsverhältnisses bekannt ist, jede Information über erbrachte Verteidigerleistungen als Geheimnisverrat zu betrachten, auch wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidungsstrategie gezogen werden können. Beschränkt sich der Verteidiger auf die Angabe der von ihm geleisteten Arbeitsstunden, der entstandenen Auslagen und des Verfahrens, in dem diese Kosten angefallen sind (Ermittlungsverfahren oder einzelne Beschwerdeverfahren), ist nicht ersichtlich, inwiefern dies Geheimhaltungsinteressen des Mandanten verletzen oder gar das Recht auf eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren gefährden könnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Detailliertere Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen können dagegen - auch wenn Namen anonymisiert werden - unter das Anwaltsgeheimnis fallen, wenn sie Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie geben. Insofern ist für eine detaillierte und damit eine von der Bundesanwaltschaft bzw. der Beschwerdekammer überprüfbare Abrechnung die Entbindung der Verteidiger von der Schweigepflicht erforderlich."&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;/em&gt;Übrigens, dass es sich beim im Entscheid des Bundesgerichts als X. bezeichneten Beschuldigten um Dieter Behring handelt, wird erst ersichtlich, wenn man die beiden Entscheide der Vorinstanz konsultiert (abrufbar &lt;a href="http://www.bstger.ch/pdf/BB_2005_97.pdf"&gt;hier&lt;/a&gt; und &lt;a href="http://www.bstger.ch/pdf/BB_2005_101.pdf"&gt;hier&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bliebe also die Frage, wie sinnvoll es ist, dass das Bundesgericht Entscheide weitergehend anonymisiert, als die Vorinstanz, deren Entscheide ebenfalls im Internet abrufbar sind.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114829941884134532?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114829941884134532/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114829941884134532' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114829941884134532'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114829941884134532'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/05/beschlagnahme-von-anwaltsvorschssen.html' title='Beschlagnahme von Anwaltsvorschüssen'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114734897543417196</id><published>2006-05-11T14:02:00.000+02:00</published><updated>2006-05-11T14:02:56.010+02:00</updated><title type='text'>Anonyme Zeugen im Strassenverkehr</title><content type='html'>Mit einer für einmal eher ungewöhnlichen Konstellation betreffend anonyme Belastungszeugen, hatte sich das Bundesgericht in einem heute ins Netz gestellten und zur Publikation vorgesehenen &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=25.04.2006_1P.61/2006"&gt;Entscheid&lt;/a&gt; zu befassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein notorisch überaus aggressiver und gewaltbereiter Jaguar-Fahrer wurde von zwei Zeugen bezichtigt, auf der Autobahn zwei BMW-Fahrer aufs übelste drangsaliert zu haben. Dies brachte dem Jaguar-Fahrer eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und Nötigung ein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Belastungszeuge sollte vom zuständigen Untersuchungsrichter mit dem Beschuldigten konfrontiert werden. Letzterer erschien jedoch nicht zu dieser Einvernahme und liess sich stattdessen durch seinen Anwalt vertreten. Gemäss Bundesgericht sei es daher zulässig gewesen, auf die Aussage dieses Zeugen abzustellen, da der Beschuldigte auf die Konfrontation verzichtet hatte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da das Gericht die Verurteilung jedoch auch noch auf die Aussage eines zweiten Zeugen abstellte, der nie - auch nur indirekt - mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde, hat das Bundesgericht nun auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten erkannt (s. zu dieser rechtlichen Problematik meine früheren Beiträge &lt;a href="http://labeo.blogspot.com/2006/01/zeugenschutz-oder-verteidigungsrechte.html"&gt;hier&lt;/a&gt; und &lt;a href="http://labeo.blogspot.com/2006/01/befragung-von-belastungszeugen-im.html"&gt;hier&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pikant an der Aussage dieses zweiten Zeugen war im vorliegenden Fall, dass dieser anlässlich seiner zweiten Aussage vor dem Gerichtspräsidenten (welcher der Beschuldigte nicht beiwohnen konnte) seine frühere Aussage dahingehend berichtigt hatte, er selber sei einer der von ihm als Dritte genannten BMW-Fahrer gewesen, habe dies anlässlich der ersten Befragung jedoch aus Angst nicht so sagen wollen. Vom Untersuchungsrichter wurde diesem Zeugen Anonymität zugesichert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Tatsache, dass den beiden Belastungszeugen Zeugenschutz gewährt wurde, hat das Bundesgericht übrigens nicht beanstandet. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung zur Thematik des Zeugenschutzes, hätten jedoch zur Kompensation der Verteidigungsrechte Ersatzmassnahmen vorgesehen werden müssen, welche dem Beschuldigten eine minimale Wahrung seines Fragerechts gewährt hätten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114734897543417196?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114734897543417196/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114734897543417196' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114734897543417196'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114734897543417196'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/05/anonyme-zeugen-im-strassenverkehr.html' title='Anonyme Zeugen im Strassenverkehr'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114686271020393631</id><published>2006-05-05T22:14:00.000+02:00</published><updated>2006-05-05T23:15:38.733+02:00</updated><title type='text'>errare humanum est...</title><content type='html'>Wie sagte doch schon Cicero: Irren ist menschlich. Dass sich auch Juristen mitunter irren können, lehrt uns ein heute publizierter &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=20.04.2006_1P.112/2006"&gt;Entscheid&lt;/a&gt; des Bundesgerichtes (s. auch den Kommentar im &lt;a href="http://www.jeno.ch/weblog/2006/05/einmal-mehr-falsche.html"&gt;stpo-blawg&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn hat ein Ablehnungsgesuch gegen einen Staatsanwalt, welches er als missbräuchlich betrachtete, gestützt auf § 99 GO abgewiesen. Der Rechtsmittelbelehrung des Oberstaatsanwaltes war zu entnehmen, dass gegen diesen Entscheid kein kantonales Rechtsmittel bestehe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht trat indessen auf die gegen den Entscheid erhobene Staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da dieser kantonal nicht letztinstanzlich ergangen sei. Ein Blick in die GO zeige nämlich klar, dass gegen diesen Entscheid beim Obergericht Beschwerde erhoben werden könne. Hat sich somit der Oberstaatsanwalt geirrt ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn ich nicht genau wüsste, dass sich unser höchstes Gericht grundsätzlich nie irrt, wäre ich geneigt, von einem Irrtum des Bundesgerichts auszugehen. Ein Blick in die einschlägige &lt;a href="http://www.so.ch/extappl/bgs/daten/125/12.pdf"&gt;GO&lt;/a&gt; sagt uns nämlich, dass gegen Entscheide gemäss § 98 Abs. 1 und 2 GO die Beschwerde ans Obergericht zulässig ist (§ 98 Abs. 3 GO). Daraus folgerte das Solothurner Obergericht klipp und klar, dass dies eben bei Entscheiden gemäss § 99 GO, also die Ablehnung von missbräuchlichen Ablehnungsbegehren, nicht möglich sei (&lt;a href="http://www.so.ch/extappl/sog/daten/sog2003/sog0308.html"&gt;SOG 2003, Nr. 8&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hat sich also das Solothurner Obergericht geirrt ? Wie dem auch sei. Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, ob ein Entscheid kantonal letztinstanzlich ist oder nicht, nach kantonalem Recht. An dessen Auslegung durch die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz wäre das Bundesgericht eigentlich in casu gebunden. Tritt das Obergericht auf Beschwerden gegen gestützt auf § 99 GO ergangene Entscheide nicht ein (was sich durchaus aus dem Wortlaut der GO ableiten lässt), so sind diese Entscheide eben letztinstanzlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einzuwenden wäre höchstens noch, dass die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch rechtmissbräuchlich ist, eine Wertungsfrage ist. Die erste kantonal zuständige Instanz hat es also in der Hand, dem Gesuchsteller eine kantonale Beschwerde zu verwehren, wenn er den Entscheid auf § 99 GO abstützt (was durchaus auch mal irrtümlich geschehen kann). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man darf nun gespannt sein, wie das Obergericht, dem das Bundesgericht in diesem Fall nun den Ball zugespielt hat, entscheidet. Hält es an seiner publizierten Rechtsprechung fest, würde es damit dem Bundesgericht indirekt unterstellen, sich geirrt zu haben. Oder kehrt das Obergericht von seiner Rechtsprechung ab, käme dies einem Eingeständnis gleich, sich im genannten SOG-Entscheid geirrt zu haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein wahrer Irrtumsnotstand: So oder so, irgendjemand hat sich hier geirrt! Dies ist jedoch nur halb so schlimm, denn wie sagte doch schon Cicero ? &lt;em&gt;errare humanum est.&lt;/em&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114686271020393631?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114686271020393631/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114686271020393631' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114686271020393631'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114686271020393631'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/05/errare-humanum-est.html' title='errare humanum est...'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114674570537358786</id><published>2006-05-04T14:28:00.000+02:00</published><updated>2006-05-04T14:46:40.020+02:00</updated><title type='text'>Verdeckte Ermittler gegen Sozialhilfemissbrauch ?</title><content type='html'>Der etwa in der Stadt Grenchen bereits praktizierte und andernorts heiss diskutierte Einsatz von Privatdetektiven zur Aufdeckumg möglicher Sozialhilfemissbräuche ruft nun die Juristen auf den Plan (so etwa der profilierte Solothurner Strafprozessexperte Konrad Jeker in seinem &lt;a href="http://www.jeno.ch/weblog/2006/05/schnffelstadt-grenchen.html"&gt;weblog&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Etwas erstaunlich dünkt mich der Vergleich mit der verdeckten Ermittlung gemäss BVE (Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung). Halten wir uns vor Augen, worum es genau geht bei der verdeckten Ermittlung: Das BVE schafft die Möglichkeit im Rahmen eines Strafverfahrens Polizeifunktionäre unter einer falschen Identität zwecks Beweissicherung in ein kriminelles Milieu einzuschleusen. Keine Frage, dass es da eine gesetzliche Grundlage und eine Bewilligung im Einzelfall braucht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Um etwas ganz anderes geht es beim Einsatz von Privatdetektiven zwecks Aufdeckung von Sozialhilfemissbräuchen. Diese Idee wird von den Privatversicherern schon lange mit Erfolg angewandt. Neu ist tatsächlich, dass sich staatliche Institutionen dieser Lösung bedienen. Es geht jedoch dabei nicht um die Beweissicherung im Rahmen eines Strafverfahrens. Es geht auch nicht um die (strafrechtlich verbotene) Ausspionierung des Geheimbereiches mittels technischer Aufnahmegeräte. Die "Sozial-Detektive" machen nichts anderes, als die Beschaffung und Zurverfügungstellung gezielter Wahrnehmungen von Verhaltensweisen der Sozialhilfeempfäger in der Öffentlichkeit resp. das Sammeln öffentlich zugänglicher Informationen. Dies hat mit dem BVE gar nichts zu tun und die Aufdeckung von Sozialmissbräuchen ist auch nicht das, woran der Gesetzgeber bei der Schaffung des BVE primär gedacht hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mal ehrlich: was ist so verwerflich daran, einem Sozialhilfeempfänger in aller Öffentlichkeit beim Fahren in einem teuren Sportwagen zuzusehen und der Behörde darüber Bericht zu erstatten ? Dass Privatpersonen sich der Hilfe von Privatdetektiven bedienen, um öffentliches Verhalten von Dritten zu beobachten ist weder verboten noch verwerflich. Was spricht also dagegen, wenn dies der Staat tut, solange er dies nicht systematisch und flächendeckend macht, sondern lediglich in einem Bereich, wo der Bürger an bestimmte Voraussetzungen gebundene staatliche Leistungen beansprucht ? Dient dies nicht letztendlich auch der grossen Mehrheit von Sozialhilfebezügern, die sich korrekt verhalten und berechtigten Anspruch auf Sozialhilfe haben ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zugegeben, dass sich mein bloggender und von mir hoch geschätzte Kollege über die im Solothurner Tagblatt nachzulesenden Äusserungen des Grenchner Sozialamtsvorstehers lustig macht, ist verständlich. Dieser hat sich auch etwas gar ungeschickt ausgedrückt. Liest man seine Aussagen, so könnte man tatsächlich meinen, die Stadt Grenchen habe das BVE revolutioniert. Sinngemäss: wir wissen, dass eigentlich die Stadtpolizei zur Durchführung von verdeckten Ermittlungen zuständig wäre und es dafür die Zustimmung des Haftrichters bräuchte. Leider hat die Stadtpolizei zu wenig qualifizierte Beamte, welche auch in der Lage sind, dieser typischerweise stadtpolizeilichen Funktion nachzukommen (und der Haftrichter hat eh keine Zeit neben der Fülle von Haftanordnungen sich auch noch um verdeckte Ermittlungen zu kümmern).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur verdeckten Ermittlung äusserte sich übrigens unlängst am Rande auch der (für die Bewilligung von verdeckten Ermittlungen im Kanton Solothurn und somit auch in Grenchen) zuständige Solothurner Haftrichter. Der gestrigen Ausgabe der Solothurner Zeitung kann man entnehmen, dass im Kanton Solothurn seit Bestehen des Haftgerichtes noch keine einzige verdeckte Ermittlung angeordnet wurde. Liegt dies nun daran, dass die dafür zuständigen Stadtpolizeicorps noch keine zur Durchführung verdeckter Ermittlungen befähigten Beamten haben ? Oder ganz einfach daran, dass verdeckte Ermittlungen eben verdeckt ablaufen sollten und sich daher auch der Haftrichter im Interview gegenüber der Solothurner Zeitung klugerweise verdeckt geäussert hat ?&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114674570537358786?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114674570537358786/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114674570537358786' title='9 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114674570537358786'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114674570537358786'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/05/verdeckte-ermittler-gegen.html' title='Verdeckte Ermittler gegen Sozialhilfemissbrauch ?'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>9</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114546140574110819</id><published>2006-04-19T17:43:00.000+02:00</published><updated>2006-04-19T23:09:22.156+02:00</updated><title type='text'>Bundesstrafgericht zum Urteilen verurteilt</title><content type='html'>In einem gestern veröffentlichten und zur Publikation vorgesehenen &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=28.03.2006_6S.455/2005"&gt;Entscheid vom 28.3.2006&lt;/a&gt; hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut und verknurrte das Bundesstrafgericht dazu, einen Fall zu beurteilen, für den sich dieses zuerst nicht zuständig erachtete.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ging um einen in der Schweiz lebenden Schweizer, dem Beteiligung an einem von Griechenland ausgehenden international organisierten Drogenhandel vorgeworfen wurde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Mitbeschuldigten wurden am 26.6.2001 durch das Appellationsgericht Nafplio (Griechenland) wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen schuldig gesprochen. Die in Griechenland produzierten Drogen sollen in Schiffsgeneratoren nach den Arabischen Emiraten exportiert und dann in Westeuropa verkauft worden sein. Der Rückfluss des Gewinnes nach Griechenland erfolgte über verschiedene Finanzinstitute. Das Griechische Labor - welches weltweit eines der grössten Produktionsbetriebe für Amphetamintabletten gewesen sein soll - soll der Firma des Schweizers gehört haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bevor der Fall von der Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht zur Anklage gebracht wurde, verhandelten der Berner Generalprokurator und der Bundesanwalt über den Gerichtsstand, den letzterer schliesslich, wenn auch widerwillig, anerkannte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesstrafgericht trat auf die Anklage nicht ein, mit der Begründung, es liege keine Bundesgerichtsbarkeit vor, da dem beschuldigten Schweizer weder Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vorgehalten werde, noch aus dem Sachverhalt Hinweise auf eine kriminelle Organisation als Urheberschaft der Tat ersichtlich seien.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht war hingegen der Ansicht, dass das urteilende Gericht grundsätzlich an eine zwischen den Strafverfolgungsorganen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden sei, vorbehältlich eines eigentlichen Ermessensmissbrauchs, welcher hier verneint wurde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was lernen wir aus dieser Geschichte ?&lt;br /&gt;Während der Drogenhandel international grenzüberschreitend problemlos funktioniert und floriert gibt es in unserem kleinen Land Schweiz zwischen den eng zusammenliegenden Territorioal-Grenzen nach wie vor noch allenthalben mühselige und zeitraubende Zuständigkeitskonflikte. Nicht zuletzt deshalb mussten die Griechischen Mittäter nur gerade mal 14 Monate auf ihre rechtskräftige Verurteilung warten, während ihr Schweizer Kollege bald 6 Jahre nach Beginn der Strafverfolgung immer noch ohne Urteil dasteht. Zumindest was die global funktionierende Effizienz anbelangt, kann die Strafverfolgung also vom Drogenhandel noch einiges lernen. Vielleicht sollten sich Vertreter der beiden Berufsstände mal zu einem Erfahrungsaustausch zusammentun.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114546140574110819?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114546140574110819/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114546140574110819' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114546140574110819'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114546140574110819'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/04/bundesstrafgericht-zum-urteilen_19.html' title='Bundesstrafgericht zum Urteilen verurteilt'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114459334971013585</id><published>2006-04-09T15:47:00.000+02:00</published><updated>2006-04-09T22:41:00.363+02:00</updated><title type='text'>Gehörlose Justitia</title><content type='html'>Dass Justitia blind ist, ist ja hinlänglich bekannt. Manchmal ist sie jedoch auch gehörlos. In der Regel verletzt sie in solchen Fällen jedoch den verfassungsmässigen Anspruch des rechtlichen Gehörs. Nicht so in einem Fall, welcher am vergangenen Donnerstag in Lausanne vor der zweiten Zivilkammer des Bundesgerichtes verhandelt wurde (s. Tagesanzeiger vom 7.4.2006).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Manchmal ist unsere allseits geschätzte Göttin der Gerechtigkeit wirklich nicht zu beneiden, wenn man bedenkt, was sie sich mitunter alles anhören muss. Ein ganz spezieller Kunde, der Justitia mit seinen zahlreichen Verbalinjurien regelmässig die Ohren zu verschmutzen geruht, ist der Zürcher Richterschreck Franz-Josef Schulte-Wermeling.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Herr Schulte-Wermeling ist nicht nur dafür bekannt, dass er Verkehrsbussen nicht zu zahlen pflegt und meist noch damit durchkommt (&lt;a href="http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/zuerich/549692.html"&gt;s. hier&lt;/a&gt;). Er ist auch bekannt dafür, seine Abneigung gegen Justitias Diener diesen oder Dritten gegenüber jeweils offen kund zu tun (&lt;a href="http://www.polyreg.ch/bgeleitentscheide/Band_101_1975/BGE_101_IA_148.html"&gt;s. schon hier&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So auch in einem Fall vor dem Zürcher Obergericht. Zu Grunde lag eine Verkehrsbusse, welche das zuständige Polizeirichteramt der Ehefrau von Herrn Schulte-Wermeling aufbrummen wollte. Diese wehrte sich, vertreten durch ihren Gatten, dagegen und bekam vor Bezirksgericht Horgen recht. Da ihr Ehegatte jedoch ein Gesuch um Ablehnung von Richtern gestellt hatte, wurden ihr Kosten aufgebrummt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dagegen wehrte sie sich, wiederum vertreten durch ihren Ehegatten, vor Obergericht. Dieses legte das Rechtsmittel jedoch ohne weitere Folgen ab, da die Rechtsschrift mit ungebührlichem Inhalt versehen war, so u.a. eine offenbar beleidigende Karrikatur einer Oberrichterin. Bereits 1997 hatte das Obergericht Herrn Schulte-Wermeling angedroht, Rechtsschriften mit ungebührlichem Inhalt künftig einfach abzulegen und nicht darauf einzutreten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht wies eine Beschwerde von Frau Schulte-Wermeling, diesmal vertreten durch eine Anwältin, mit 4:1 stimmen ab. Die Mehrheit des Gerichts war der Meinung, die Setzung einer Nachfrist für Schulte-Wermeling wäre sinnlos gewesen. Dieser beleidige Richter seit Jahrzehnten absichtlich und systematisch. Da das Obergericht Schulte-Wermeling bereits im Jahr 1997 gewarnt hatte, künftige Beschwerden mit beleidigendem Inhalt folgenlos abzulegen, sei dieses Vorgehen in casu zulässig gewesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dagegen vertrat der Präsident der zuständigen zweiten Zivilabteilung, Niccolò Raselli, eine tolerantere Auffassung und empfahl seinen Richterkollegen, in solchen Fällen mehr Gelassenheit an den Tag zu legen. Die richtige Sanktion wäre in solchen Fällen eine Ordnungsbusse. Auf das Begehren einfach nicht einzutreten, sei jedoch verfassungswidrig. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Anwältin von Frau Schulte-Wermeling will den Entscheid nun vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anfechten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Labeo hat sich ja schon im Falle von Anwälten, welche sich in Rechtsschriften ungebührlicher Ausdrücke bedienen, für eine strenge Haltung eingesetzt. In diesen Fällen sieht das Anwaltsgesetz die entsprechenden Sanktionen vor. Im Falle von Herrn Schulte-Wermeling ist der Mehrheitsentscheid des Bundesgerichts ebenfalls zu begrüssen. Wer, wie Herr Schulte-Wermeling, schon mehrfach seine klare Haltung dokumentiert hat, die hiesigen staatlichen Gerichte nicht zu respektieren und dies diesen mit regelmässigen Verbalinjurien auch immer wieder klar macht, der kann nicht erwarten, dass die Gerichte ihm noch zuhören. Darauf beharren zu wollen, wäre rechtsmissbräuchlich. Oder anders ausgedrückt (weniger juristisch und dafür in Anlehnung an die Sprachgepflogenheiten von Herrn Schulte-Wermeling): wer die Ohren von Justitia regelmässig mit Müll zustopft, der darf sich nicht wundern, wenn Justitia nichts mehr hört.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114459334971013585?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114459334971013585/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114459334971013585' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114459334971013585'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114459334971013585'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/04/gehrlose-justitia.html' title='Gehörlose Justitia'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114304498540442205</id><published>2006-03-22T17:29:00.000+01:00</published><updated>2006-03-22T17:33:01.120+01:00</updated><title type='text'>Neuer Bundesrichter</title><content type='html'>Der neue Bundesrichter heisst &lt;strong&gt;Hans Mathys&lt;/strong&gt;. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mathys ist derzeit Oberrichter in Zürich. Labeo gratuliert Herrn Mathys herzlich zu seiner Berufung und wünscht ihm viel Befriedigung in seinem neuen Amt, auf dass er fortan am höchsten Schweizer Gericht in der ihm gebührenden Unabhängigkeit von Legislative und Exekutive richten kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ach ja, eines bliebe noch nachzutragen: Hans Mathys wurde natürlich nicht von Justizminister Blocher ernannt, sondern wie es sich gehört von der vereinigten Bundesversammlung gewählt. Sie funktioniert also doch noch, die gute alte Gewaltentrennung!&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114304498540442205?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114304498540442205/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114304498540442205' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114304498540442205'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114304498540442205'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/03/neuer-bundesrichter.html' title='Neuer Bundesrichter'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114299781829988772</id><published>2006-03-22T03:44:00.000+01:00</published><updated>2006-03-22T09:17:05.610+01:00</updated><title type='text'>Ein Lehrstück in Sachen Gewaltentrennung</title><content type='html'>lieferte gestern in brillanter journalistischer Manier das Nachrichtenmagazin "10vor10".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Protagonisten: &lt;a href="http://www.bger.ch/index/federal/federal-inherit-template/federal-richter/federal-richter-bundesrichter/federal-richter-bundesrichter-naygiusep.htm"&gt;Giusep Nay&lt;/a&gt;, Präsident des Bundesgerichtes, wehrte sich gegen die Einflussnahme des Justizministers &lt;a href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/die_oe/departementsvorsteher.html"&gt;Christoph Blocher&lt;/a&gt; auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit dessen Bestrebungen, die Zahl der Bundesrichter zu reduzieren sowie jüngster Kritik an konkreten Entscheidungen des Bundesgerichtes. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Präsident des höchsten Schweizer Gerichtes stellte die These in den Raum, der Justizminister habe möglicherweise eine etwas eigene Ansicht von der Gewaltentrennung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese These verneinte der ehemalige Präsident des Nationalrates &lt;a href="http://www.parlament.ch/homepage/pr-nr-binder-max.htm"&gt;Max Binder, SVP&lt;/a&gt;. Gemäss dem Parteikollegen des Justizministers, habe das Bundesgericht wohl etwas allzu empfindlich reagiert auf die Kritik von Bundesrat Blocher, welche dieser im Zusammenhang mit seiner Rede anlässlich der letzten Albisgütli-Tagung indirekt am Bundesgericht übte. Kritik, so Binder, sei halt manchmal schwer zu akzeptieren, insbesondere, wenn diese von einer vorgesetzten Behörde erfolge. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Justizminister Blocher als vorgesetzte Behörde des Bundesgerichtes! &lt;em&gt;quod erat demonstrandum&lt;/em&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Fall, der den Justizminister so in Rage brachte, war u.a. Gegenstand zweier Entscheidungen des Bundesgerichtes vom  &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;sort=relevance&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;subcollection=&amp;query_words=Auslieferung+an+Albanien+L%FCscher&amp;rank=2&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-07-2004-1A-129-2004&amp;number_of_ranks=282"&gt;8. Juli 2004&lt;/a&gt; und &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;sort=relevance&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;subcollection=&amp;query_words=Auslieferung+an+Albanien+L%FCscher&amp;rank=1&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-12-2005-1A-267-2005&amp;number_of_ranks=282"&gt;14. Dezember 2005&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In diesen beiden Entscheiden wies das Bundesgericht ein Auslieferungsersuchen betreffend zwei Albaner ab, mit der Begründung, es lägen Verdachtsmomente vor, dass die Strafverfolgung des Staates Albanien gegen die zwei albanischen Staatsangehörigen politisch motiviert sei. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Politisch motivierte Strafverfolgung ? Dies lässt aufhorchen. Hat Albanien möglicherweise ein kleines Problem mit der Gewaltentrennung ? Falls ja, braucht uns dies ja nicht zu kümmern. Bei uns wird die Gewaltentrennung ja noch respektiert, wie Nationalrat Binder versichert. Zumindest zwischen der Exekutive und der ihr unterstellten Judikative.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Übrigens: dem Vernehmen nach soll Justizminister Blocher heute im Verlaufe des Vormittags einen neuen Bundesrichter ernennen, als Nachfolger des zurücktretenden Franz Nyffeler. Bundesrat Blocher will seinen Entscheid heute in der vereinigten Bundesversammlung verkünden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Falls es Sie interessiert, wer der neue Bundesrichter sein wird, bleiben Sie dran. Labeo wird in Kürze berichten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114299781829988772?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114299781829988772/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114299781829988772' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114299781829988772'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114299781829988772'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/03/ein-lehrstck-in-sachen.html' title='Ein Lehrstück in Sachen Gewaltentrennung'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-114113243278151653</id><published>2006-02-28T14:13:00.000+01:00</published><updated>2006-02-28T16:51:11.623+01:00</updated><title type='text'>Gut Ding will Weile haben...</title><content type='html'>Wichtige Entscheide müssen ja bekanntlich gut überlegt sein. Getreu diesem Motto scheint auch das Eidg. Untersuchungsrichteramt bei der Entscheidung über Haftentlassungsgesuche zu verfahren. Dass ein wohl bedachter Entscheid aber auch Zeit braucht, manchmal eben zu viel Zeit, zeigte sich in einem gestern veröffentlichten &lt;a href="http://www.bstger.ch/pdf/BB_2005_133.pdf"&gt;Entscheid&lt;/a&gt; des Bundesstrafgerichtes vom 8.2.2006.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In diesem Entscheid geht es um einen von der Bundesanwaltschaft wegen Geldwäscherei, Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und Betrug verfolgten Beschuldigten. Dieser wurde am 20.8.2005 verhaftet. Am 25.Oktober 2005 (merken Sie sich dieses Datum gut, ich werde darauf zurückkommen) stellte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Da der zuständige Bundesstaatsanwalt nach reiflicher Erwägung zum Schluss kam, diesem Gesuch könne nicht stattgegeben werden, leitete er dieses am 3. November 2005 dem zuständigen Eidg. Untersuchungsrichter weiter. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der zuständige Untersuchungsrichter erkannte sofort, dass hier eine wichtige Frage von grosser Tragweite zur Entscheidung anstand. Solch wichtige Fragen müssen reiflich erwogen werden und man hüte sich vor übereilten Entscheidungen. Somit wurde dem Beschuldigten eine Frist von 10 Tagen gesetzt, innert der er zum Antrag des Bundesstaatsanwaltes auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches Stellung nehmen konnte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da es aber wie gesagt um eine wichtige Entscheidung ging, erachtete es der Eidg. Untersuchungsrichter als ratsam, einen zweiten resp. dritten Schriftenwechsel anzuordnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesstaatsanwalt erhielt deshalb nochmals eine Frist von 8 Tagen, sich zur Duplik des Beschuldigten zu äussern. Letzterer konnte sich schliesslich noch innert 2 Tagen zur Triplik des Bundesstaatsanwaltes äussern. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun brauchte natürlich der Eidg. Untersuchungsrichter auch noch ein wenig Zeit diese reiflich überdachten Repliken, Dupliken und Tripliken der Parteien zu überbli(c)ken. So wurde es 7. Dezember 2005 bis er über das Haftentlassungsgesuch entschied. Dieses wurde glücklicherweise abgewiesen (wie hätte sich wohl der Betroffene aufgeregt, wenn sein Gesuch gutgeheissen worden wäre und er 42 Tage darauf hätte warten müssen!).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Geschichte zeigt deutlich, dass gerade in den wichtigsten Fragen des Strafprozessrechts, nämlich dort wo es um die persönliche Freiheit geht, die Zeit zur Entscheidfindung knapp bemessn ist, oder jedenfalls sein sollte. Dem Bundesstrafgericht waren jedenfalls diese 42 Tage bedeutend zu lange. 15 Tage hätten es höchstens sein sollen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Übrigens: Im Kanton mit der derzeit wohl modernsten Strafprozessordnung, nämlich dem Kanton Solothurn, muss der Staatsanwalt innert 24 Stunden (ja Sie haben richtig gelesen, Stunden nicht Tage) über ein Haftentlassungsgesuch entscheiden. Will er es nicht gutheissen, muss er innert dieser Frist die Akten dem Haftrichter zum Entscheid zukommen lassen. Dieser muss dann wiederum unverzüglich entscheiden, spätestens aber innert 5 Tagen (nicht Wochen) ab Eingang des Haftentlassungsgesuches bei der Staatsanwaltschaft. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kanton Solothurn nimmt also Haftentlassungsgesuche offensichtlich nicht so ernst. Soll mir doch noch einer sagen, innert solch kurzer Fristen, könnten solch wichtige Fragen seriös entschieden werden!&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-114113243278151653?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/114113243278151653/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=114113243278151653' title='53 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114113243278151653'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/114113243278151653'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/02/gut-ding-will-weile-haben.html' title='Gut Ding will Weile haben...'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>53</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113849496420069848</id><published>2006-01-29T01:07:00.000+01:00</published><updated>2006-01-29T01:42:21.170+01:00</updated><title type='text'>Begründetes Urteil des BGH im Mannesmann-Prozess liegt vor</title><content type='html'>Mit Urteil vom 21.12.2005 hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 22.7.2004, in welchem Josef Ackermann und weitere Mannesmann-Manager vom Vorwurf der Untreue freigesprochen wurden, aufgehoben. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor &lt;a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;amp;Datum=2005-12&amp;client=3&amp;amp;nr=35019&amp;pos=10&amp;amp;anz=202"&gt;(hier abrufbar)&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Wesentlichen hat der BGH festgestellt, die vom Mannesmann-Präsidium angeordneten Sonderprämien für ausscheidende Manager erfüllten den objektiven Tatbestand der Untreue. Einerseits habe keine vertragliche Verpflichtung zur Ausrichtung von solchen, die üblichen dienstvertraglichen Prämien übersteigenden, Sonderprämien bestanden. Andererseits seien diese auch nicht mehr im Interesse der Firma gewesen, da die zu honorierenden Leistungen bereits erbracht wurden und zum Zeitpunkt der Entrichtung der Begünstigungen bereits klar war, dass die Begünstigten die Firma verlassen werden. Die Sonderprämien erfolgten somit nicht zur Motivation für künftige Sonderleistungen. Die am Beschluss beteiligten Präsidiumsmitglieder hätten somit klar ihren Ermessensspielraum für die Verwaltung des ihnen fremden Vermögens überschritten. An der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Untreue vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der künftige Hauptaktionär, die Vodafone, den Sonderprämien zugestimmt habe, sei doch die Vodafone in diesem Zeitraum nicht einziger Aktionär gewesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schliesslich verwarf der BGH auch die Ansicht der Vorinstanz, zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue bedürfe es einer gravierenden Pflichtverletzung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Düsseldorf wird sich nun eingehend mit dem subjektiven Tatbestand zu befassen haben, wobei nach den Feststellungen des BGH kaum davon ausgegangen werden kann, die verantwortlichen Manager seien sich nicht bewusst gewesen, dass sie mit ihren Beschlüssen ihre Vermögensverwaltungspflichten verletzen würden. So dürfte wohl alles andere als eine Verurteilung von Josef Ackermann und den weiteren Beschuldigten im neu durchzuführenden Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf eine Überraschung darstellen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113849496420069848?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113849496420069848/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113849496420069848' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113849496420069848'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113849496420069848'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/01/begrndetes-urteil-des-bgh-im.html' title='Begründetes Urteil des BGH im Mannesmann-Prozess liegt vor'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113802945234983681</id><published>2006-01-23T15:49:00.000+01:00</published><updated>2006-01-23T18:29:47.853+01:00</updated><title type='text'>Bundesgericht unnachsichtig gegenüber Verkehrsrowdies</title><content type='html'>In zwei heute veröffentlichten Entscheiden zeigte das Bundesgericht wieder einmal in aller Deutlichkeit, was es von Verkehrsrowdies hält: nichts !&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Entscheid &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=20.12.2005_6S.164/2005"&gt;6S.164/2005&lt;/a&gt; stützte das Bundesgericht eine im Strassenverkehr selten vorkommende Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div align="left"&gt;"A fuhr am 23. Februar 2003, um 04.15 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A51 in Richtung Zürich. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,96 Promille auf. Auf seiner Fahrt überschritt er die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 65 km/h. Nachdem er nacheinander zwei Personenwagen links mit 185 km/h und zu geringem seitlichem Abstand überholt hatte, lenkte er sein Fahrzeug unmittelbar vor dem vordersten Fahrzeug auf die Normalspur. Der Abstand zum überholten Fahrzeug betrug beim Fahrspurwechsel ein bis zwei Meter. Dabei verlor A die Herrschaft über seinen Personenwagen. Dieser hob von der Strasse ab, flog bis zum Aufprall auf den Boden 46,5 m durch die Luft,überschlug sich mehrmals und kam auf der angrenzenden Wiese zum Stillstand."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht fand auch, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 22 Monaten Gefängnis sei angesichts des nicht unbelasteten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten vertretbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als für den verurteilten Automobilisten wohl eher weniger interessant, aber für die Rechtspraxis nicht ganz unbedeutend erweist sich in diesem Fall die Ansicht des Bundesgerichtes, dass eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Busse (in analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB) nicht zulässig sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im zweiten Entscheid &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=01.12.2005_6S.265/2005"&gt;6S.265/2005&lt;/a&gt; ging es um folgenden Sachverhalt:&lt;br /&gt;"Am 1. Juli 2004 fuhr A in seinem Personenwagen mit mässiger Geschwindigkeit auf dem rechten Fahrstreifen der Speichergasse in Bern. Auf dem linken Fahrstreifen stand ein Polizeifahrzeug vor einem Fussgängerstreifen. Erst als A auf Höhe des Polizeifahrzeuges war,bemerkte er, dass dieses angehalten hatte, um eine von links kommende Fussgängerin passieren zu lassen. Die Fussgängerin verlangsamte ihren Gang, als sie das Fahrzeug von A kommen sah. Obwohl er noch hätte bremsen können, entschied sich A seine Fahrt fortzusetzen. Er tat dies nach eigenem Bekunden, um die Fussgängerin nicht weiter zu behindern und "damit der Fussgängerstreifen für die Passantin frei werde".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anders als die Vorinstanz beurteilte das Bundesgericht auf Beschwerde des Berner Generalprokurators das Vorgehen des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die Vorinstanz glaubte dem Beschuldigten, dass er davon ausgegangen sei, das Polizeifahrzeug habe aus dienstlichem Anlass vor dem Fussgängerstreifen gehalten. Selbst wenn dem so gewesen wäre, urteilte jetzt das Bundesgericht, hätte der Automobilist, dem die Sicht auf die Fussgängerin durch das Polizeifahrzeug verdeckt gewesen war, mit dem Herannahen eines Fussgängers rechnen und seine Fahrt entsprechend verlangsamen müssen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu diesen Fällen 2 Bemerkungen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Wäre dem Automobilisten im letzten Fall die Sicht nicht durch ein Polizeifahrzeug sondern durch ein Privatfahrzeug versperrt gewesen, hätten sich wohl weder Bundesgericht, noch Generalprokurator, Obergericht oder Kreisgerichtspräsident mit diesem Fall befassen müssen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu begrüssen, zeigt sie doch jedem Automolisten wieder einmal in aller Klarheit auf, was passieren kann, auch ohne dass etwas passiert.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113802945234983681?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113802945234983681/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113802945234983681' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113802945234983681'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113802945234983681'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/01/bundesgericht-unnachsichtig-gegenber.html' title='Bundesgericht unnachsichtig gegenüber Verkehrsrowdies'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113754141673587626</id><published>2006-01-17T23:53:00.000+01:00</published><updated>2006-01-18T01:44:21.306+01:00</updated><title type='text'>Befragung von Belastungszeugen im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK</title><content type='html'>Das im untenstehenden Beitrag vom 10.1.2006 erwähnte Urteil des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK möchte Labeo zum Anlass nehmen, sich mit dieser Frage nochmals etwas genauer zu befassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In einem &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;sort=relevance&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;subcollection=&amp;query_words=6p.22%2F2005&amp;rank=0&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476&amp;number_of_ranks=0"&gt;publizierten Entscheid vom 12.10.2005 (131 I 476)&lt;/a&gt; hat das Bundesgericht einmal mehr daran festgehalten, dass die Aussage eines Belastungszeugen nicht verwertbar ist, wenn dem Beschuldigten nicht die Möglichkeit gegeben werde, Ergänzungsfragen zu stellen. Es ging um den Fall eines geistig behinderten Opferzeugen, der durch eine ärztliche Fachperson einvernommen werden musste. Bei der ersten Befragung war dem Beschuldigten, diesem wurden sexuelle Handlungen mit Abhängigen vorgeworfen, keine Gelegenheit gegeben worden, dem Zeugen Fragen stellen zu lassen. Im Rahmen des Apellationsverfahrens vor Obergericht ordnete dieses eine erneute Einvernahme des Zeugen an, wobei dem Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt wurde, Fragen an den Zeugen stellen zu lassen. Anlässlich dieser zweiten Befragung war der Zeuge jedoch nicht mehr bereit, Fragen zu beantworten. Das Bundesgericht stellte sich einmal mehr auf den Standpunkt, damit sei auch die erste Vernehmung, welche ein ausschlaggebendes Beweismittel darstellte, nicht verwertbar, da es die Untersuchungsbehörden zu verantworten hätten, dass die erste Einvernahme nicht EMRK-konform erfolgte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In einem ebenfalls&lt;br /&gt;&lt;a href="http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;sort=relevance&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;subcollection=&amp;query_words=1p.279%2F2002&amp;rank=1&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-11-2002-1P-279-2002&amp;number_of_ranks=1"&gt;publizierten Entscheid vom 6.11.2002 (129 I 151)&lt;/a&gt; befasste sich das Bundesgericht ebenfalls mit der Problematik der Befragung von Opferzeugen unter Berücksichtigung der Zeugenschutzbestimmungen des OHG. Das Bundesgericht erachtete es grundsätzlich als möglich, die Teilnahmerechte des Beschuldigten auch nur in Form von Einsichtnahme ins Befragungsprotokoll und schriftlicher Formulierung von Ergänzungsfragen zu gewähren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schliesslich befasste sich das Bundesgericht ausführlich im &lt;a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-125-I-127&amp;lang=de"&gt;Entscheid vom 2.12.1998 (125 I 127)&lt;/a&gt; mit der Problematik der Befragung anonymer Belastungszeugen. In diesem Entscheid scheint das Bundesgericht doch nicht ganz so weit zu gehen, wie das Kassationsgericht Zürich im Entscheid vom 19.12.2005.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113754141673587626?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113754141673587626/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113754141673587626' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113754141673587626'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113754141673587626'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/01/befragung-von-belastungszeugen-im.html' title='Befragung von Belastungszeugen im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113688662518057307</id><published>2006-01-10T10:50:00.000+01:00</published><updated>2006-02-10T09:03:34.086+01:00</updated><title type='text'>Zeugenschutz oder Verteidigungsrechte ?</title><content type='html'>In einem weitherum Aufsehen erregenden &lt;a href="http://entscheide.gerichte-zh.ch/zrp/entscheide/entogweb.nsf/0/C1257014002A4459C12570F1004B2E0A/$file/AC050058.pdf"&gt;Entscheid vom 19.12.2005&lt;/a&gt; hatte sich das Zürcher Kassationsgericht mit der Frage zu befassen, wie weit der Zeugenschutz im Strafprozess gehen darf, ohne die Verteidigungsrechte in verfassungswidriger Weise zu verletzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Gericht hatte den Fall eines vom Zürcher Geschworenengericht zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilten Angeklagten zu beurteilen, dem vorgeworfen wird, am 15. Oktober 2001 in Zürich-Schwammendingen den ihm bekannten B. durch einen Genickschuss aus einer Faustfeuerwaffe aus nächster Nähe getötet zu haben. Die Verurteilung erfolgte hauptsächlich aufgrund der Aussage eines anonymen Zeugen, der die Tat beobachtete.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Identität dieses Zeugen war nur dem polizeilichen Sachbearbeiter, dem Bezirksanwalt und dem Präsidenten des Geschworenengerichtes bekannt. Sowohl der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger konnten die Aussagen des Zeugen jeweils nur in einem Nebenraum mittels Übertragung dessen akkustisch verzerrten Stimme wahrnehmen. Dazu kam, dass der Zeuge einen beträchtlichen Teil der vom Verteidiger gestellten Fragen nicht beantwortete. Fragen, welche Rückschlüsse auf seine Identität zugelassen hätten, wurden jeweils gar nicht zugelassen. Diese Massnahme wurde angeordnet, da der Zeuge glaubhaft dartun konnte, die Offenlegung seiner Identität würde ihn einer grossen Gefahr aussetzen, da er diesfalls einen Racheakt aus dem Umfeld des Täters zu befürchten hätte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Kassationsgericht hat nun die vom Angeklagten erhobene Kassationsbeschwerde gutgeheissen und das Urteil des Geschworenengerichts aufgehoben. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kam das Kassationsgericht zum Schluss, dass zumindest dem Verteidiger des Angeklagten hätte ermöglicht werden müssen, der Einvernahme des Belastungszeugen unmittelbar und ohne Verdeckung dessen Identität beizuwohnen. Indem dies dem Verteidiger verwehrt wurde, wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten in einem Art. 6 Ziff. 3 lit. d und Art. 6 Ziff. 1 (faires Verfahren) der EMRK verletzenden Ausmass beschnitten. Massgebend in dieser Frage sind insbesondere 2 Entscheide des EGMR:  &lt;br /&gt;&lt;a href="http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&amp;portal=hbkm&amp;action=html&amp;highlight=%22THE%20NETHERLANDS%22%20%7C%20Doorson&amp;sessionid=5276207&amp;skin=hudoc-en"&gt;Doorson v. Niederlande&lt;/a&gt; und &lt;a href="http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=2&amp;portal=hbkm&amp;action=html&amp;highlight=%22THE%20NETHERLANDS%22%20%7C%20doorson&amp;sessionid=5276372&amp;skin=hudoc-en"&gt;Van Mechelen v. Niederlande&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Kassationsgreicht äusserte sich auch zur Frage, welches Gewicht die Aussage eines anonymen Zeugen in einem Strafverfahren haben darf. Das Gericht setzte sich kritisch mit der diesbezüglich strengen Linie des EGMR auseinander. Gemäss dem Strassburger Gericht darf die Aussage eines anonymen Zeugen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie "in keiner Hinsicht als entscheidend" für die Verurteilung angesehen werden müsse. Dieser strenge Ansatz des EGMR sei widersprüchlich, so das Kassationsgericht. Wenn die Aussage eines Zeugen in keiner Hinsicht entscheidend sei, so brauche es diesen Zeugen auch nicht und demzufolge bräuchte es auch gar keinen Zeugenschutz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss Kassationsgericht sei vielmehr davon auszugehen, dass &lt;em&gt;"Aussagen anonymer Zeugen zwar weiterhin nicht als ausschliessliches oder schwergewichtiges Beweismittel für die Begründung eines Schuldspruchs, aber doch insoweit herangezogen werden dürfen, als sie gewissermassen als Mosaiksteinchen ein bereits anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein betrachtet einen schweren Tatverdacht begründet, ins Stadium des rechtsgenüglichen Beweises zu überführen vermögen".&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vorliegend habe aber der Stellenwert der Aussage des anonymen Zeugen diese Schwelle an Erheblichkeit deutlich überschritten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113688662518057307?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113688662518057307/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113688662518057307' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113688662518057307'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113688662518057307'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2006/01/zeugenschutz-oder-verteidigungsrechte.html' title='Zeugenschutz oder Verteidigungsrechte ?'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113584736210793365</id><published>2005-12-29T10:08:00.000+01:00</published><updated>2005-12-29T10:09:23.510+01:00</updated><title type='text'>Der Fall Ackermann und seine Folgen</title><content type='html'>Unter diesem Titel ist in der heutigen Ausgabe des Tagesanzeigers ein Interview mit dem Zürcher Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch nachzulesen. Jositsch vertritt die Auffassung, das Urteil des BGH vom 21.12.2005 im Mannesmann-Prozess habe auch Auswirkungen auf die Schweiz. Jositsch möchte die staatlichen Behörden dazu ermuntern, in Fällen von unverhältnismässigen Vergütungen an Manager Strafanzeige einzureichen, um so einen analogen Leitentscheid in der Schweiz zu erwirken. Gemäss Jositsch erfüllen Bonuszahlungen an Manager grundsätzlich den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), wenn sie ein vernünftiges Mass überschreiten und keine ausreichende von den Aktionären abgesegnete Regelung bestehe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Tat sind die entsprechenden Rechtsgrundlagen in der Schweiz in etwa gleich wie in Deutschland, so dass das BGH-Urteil im Fall Mannesmann (die schriftliche Begründung steht noch aus) grundsätzlich auch für die Rechtspraxis in der Schweiz wegweisend sein kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Jositsch scheint jedoch die Auffassung zu vertreten, die Frage, ob Bonuszahlungen den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, hänge primär davon ab, ob die Höhe dieser Zahlungen noch verhältnismässig sei. Damit führt er, ähnlich wie das Landgericht Düsseldorf im Falle Mannesmann, Wertungsfragen als Kriterium für die Strafbarkeit ein, was problematisch ist. Es kann nicht Aufgabe des Strafrichters sein, zu beurteilen, ab welcher Höhe Bonuszahlungen strafbar sein sollen. Das Kriterium der Höhe ist zu schwammig um als taugliches Abgrenzungsinstrument zwischen strafbarem und straflosem Verhalten zu dienen. Genauso wenig tauglich ist es, wenn man hiefür - wie es das Landgericht Düsseldorf getan hat - darauf abstellt, ob die Pflichtverletzung schwer genug ist, um den Tatbestand der Untreue zu erfüllen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BGH hat sich in seiner mündlichen Urteilseröffnung eigentlich kar ausgedrückt. Strafbar macht sich ein Organ einer AG, wenn es finanzielle Zuwendungen ausspricht, welche nicht im Interesse der Unternehmung liegen. Das war gemäss BGH im Falle Mannesmann genau der Fall, da die begünstigten Manager bereits vertraglich für ihre Leistungen (inkl. vertraglicher Boni) vergütet wurden und eine darüberhinaus nach bereits erbrachter Leistung ausgesprochene Vergütung an ausscheidende Manager grundsätzlich gar nicht mehr im Nutzen der Firma sein kann. Dies hat übrigens auch die Vorinstanz, das Landgericht Düsseldorf, bejaht, jedoch dann festgestellt, die Pflichtverletzung wiege nicht schwer genug, um den Tatbestand der Untreue zu erfüllen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das BGH-Urteil gilt im Grundsatz tatsächlich auch für die schweizerische Rechtspraxis. Gemäss Art. 158 StGB macht sich strafbar, wer seine Pflichten im Rahmen der Verwaltung fremden Vermögens verletzt und dadurch den Vermögensherrn schädigt. Art. 717 OR verpflichtet die Organe einer AG, bei ihren Entscheiden stets das Interesse der Gesellschaft zu wahren. Somit sind auch nach schweizer Recht Bonuszahlungen an Manager immer dann grundsätzlich strafbar, wenn sie nicht im Interesse der Gesellschaft liegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Interesse der Gesellschaft dürften Bonuszahlungen grundsätzlich dann nicht mehr liegen, wenn sie im nachhinein an ausscheidende Manager ohne vorgängige vertragliche Grundlage gewährt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass solche Zahlungen vom formell zuständigen Organ beschlossen werden. Denn die ausführenden Organe sind, wie der BGH zu Recht in aller Deutlichkeit fesgestellt hat, nur Verwalter fremden Gutes und nicht Gutsherren, welche über eigenes Vermögen verfügen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113584736210793365?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113584736210793365/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113584736210793365' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113584736210793365'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113584736210793365'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/der-fall-ackermann-und-seine-folgen.html' title='Der Fall Ackermann und seine Folgen'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113578536353243175</id><published>2005-12-28T16:55:00.000+01:00</published><updated>2005-12-28T17:07:01.450+01:00</updated><title type='text'>Das juristische Gewissen des amerikanischen Präsidenten</title><content type='html'>Diesen Beitrag möchte Labeo einem grossen Juristen der Neuzeit widmen. John Yoo, 38, Rechtsprofessor in Berkeley, outete sich gemäss einem Bericht in der heutigen Print-Ausgabe des Tagesanzeigers als das juristische Gewissen des amerikanischen Präsidenten George Bush.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit seinen Theorien schuf der vormals im amerikanischen Justizministerium tätige Jurist das juristische Fundament für die vom Weissen Haus in jüngster Zeit angestrebte Stärkung der Machtstellung des amerikanischen Präsidenten. Gemäss Yoo besitzt der Präsident als Oberkommandierender im Krieg gegen den Terror allumfassende Autorität, der auch die Verfassung keine Grenzen setze.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bemerkenswert auch die Yoo'sche Definition der Folter: Folter liegt gemäss Yoo nur dann vor, wenn die Betroffenen an Organversagen sterben würden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Labeo hat ja schon viele grosse Juristen erlebt. Aber das Beispiel von Yoo zeigt, dass es auch im modernen Amerika, allen Unkenrufen zum trotz, Juristen von beeindruckendem Intellekt gibt, welche mit messerscharfen Definitionen zu überzeugen vermögen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch zu meiner Zeit haben sich die römischen Kaiser stets grosser Juristen bedient, um ihre Machtstellung auszubauen, was schliesslich in der Allmachtstellung des römischen Kaisers in der spätantiken Rechtsform des Dominats gipfelte (und notabene letztendlich im Untergang des römischen Reichs). Zur Ehrenrettung von Labeo sei hier verdeutlicht, dass dieser, als engagierter Verteidiger der Rebublik, sich stets gegen die Vormachtstellung des Kaisers eingesetzt hat, was ihm seinerzeit den Misswillen von Kaiser Augustus einbrachte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nun aber zurück zum Krieg gegen den Terror. In Labeo regt sich der böse Verdacht, dass die neueste Entwicklung der Allmachtstellung des amerikanischen Präsidenten im Kampf gegen den Terror genau das ist, was die amerika-feindlichen Terror-Regimes erreichen wollten. War es nicht seit jeher das finale Ziel des Terrorismus, die demokratische Gesellschaft in ihrem Kern zu zerstören ? Und wie erreicht man dieses Ziel besser, als wenn man den Gegner dazu verleitet, sich auf dasselbe Niveau zu begeben wie der Terrorist ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn nun also Rechtsprofessoren anerkannter Hochschulen die Meinung vertreten, der amerikanische Präsident sei allmächtig und seiner Allmacht auch durch die Verfassung keine Schranken gesetzt, dann scheint der Terrorismus seinen Kampf gegen die moderne demokratische Gesellschaft des Westens gewonnen zu haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Angesichts dieser Option, zieht Labeo die Ansicht von &lt;em&gt;Cicero &lt;/em&gt;vor, der sagt: a&lt;em&gt;ccipere quam facere praestat iniuriam&lt;/em&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113578536353243175?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113578536353243175/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113578536353243175' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113578536353243175'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113578536353243175'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/das-juristische-gewissen-des.html' title='Das juristische Gewissen des amerikanischen Präsidenten'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113578096559392277</id><published>2005-12-28T15:18:00.000+01:00</published><updated>2005-12-30T01:46:11.366+01:00</updated><title type='text'>CIA untersucht "irrtümliche Auslieferungen"</title><content type='html'>Die CIA hat gemäss heutiger Online-Ausgabe des Tagi (&lt;a href="http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/ausland/576519.html"&gt;hier&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/ausland/576519.html&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;) eine interne Untersuchungskommission eingesetzt, die prüfen soll, in wievielen Fällen Unschuldige von Verschleppungen durch die CIA betroffen waren. Wie ein Geheimdienstmitarbeiter berichtet, untersucht die Kommission derzeit "weniger als zehn Fälle von möglicherweise irrtümlichen Auslieferungen".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die neueste Verlautbarung der CIA verwirrt einerseits und wirft andererseits auch Fragen auf. So zum Beispiel diese: Was meint die CIA mit "irrtümlichen Auslieferungen" ? Meint sie damit Fälle, in denen Verdächtige von der CIA im Ausland festgenommen und in ein anderes Land verbracht wurden, wobei man irrtümlicherweise davon ausging, dass kein formelles Auslieferungsbegehren nötig sei ? Und wie will die CIA prüfen, von welchen dieser irrtümlichen Auslieferungen Unschuldige betroffen waren ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Will man den Berichten rund um die leidige Angelegenheit dieser irrtümlichen Auslieferungen glauben, war der Zweck dieses Vorgehens, die dergestalt ausgelieferten Verdächtigen an einem stillen Ort in aller Ruhe foltern zu können, um herauszufinden, ob diese schuldig sind. Geht die CIA etwa davon aus, dass möglicherweise ein Unschuldiger unter Folter ein Geständnis abgelegt hat ? Das würde ja die Folter an und für sich als Instrument der modernen Strafverfolgung in Frage stellen! Könnte es etwa sein, dass die Schweiz deshalb, in weiser Voraussicht auf diese völlig neuen und verblüffenden Erkenntnisse über die Tauglichkeit der Folter als Mittel zur Wahrheitsfindung im modernen Strafprozess, in der kürzlich vom Bundesrat zuhanden des Parlaments verabschiedeten schweizerischen Strafprozessordnung auf die Folter verzichtet hat ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie dem auch sei. Positiv ist immerhein eines: offenbar hat die CIA erkannt, dass ihr möglicherweise Irrtümer unterlaufen sind. Das ist doch schon mal was!&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113578096559392277?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113578096559392277/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113578096559392277' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113578096559392277'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113578096559392277'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/cia-untersucht-irrtmliche.html' title='CIA untersucht &quot;irrtümliche Auslieferungen&quot;'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113570403430634685</id><published>2005-12-27T17:56:00.000+01:00</published><updated>2005-12-27T18:25:05.883+01:00</updated><title type='text'>Drogendiebstahl strafbar ?</title><content type='html'>Zur Frage, ob illegale Drogen Tatobjekt eines Vermögensdelikts sein können, äusserten sich kürzlich das Schweizer Bundesgericht und der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Grundsatzentscheiden, freilich mit unterschiedlicher Auffassung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid vom 11.10.2005 (6S.236/2005) den Fall einer Bande zu beurteilen, die im Jahre 2003 in einem alten Militärdepot bei Arbedo (TI) anderthalb Tonnen Cannabis entwendete, welche die Tessiner Kantonspolizei zuvor sichergestellt und dort gelagert hatte. Von der 1. Instanz waren die Drogendiebe neben Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch wegen Diebstahls verurteilt worden. In zweiter Instanz erfolgte dann ein Freispruch vom Diebstahlsvorhalt. Diesen Freispruch hat das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung (BGE 124 IV 102) bestätigt. Gemäss Bundesgericht könne an illegalen Drogen zwar Besitz, jedoch kein Eigentum bestehen. Das Bundesgericht gelangte im konkreten Fall zur Auffassung, dass die Polizei von den Vorbesitzern, welche die Drogen illegal besassen, kein Eigentum erwerben konnte. Auch ein originärer Eigentumserwerb durch die Polizei lehnte das Gericht ab, zumal die Drogen noch nicht formell beschlagnhamt wurden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu einem anderen Schluss kam der BGH in einem Urteil vom 20.9.2005 (3StR295/05). Dort ging es um einen bewaffneten Raubüberfall. Die Täter nahmen einer drogenabhängigen Frau unter Drohung mit einem Messer 4-6 g Heroin ab. Der BGH kam zum Schluss, dass sie dadurch den Tatbestand des Raubes erfüllten, da auch der Eigentümer von illegalen Drogen sehr wohl durch das Vermögensstrafrecht in seinem Eigentumsrecht geschützt werde.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113570403430634685?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113570403430634685/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113570403430634685' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113570403430634685'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113570403430634685'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/drogendiebstahl-strafbar.html' title='Drogendiebstahl strafbar ?'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113517506000156133</id><published>2005-12-21T15:23:00.000+01:00</published><updated>2005-12-21T16:16:26.826+01:00</updated><title type='text'>BGH hebt Freisprüche im Mannesmann-Prozess auf</title><content type='html'>Wie der Bundesgerichtshof heute mitteilte (&lt;a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;amp;Datum=2005-12&amp;anz=22&amp;amp;pos=0&amp;client=3&amp;amp;nr=34699&amp;linked=pm&amp;amp;Blank=1"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;amp;Datum=2005-12&amp;anz=22&amp;amp;pos=0&amp;client=3&amp;amp;nr=34699&amp;linked=pm&amp;amp;Blank=1&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;) hat er das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf v. 22.7.2004 (&lt;a href="http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2004/XIV_5_03urteil20040722.html"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2004/XIV_5_03urteil20040722.html&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;) im Prozess gegen die Mannesmann-Manager, darunter der Chef der Deutschen Bank, Josef Ackermann, aufgehoben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht Düsseldorf sprach damals die Mannesmann-Manager Ackermann, Funk, Zwickel sowie einen weiteren Manager der früheren Mannesmann AG vom Vorwurf der Untreue gegenüber ihrer Firma frei. Ebenfalls freigesprochen wurden der frühere Mannesmann-Vorstandsvorsitzende Esser und ein weiterer Angeklagter vom Vowurf der Beihilfe zur Untreue.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gegenstand des Prozesses vor dem Düsseldorfer Landgericht waren freiwillige Anerkennungsprämien in Höhe von 21 Mio Euro, welche auf Beschluss der führenden Manager der Mannesmann AG Ackermann, Funk und Zwickel kurz nach der vereinbarten Übernahme der Mannesmann durch die britische Vodafone an den Vorstandsvorsitzenden Esser und 4 weitere Vorstandsmitglieder ausbezahlt wurden. Desweitern entschieden Ackermann und Zwickel, dem früheren Vorstandsvorsitzenden Funk ebenfalls eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von 3 Mio Euro zuzuwenden, dies auf Wunsch des Begünstigten. Schliesslich beschlossen Ackermann, Zwickel und ein weiterer führender Manager auf Vorschlag von Funk, die Ansprüche von 18 Pensionären auf Zahlung von sogenannten Alternativpensionen mit einer Abfindung in Höhe von über 32 Mio Euro zu entgelten, obwohl sie erkannten, dass diese langfristig ihren wirtschaftlichen Wert verlieren würden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BGH kam nun aufgrund einer Revision durch die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der Freispruch des Landgerichtes Düsseldorf nicht haltbar sei. Bezüglich der geleisteten Anerkennungsprämien kam der BGH zum Schluss, dass diese nicht im Interesse der Mannesmann AG erfolgt seien und die Begünstigten zudem keinerlei Anspruch auf diese Prämien hatten. Dies habe den Angekalgten gemäss BGH auch offensichtlich klar gewesen sein müssen, so dass sie sich nicht auf Rechtsirrtum berufen konnten. Was die Pensionsansprüche anbelangte, hob der BGH das Düsseldorfer Urteil auf, da die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen so lückenhanft seien, dass deren Rechtmässigkeit nicht überprüft werden konnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Vorsitzende Richter Klaus Tolksdorf brauchte anlässlich der heutigen mündlichen Urteilseröffnung klare Worte (s. NZZ online: &lt;a href="http://www.nzz.ch/2005/12/21/wi/newzzEHHMJMQ7-12.html"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.nzz.ch/2005/12/21/wi/newzzEHHMJMQ7-12.html&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;Er wies die ehemaligen Mannesmann-Manager darauf hin, dass Manager nicht "Gutsherren sondern Gutsverwalter" seien. Das Firmenvermögen sei ihnen nur anvertraut und sie seien deshalb nur befugt über dieses Vermögen im Interesse der Unternehmung zu verfügen. Weiter wies Tolksdorf darauf hin, es gehe hier nicht darum, über die Höhe von Managerlöhnen zu entscheiden. Die angeklagten Manager hätten jedoch "jede Bodenhaftung verloren", wenn sie meinten, "so viel geleistet zu haben, dass Abfindungen in dieser Höhe lediglich wohl verdienter Lohn für ihre Leistung sei".&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113517506000156133?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113517506000156133/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113517506000156133' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113517506000156133'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113517506000156133'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/bgh-hebt-freisprche-im-mannesmann.html' title='BGH hebt Freisprüche im Mannesmann-Prozess auf'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113508324541401090</id><published>2005-12-20T13:45:00.000+01:00</published><updated>2005-12-20T13:59:37.863+01:00</updated><title type='text'>Kind als Schaden</title><content type='html'>In einem heute nach öffentlicher Beratung gefällten Urteil (4C.178/2005) entschied das Bundesgericht, dass der für eine fehlerhaft ausgeführte Sterilisation verantwortliche Arzt im Falle einer späteren Geburt grundsätzlich schadenersatzpflichtig wird (s. NZZ von heute:&lt;a href="http://www.nzz.ch/2005/12/20/il/newzzEHG5Q5LM-12.html"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.nzz.ch/2005/12/20/il/newzzEHG5Q5LM-12.html&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Beurteilung stand der Fall einer Walliser Familie. Die Frau hatte den Arzt im Rahmen der Entbindung des zweiten Kindes beauftragt, eine Sterilisation vorzunehmen, was jedoch dann vergessen ging. 1997 wurde die Frau ungewollt schwanger. Im Januar 1998 gebar sie ihr Kind. In der Folge verklagte sie das Spital auf Schadenersatz. Das Walliser Kantonsgericht sprach ihr insgesamt CHF 140'000.00 Schadenersatz zu, davon 85'000.00 als Ersatz für den Unterhalt des Kindes.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat nun die vom Spital erhobene Berufung einstimmig abgewiesen. Laut den Richtern ist der Frau durch die unsorgfältige Ausführung des dem Arzt erteilten Auftrages (welcher die Sterilisation beinhaltete) ein Schaden entstanden, der in der unfreiwilligen Verminderung des Vermögens in Form des aufzuwendenden Unterhalts liege.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit hat das Bundesgericht erstmals die im Haftpflichtrecht schon lange heftig diskutierte und von ethischen Überlegungen überlagerte Frage, ob die ungewollte Geburt eines Kindes überhaupt einen Schaden darstellen könne, grundsätzlich beantwortet. Man darf gespannt sein auf die schriftliche Urteilsbegründung.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113508324541401090?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113508324541401090/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113508324541401090' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113508324541401090'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113508324541401090'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/kind-als-schaden.html' title='Kind als Schaden'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113502660616708708</id><published>2005-12-19T22:07:00.000+01:00</published><updated>2005-12-19T23:11:38.390+01:00</updated><title type='text'>Bundesgericht setzt Meilenstein zur Professionalisierung der Rechtspflege</title><content type='html'>Über ein für die Zukunft der Rechtspflege wohl wegweisendes Bundesgerichtsurteil (&lt;a href="http://wwwsrv.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=30.08.2005_4P.130/2005"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://wwwsrv.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=30.08.2005_4P.130/2005&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;) berichtete unlängst die NZZ in ihrer Ausgabe vom 16.12.2005.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Entscheid 4P.130/2005 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In einem vor Bezirksgericht Uster anhängigen Zivilprozess schlossen der Kläger (welcher für den Beklagten als Kellner tätig war) und der Beklagte einen Vergleich ab, in welchem festgehalten wurde, der Kläger ziehe seine Klage zurück. Im besagten Vergleich wurde kein Widerrufsvorbehalt vermerkt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Abgeschlossen wurde der Vergleich im Rahmen der Hauptverhandlung, an welcher der Beklagte durch seinen Anwalt vertreten wurde, während der Kläger ohne Rechtsbeistand erschien. Nach vorgebrachter mündlicher Klagebegründung und Klageantwort wurde dem Kläger vom Richter Gelegenheit zu einer Replik erteilt. Da der Kläger nach Ansicht des Richters offensichtlich nicht in der Lage war, eine Replik zu formulieren, forderte dieser ihn in Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO (ZH) auf, sich um einen Anwalt zu bemühen. Dazu kam es jedoch nicht, da der Richter trotz festgestellter Postulationsunfähigkeit des Klägers umgehend eine Vergleichsverhandlung durchführte, die schliesslich im erwähnten Vergleich ihren Abschluss fand.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach Abschluss der Hauptverhandlung suchte der Kläger noch gleichentags einen Rechtsanwalt auf, der für seinen Mandanten postwendend beim Bezirksgericht Uster schriftlich den Widerruf des Vergleichs zufolge Willensmängel erklärte. Der zuständige Richter nahm diesen Widerruf als Rekurs entgegen und sandte die Akten dem Obergericht zu, welches den Rekurs abwies. Eine gegen diesen Entscheid vom Kläger angehobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich ebenfalls ab. Hierauf gelangte der Kläger mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In seiner staatsrechtlichen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein faires Verfahren), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) sowie Art. 9 BV (Willkürverbot). Demgegenüber stellten sich die Vorinstanzen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei im Sinne von § 27 ZPO prozessfähig (was im Übrigen unbestritten war) und deshalb sei die fehlende Postulationsfähigkeit im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO kein Hinderungsgrund für einen gültigen Abschluss eines Vergleichs gewesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu einem anderen Schluss kam das Bundesgericht, welches die staatsrechtliche Beschwerde guthiess. Das Bundesgericht argumentierte, es sei willkürlich, wenn der Richter die Postulationsfähigkeit des Klägers verneine und dennoch Vergleichsverhandlungen führe, ohne dass dieser effektiv Gelegenheit hatte, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Wer nicht in der Lage sei, seinen Rechtsstandpunkt vor Gericht genügend zu vertreten, könne auch die Tragweite eines Vergleichs nicht voll erfassen. Wenn schon ein Vergleich abgeschlossen werde, so müsse dieser zumindest mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Anderenfalls werde das Recht des nicht vertretenen Klägers auf ein faires Verfahren verletzt (umsomehr, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch wenn dieser Entscheid des Bundesgerichts primär die Anwaltschaft freuen wird, so ist er im Ergebnis zu begrüssen. Nur wenn beide Parteien vor Gericht mit gleich langen Spiessen auftreten, ist der Anspruch auf einen unparteiischen Richter effektiv gewährleistet. Andernfalls wird nämlich der Richter notgedrungen in die Rolle des Gehilfen der rechtsunkundigen Partei gedrängt (so sehen doch die meisten Zivilprozessordnungen eine richterliche Fragepflicht oder gar eine richterliche Fürsorgepflicht vor). Es kann jedoch nicht Aufgabe des Richters sein, der rechtsunkundigen Partei zu sekundieren. Andererseits  entspricht der Rechtsgrundsatz "Da mihi factum, dabo tibi ius" nicht mehr der heutigen Rechtswirklichkeit vor den Gerichten. Insbesondere im von der Verhandlungsmaxime und der Dispositionsmaxime geprägten Zivilprozess, aber (wenn auch nicht so ausgeprägt) auch im Strafprozess, ist es längst nicht mehr so, dass die Parteien nur den Sachverhalt zu präsentieren haben. Sie haben auch danach zu streben, das Gericht von ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn man das Ziel einer gerechten und unparteiischen Rechtsprechung verfolgt, ist es unabdingbar, dass die einander vor Gericht gegenübertretenden Parteien in gleicher Weise befähigt sind, ihren Standpunkt darzulegen. So gesehen dürfte das erwähnte Urteil des Bundesgerichts für die Zukunft der Rechtspflege, nicht nur im Zivilprozess, durchaus wegweisend sein und zu einer Professionalisierung der Rechtspflege, und somit letztendlich zu einer gerecht(er)en Rechtsprechung führen. Diese Rechtsprechung, mit Vernunft und Sensibilität für den Grundsatz des "fair trial" angewandt, muss indes keineswegs der erste Schritt zur Einführung des Anwaltszwangs darstellen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113502660616708708?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113502660616708708/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113502660616708708' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113502660616708708'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113502660616708708'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/bundesgericht-setzt-meilenstein-zur.html' title='Bundesgericht setzt Meilenstein zur Professionalisierung der Rechtspflege'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113491416413501371</id><published>2005-12-18T14:50:00.000+01:00</published><updated>2005-12-18T15:25:44.063+01:00</updated><title type='text'>Fifa-Chef Sepp Blatter wehrt sich gegen Hausdurchsuchung</title><content type='html'>Wie unlängst bekannt wurde, fand am 3. November 2005 in den Büroräumlichkeiten der FIFA eine Hausdurchsuchung statt. Durchsucht wurde u.a. auch das Büro von Sepp Blatter. Grund für diese Hausdurchsuchung soll offenbar ein Strafverfahren gegen unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der FIFA sein. Bei diesem Verfahren handelt es sich, wie den Medien entnommen werden kann, um ein Folgeverfahren, entstanden aus dem Strafverfahren gegen die konkursite FIFA-Marketingpartnerin ISL. Diese Untersuchung angestossen hatte damals die FIFA selbst durch eine Strafanzeige. Inzwischen soll die FIFA jedoch diskret ihr Desinteresse erklärt haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Interessante Details über die Strafverfahren um die ISL und die FIFA sowie über den Ablauf der Hausdurchsuchung bei der FIFA sind einem Bericht der Berliner Zeitung vom 3. Dezember 2005 zu entnehmen (&lt;a href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/sport/505942.html"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/sport/505942.html&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In einer gegen die Hausdurchsuchung erhobenen Beschwerde von Blatter rügt dieser nun, der zuständige Untersuchungsrichter Thomas Hildbrand sei befangen, weil: "eine verstorbene Schwester des Untersuchungsrichters mit einem Cousin von Sepp Blatter verheiratet gewesen sein soll" (wie der heutigen Ausgabe der Sonntagszeitung entommen werden kann). In welchem Grad Sepp Blatter mit seinem Cousin verwandt ist, war der FIFA gemäss dem Bericht der Sonntagszeitung nicht zu entlocken.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch wenn schon lange bekannt ist, dass der gebürtige Wallisser ein ausgesprochen feines Sensorium für mögliche Befangenheitsprobleme hat, erstaunt die Befangenheitsrüge gegen Untersuchungsrichter Hildbrand. Gemäss der im vorliegenden Fall wohl anwendbaren StPO des Kantons Zug (&lt;a href="http://www.zug.ch/bgs/data/161-1.pdf"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.zug.ch/bgs/data/161-1.pdf&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;) ist erst eine Verwandtschaft im 3. Grade ein Ausstandsgrund. Auch wenn der FIFA nichts näheres zum Verwantschaftsverhältnis von Sepp Blatter zu seinem Cousin zu entlocken ist, kann unschwer davon ausgegangen werden, dass Blatter nicht einmal mit seinem Cousin im 3. Grade (oder noch enger) verwandt sein dürfte, geschweige denn mit dem Bruder dessen verstorbenen Ehefrau. Und zudem dürfte Blatter im betreffenden Strafverfahren nicht einmal selbst Partei sein (zumindest ist dies für ihn zu hoffen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn man den Bericht der Berliner Zeitung über die Hausdurchsuchung am Zürcher Sonnenberg liest, hat man jedoch Verständnis dafür, dass sich Blatter gegen die Hausdurchsuchung wehrt. So ist dem Bericht u.a. folgendes zu entnehmen: &lt;em&gt;Thomas Hildbrand, ein hartgesottener Untersuchungsrichter, Experte für schwere Wirtschaftsdelikte, stürmte mit mehreren Polizeibeamten (in Zivil) in den Raum und legte dem verdutzten Fifa-Präsidenten einen Durchsuchungsbefehl vor. Blatter griff instinktiv zum Telefon und wollte seinen Anwalt Professor Peter Nobel benachrichtigen. Doch die Beamten verwehrten ihm dieses Telefonat. Sie durchsuchten die Unterlagen in Blatters Office, im Büro des Fifa-Generalsekretärs Urs Linsi und später auch noch im Basement, im Fifa-Archiv. Sie verschwanden mit einigen Kilo beschlagnahmten Aktenmaterials.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;Bei soviel sportlich-energischem Elan, den Untersuchungsrichter Hildbrand an den Tag legt, besteht kein Zweifel: Untersuchungsrichter Hildbrand muss mit Sepp Blatter irgendwie verwandt sein!&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113491416413501371?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113491416413501371/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113491416413501371' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113491416413501371'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113491416413501371'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/fifa-chef-sepp-blatter-wehrt-sich.html' title='Fifa-Chef Sepp Blatter wehrt sich gegen Hausdurchsuchung'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113486786032914795</id><published>2005-12-18T01:55:00.000+01:00</published><updated>2005-12-18T02:54:06.863+01:00</updated><title type='text'>Entrüstung um Bush's Lauschangriff</title><content type='html'>Der amerikanische Präsident George W. Bush hat anlässlich seiner wöchentlichen Radioansprache heute eingeräumt, dass die NSA (National Security Agency) seit dem 11.9.2001 Telefongespräche und E-Mails im Inland ausspioniert hat (s. heutiger Bericht der NZZ: &lt;a href="http://www.nzz.ch/2005/12/17/al/newzzEHC3IDMQ-12.html"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.nzz.ch/2005/12/17/al/newzzEHC3IDMQ-12.html&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;). Bereits am Freitag berichtete die New York Times von solchen unerlaubten Lauschangriffen (so die NZZ von gestern: &lt;a href="http://www.nzz.ch/2005/12/16/al/newzzEHAPVZDB-12.html"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.nzz.ch/2005/12/16/al/newzzEHAPVZDB-12.html&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;). Für die Überwachung von Telefonaten und E-Mails im Inland ist in den USA, wie auch andernorts, normalerweise ein Gerichtsbeschluss erforderlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Tatsache, dass die NSA im Landesinnern ohne gesetzliche Grundlage Telefone abhörte sowie E-Mails ausspionierte, hat in den USA grosse Entrüstung ausgelöst.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Entrüstung der amerikanischen Bevölkerung mag etwas erstaunen, wenn man sich die Tatsache vergegenwärtigt, dass die NSA schon seit Jahren weltweit Telefon- und Internet-Verkehr ausspioniert. Eine aufschlussreiche Übersicht über die Spionagetätigkeit der NSA sowie die Kommunikationsüberwachung anderer Staaten findet sich hier: &lt;a href="http://www.heise.de/ct/98/05/082/"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.heise.de/ct/98/05/082/&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span &gt;In der Schweiz wird die Überwachung des Post- und Telefonverkehrs im sogenannten BÜPF (&lt;a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/780.1.de.pdf"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/780.1.de.pdf&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; &lt;/span&gt;&lt;span &gt;) geregelt. Gemäss diesem Gesetz ist eine Überwachung grundsätzlich nur im Rahmen eines Strafverfahrens und nur nach bestimmten relativ strengen Kriterien möglich. Voraussetzung ist stets, dass gegen die zu überwachende Person ein dringender Tatverdacht auf die Begehung eines bestimmten Delikts besteht. Eine Überwachung ist jedoch nur bei bestimmten Delikten möglich. Ähnlich strenge Regeln kennen übrigens auch die USA, wenn es um die Überwachung im Rahmen von inländischen Strafverfahren geht. Bekanntlich neigen denn auch die amerikanischen Gerichte bei Verletzung von Prozessrechten zu grosser Empfindlickeit: eine Verletzung von Prozessrechten führt regelmässig zu Freisprüchen (man denke an den Fall eines Leichenfundes in einem Kofferraum, der ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht wurde).&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn man die grenzüberschreitende Überwachungstätigkeit ausländischer Geheimdienste, insbesondere der NSA, mit den Kriterien des BÜPF oder den entsprechenden Regelungen anderer Staaten im Bereich der landesinternen Überwachung im Rahmen von Strafverfahren vergleicht, könnte man zu folgendem Fazit gelangen: ausserhalb eines Strafverfahrens kann grundsätzlich jedermann ohne weiteres überwacht werden. Im Rahmen eines Strafverfahrens ist dies jedoch nur unter erschwerten Bedingungen möglich (dringender Tatverdacht auf die Begehung eines bestimmten Delikts). Die Frage sei erlaubt, ob da nicht der Tatverdächtige gegenüber dem Unverdächtigen bevorzugt wird ?&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113486786032914795?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113486786032914795/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113486786032914795' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113486786032914795'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113486786032914795'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/entrstung-um-bushs-lauschangriff.html' title='Entrüstung um Bush&apos;s Lauschangriff'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113468579809322403</id><published>2005-12-15T22:37:00.000+01:00</published><updated>2005-12-15T23:33:12.563+01:00</updated><title type='text'>Verurteilung der Schweiz durch Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte</title><content type='html'>In einem heute veröffentlichten Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg (EuGMR) in der Sache &lt;em&gt;Hurter c. Suisse &lt;/em&gt;(abrufbar hier: &lt;a href="http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&amp;table=1132746FF1FE2A468ACCBCD1763D4D8149&amp;amp;key=46139&amp;sessionId=5037034&amp;amp;skin=hudoc-en&amp;attachment=true"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&amp;amp;amp;table=1132746FF1FE2A468ACCBCD1763D4D8149&amp;key=46139&amp;amp;sessionId=5037034&amp;skin=hudoc-en&amp;amp;attachment=true&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; ) stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Schweiz fest. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, &lt;strong&gt;öffentlich&lt;/strong&gt; und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im konkreten Fall ging es um das Verfahren der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern. Die Aufsichtsbehörde verurteilte einen Luzerner Anwalt wegen diverser Verstösse gegen die Standesregeln zu einer Disziplinarstrafe von CHF 500.00. Diesen Entscheid focht der betroffene Anwalt erfolglos beim Bundesgericht an.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Anwalt rügte vor dem EuGMR, dass weder die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte noch das Bundesgericht in seiner Sache eine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Schweiz argumentierte vor dem Gerichtshof, der Ausschluss der Öffentlichkeit habe letztendlich dem betroffenen Anwalt gedient, da dessen Berufsehre im Falle eine öffentlichen Verhandlung gefährdet gewesen wäre. Zudem hätte das Risiko bestanden, dass das Anwaltsgeheimnis verletzt worden wäre.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Gerichtshof kommt jedoch in seinem Urteil zum Schuss, dass im vorliegenden Fall keiner der in Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgeführten Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit anwendbar seien. Im Gegenteil sei es gerade im vorliegenden Fall im Interesse der Justiz, dass sich die Öffentlichkeit, potenziell zukünftige Mandanten des betroffenen Anwaltes, ein Bild über die Stichhaltigkeit der gegen den Anwalt erhobenen Vorwürfe machen können. In diesem Sinne ermögliche eine öffentliche Verhandlung eine Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit und fördere das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene zwar auf eine öffentliche Verhandlung verzichten können. Die Schweizer Regierung brachte auch vor, der Anwalt habe implizit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet, da er erst nach Fällung des Entscheides der Aufsichtsbehörde eine solche verlangt habe. Wie der EuGMR feststellte, sei der Antrag des Anwaltes auf eine öffentliche Verhandlung zwar nach Fällung des Entscheides jedoch vor dessen Zustellung an den Betroffenen gestellt worden. Dieser habe zudem seinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung auch vor Bundesgericht wiederholt. Dieses sei jedoch nicht darauf eingetreten. Der EuGMR stellte deshalb fest, dass das Recht des Anwalts auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurde.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113468579809322403?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113468579809322403/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113468579809322403' title='9 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113468579809322403'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113468579809322403'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/verurteilung-der-schweiz-durch.html' title='Verurteilung der Schweiz durch Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>9</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113442592668430275</id><published>2005-12-12T23:11:00.000+01:00</published><updated>2005-12-12T23:33:16.156+01:00</updated><title type='text'>Gnadengesuch von Stanley "Tookie" Williams abgelehnt</title><content type='html'>Nur 2 Tage nach dem internationalen Tag der Menschenrechte und rund 10 Tage nach Vollstreckung der 1000. Hinrichtung in den USA, in North Carolina, schickt sich der Staat Kalifornien an, den wegen vierfachen Mordes verurteilten Kinderbuchautor Stanley "Tookie" Williams hinzurichten. Gouverneur Arnold Schwarzenegger hat ein Gnadengesuch von Williams abgelehnt. Der Entscheid von Schwarzenegger ist im Internet abrufbar unter &lt;a href="http://www.governor.ca.gov/govsite/pdf/press_release_2005/Williams_Clemency_Statement.pdf"&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;span style="font-family:arial;"&gt;http://www.governor.ca.gov/govsite/pdf/press_release_2005/Williams_Clemency_Statement&lt;/span&gt;&lt;span style="font-family:arial;"&gt;.pdf&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;Williams soll sich, wie seine Anwälte vorbrachten, während der Haft geläutert haben. Wegen seinen Kinderbüchern, in welchen er vor der Bandenkriminalität warnte, wurde er mehrfach für den Friedens- und Literaturnobelpreis vorgeschlagen. Das Urteil soll kurz nach Mitternacht Ortszeit im Gefängnis San-Quentin bei San Francisco durch die Giftspritze vollstreckt werden. Die Verurteilung von Williams erfolgte im Jahre 1981.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113442592668430275?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113442592668430275/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113442592668430275' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113442592668430275'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113442592668430275'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/gnadengesuch-von-stanley-tookie.html' title='Gnadengesuch von Stanley &quot;Tookie&quot; Williams abgelehnt'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113441477439432875</id><published>2005-12-12T19:49:00.000+01:00</published><updated>2005-12-12T20:12:54.426+01:00</updated><title type='text'>CIA wehrt sich gegen Missbrauchsvorwürfe</title><content type='html'>Der in letzter Zeit etwas in Verruf geratene amerikanische Geheimdienst CIA sieht sich auf seiner Homepage &lt;a href="http://www.cia.gov"&gt;http://www.cia.gov&lt;/a&gt; zu nachstehender Klarstellung veranlasst:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;If you receive unsolicited e-mail appearing to be from the CIA, like the recent e-mail falsely attributed to our public affairs office, the message is fake. The CIA never sends unsolicited e-mail to the public. If you are not expecting an e-mail from us, delete it. Do not open any attachment; it may contain malicious code that could damage your computer or mail itself to people in your e-mail address book.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;Da sind wir doch sehr beruhigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bezüglich anderer derzeit gegen die CIA erhobener Klagen, konnte sich diese noch nicht zu einer Klarstellung durchringen. Dem Vernehmen nach sollen nämlich in letzter Zeit unbekannte Täter, welche sich als CIA-Angehörige ausgeben, weltweit gezielt ausgewählten Individuen nicht bestellte Flüge anzudrehen versuchen. Wenn also unverhofft jemand auf Sie zu kommt, der Sie unter dem Label der CIA zu einem Langstreckenflug überreden will, den Sie gar nicht gebucht haben, seien Sie vorsichtig! Die CIA ist keine Fluggesellschaft. Die CIA würde nie jemandem Flüge anbieten, die dieser nicht bestellt hat. Bei solchen Flugangeboten muss es sich also um plumpe Fälschungen von Terroristen handeln. Solche kriminellen Machenschaften sollen auch schon in der Schweiz abgewickelt worden sein. Höchste Zeit, dass sich die zuständigen Behörden in der Schweiz dieser Sache annehmen. Bis es so weit ist, können Sie sich derweil direkt bei der CIA beschweren. Alle erforderlichen Angaben zur Kontaktaufnahme finden Sie hier: &lt;a href="http://www.cia.gov/cia/contact.htm"&gt;http://www.cia.gov/cia/contact.htm&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;PS: Falls Sie diesen Beitrag von Labeo etwas polemisch finden, so haben Sie recht. Dies ist eine kleine Aufmerksamkeit an alle Liebhaber der Polemik, denen Labeo möglicherweise durch den untenstehenden Beitrag "Maulkorb für Rechtsanwälte" etwas zu nahe getreten ist. Um nämlich nicht missverstanden zu werden: Auch Labeo weiss eine gut dosierte Portion Polemik zur rechten Zeit am rechten Ort durchaus zu schätzen. Polemik ist nämlich grundsätzlich auch nichts negatives. Davon können Sie sich hier überzeugen: &lt;a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Polemik"&gt;http://de.wikipedia.org/wiki/Polemik&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113441477439432875?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113441477439432875/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113441477439432875' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113441477439432875'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113441477439432875'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/cia-wehrt-sich-gegen.html' title='CIA wehrt sich gegen Missbrauchsvorwürfe'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113423217841197400</id><published>2005-12-10T16:40:00.000+01:00</published><updated>2005-12-10T17:48:06.716+01:00</updated><title type='text'>Maulkorb für Rechtsanwälte ?</title><content type='html'>In einem am 6.12.2005 veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid (2A.368/2005; &lt;a href="http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;span style="font-size:0;"&gt;) &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span &gt;nimmt das Gericht wieder einmal Stellung zum Art. 12a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Gemäss dieser Bestimmung haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Ein Luzerner Anwalt wandte sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Anwalt wurde von der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern mit einer Disziplinarbusse von CHF 15'000.00 belegt. Grund für diese Busse waren Äusserungen des Anwaltes in Rechtsschriften an Behörden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern hatte der Beschwerdeführer als Parteivertreter in einem Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises am 6. November 2003 geschrieben: "Ich bin mir bewusst, dass Sie den Fall selbstverständlich schematisch und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlich abwandeln möchten. Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle den Anspruch auf das rechtliche Gehör (§ 46 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV) nicht respektiert und sich meist mit schematischen Floskeln begnügt."&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ähnlich unflätig äusserte sich derselbe Anwalt gegenüber dem Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern in Eingaben, welche er als Parteivertreter machte. Beanstandet wurden u.a. folgende Äusserungen: "Da ich natürlich weiss, dass sich Ihre Amtsstelle und vor allem Herr Z. weder um die Bundesverfassung noch um das USG noch um die AltlV kümmern, lege ich Ihnen eine Kopie der S. 7 aus der Vollzugshilfe 'Erstellungder belasteten Standorte' bei..."; oder weiter: "Wenn ich auch weiss, dass sich Herr Z. damit brüstet, ihn kümmere weder die Bundesverfassung, noch das Gesetz oder die Verordnung, so fordere ich das AFU doch auf, sich entsprechend der Bundesverfassung, dem USG und dem VRG sowie der AltlV zu verhalten."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesgericht stützte die Disziplinierung des Anwaltes mit dem Hinweis auf die frühere Praxis zu Art. 12a BGFA. Demnach sei einem Anwalt zwar durchaus auch scharfe Kritik an Behörden oder Gegenpartei erlaubt. Diese müsse jedoch stets sachlich bleiben. Greife der Anwalt durch unsachliche, polemische Kritik die Gegenpartei, dessen Rechtsvertreter oder Behörden und Gerichte an, so sei dies grundsätzlich nicht mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes vereinbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ähnlich argumentiert das Bundesgericht in einem früheren Entscheid (2A.168/2005). In diesem Entscheid ging es um einen Rechtsanwalt der sich gegenüber dem gegnerischen Parteivertreter ungehörig äusserte. Beanstandet wurden in diesem Fall etwa folgende Aussagen: " [...], der Rekurrentenvertreter will für sich sogar Unverschulden inAnspruch nehmen, weil er offensichtlich nicht fähig war, das geltende Gesetz zu konsultieren." Oder: "Die ganze Darstellung des Rekurrentenvertreters stellt ein Geleier mitAusflüchten dar, [...]." Und schliesslich: "Hier hört man den beklagtischen Rechtsvertreter als offensichtlich verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann argumentieren." Die letzte Äusserung hat der gegnerische Rechtsvertreter offenbar deshalb provoziert, da er der vom disziplinierten Anwalt vertretenen Hausfrau nur einen Haushaltsaufwand von 12,7 Stunden pro Monat zubilligen wollte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Zürcher Aufsichtsbehörde über Anwälte disziplinierte in einem Entscheid vom 3.3.2005 (ZR 104 (2005) N. 63) einen Anwalt, der die Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisierte. Dieser liess sich im Rahmen einer Einvernahme in einem Strafverfahren zu folgender Äusserung hinreissen: "Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Hanfsachen hat mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Das hatten wir letztmals von 33 bis 45".&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss konstanter Rechtsprechung kommt dem BGFA im Rahmen der Beurteilung standeswidrigen Verhaltens von Rechtsanwälten ausschliessliche Bedeutung zu. Kantonale Normen oder etwa die Bestimmungen in Standesvorschriften von Anwaltsverbänden kommen nur noch insofern (und nur als Auslegungshilfe von Art. 12a BGFA) zur Anwendung, als sie eine allgemeingültige und gesamtschweizerisch anerkannte Konkretisierung der Standesregeln darstellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Rechtsprechung zu Art. 12a BGFA ist wohl nicht zu beanstanden. Zwar kann der eine oder andere sich möglicherweise nicht davor verschliessen, dass alle oben zitierten Äusserungen in ihrem sachlichen Aussagegehalt ein Funke Wahrheit beinhalten mögen. Je nachdem, welche Meinung man vertritt, regt sich in einem möglicherweise innerlich der Gedanke: "das hat er schön gesagt, aber so hätte er es wohl nicht sagen sollen". Hintergrund dieser auf den ersten Blick streng erscheinenden Rechtsprechung ist wohl der Gedanke, dass Polemik oder ehrverletzende Äusserungen eines Rechtsvertreters seinem Mandanten wohl mehr schaden als nützen. So gesehen geht es um den Schutz einer qualitativ genügenden Rechtsvertretung und damit um den Schutz des Mandanten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113423217841197400?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113423217841197400/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113423217841197400' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113423217841197400'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113423217841197400'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/maulkorb-fr-rechtsanwlte.html' title='Maulkorb für Rechtsanwälte ?'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113422890958698914</id><published>2005-12-10T16:09:00.000+01:00</published><updated>2005-12-10T16:37:58.046+01:00</updated><title type='text'>Bundesgerichtsentscheid zur Bewilligungspflicht für Kampfhunde</title><content type='html'>In einem gestern ins Netz gestellten Entscheid (2P.146.2005; &lt;a href="http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;) äussert sich das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Hundegesetz des Kantons Basel-Landschaft und die regierungsrätliche Verordnung über die Zulässigkeit einer Bewilligungspflicht für bestimmte Hunderassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die regierungsrätliche Verordnung konkretisierte die Bewilligungspflicht auf 8 Hunderassen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Abstellen auf die Rasse im Rahmen einer Bewilligungspflicht für Hundehalter, wenn auch nicht ganz unproblematisch, so doch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Offen liess das Bundesgericht, ob das Verbot, einen Hund zu halten, eine elementare Möglichkeit der menschlichen Entfaltung betrifft und deshalb auch unter den verfassungsmässigen Schutz der persönlichen Freiheit falle. Das Bundesgericht setzt sich in diesem Entscheid ausführlich mit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kritik auseinander, dass gemäss statistischen Erhebungen andere Hunderassen, welche nicht im Katalog der regierungsrätlichen Verordnung enthalten sind, signifikant öfter zubeissen. Das Bundesgericht erachtet es schliesslich als Erfahrungstatsache, dass gewisse Hunderassen eher zu Aggresivität neigen, als andere.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheid des Bundesgerichtes mag sicherlich richtig sein. Interessant erscheint jedoch der Aspekt, dass in der staatsrechtlichen Beschwerde das Gebot der Rechtsgleichheit angerufen wurde. Lautet doch diese Bestimmung "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" und nicht "Alle Hunde sind vor dem Gesetz gleich".&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113422890958698914?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113422890958698914/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113422890958698914' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113422890958698914'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113422890958698914'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/bundesgerichtsentscheid-zur.html' title='Bundesgerichtsentscheid zur Bewilligungspflicht für Kampfhunde'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113379196076765075</id><published>2005-12-05T14:10:00.000+01:00</published><updated>2005-12-05T21:53:59.496+01:00</updated><title type='text'>Berlusconi's Ex-Anwalt verurteilt</title><content type='html'>Wie die Medien (&lt;a href="http://www.nzz.ch/2005/12/02/al/newzzEGQCJMJO-12.html"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.nzz.ch/2005/12/02/al/newzzEGQCJMJO-12.html&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;) am Freitag berichteten, hat ein Mailänder Berufungsgericht den ehemaligen italienischen Verteidigungsminister Cesare Previti zu 5 Jahren Haft verurteilt. Damit wurde das Urteil der ersten Instanz von Ende 2003 bestätigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Prozess gegen Previti hat vor allem wegen dessen Verstrickung zum italienischen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi Aufsehen erregt. Dem 71-jährigen Previti wird vorgeworfen, Anfang der 90er Jahre Richter bestochen zu haben. Dieser Vorwurf ist v.a. deshalb brisant, weil die Bestechung im Zusammenhang stand mit dem Verkauf des Lebensmittelkonzerns SME, an dem Berlusconis Firma Fininvest ineteressiert war. Der Vorwurf der Richterbestechung wurde in diesem Fall auch gegen Berlusconi selbst erhoben, dieser jedoch im Dezember 2004 freigesprochen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Berlusconi hatte denn auch mit allen Mitteln versucht, einen Freispruch für seinen früheren Anwalt Previti zu erreichen. Er tat dies, indem er ein Gesetz erliess, welches die Verjährungsfristen für mehrere Straftaten, u.a. Korruption, fast halbierte. Dieses, auch als "Salva Previti" bezeichnete, Gesetz wurde vor wenigen Tagen vom Senat angenommen, jedoch entgegen dem Vorschlag Berlusconi's nicht mit Geltung für bereits laufende Verfahren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Previti war bereits in einem anderen Bestechungsskandal zu 11 Jahren Haft verurteilt worden. Auch in diesem Fall wurde Berufung eingelegt. Zentraler Punkt dieser Anklage war der Fall IMI-SIR. Der Unternehmer Rovelli, welchem die Firma SIR gehörte, verklagte die Staatsholding IMI und bekam recht. Gemäss den Mailänder Staatsanwälten nur deshalb, weil Rovelli, welcher damals von Previti vertreten wurde, die zuständigen Richter bestochen hatte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem gleichen Muster soll Previti auch im Fall Mondadori vorgegangen sein. Berlusconi und Carlo De Benedetti lieferten sich Anfang der 90er Jahre einen Streit um die Übernahme des Verlagshauses Mondadori. Nachdem dieses bereits De Benedetti zugesprochen wurde, wendete sich das Blatt in zweiter Instanz überraschend zu Berlusconis Gunsten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wen es interessiert, was Previti selbst zu diesen Fällen sagt, der findet die Antwort, inkl. div. Dokumente aus den Prozessakten, auf &lt;a href="http://www.previti.it"&gt;http://www.previti.it&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113379196076765075?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113379196076765075/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113379196076765075' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113379196076765075'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113379196076765075'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/berlusconis-ex-anwalt-verurteilt.html' title='Berlusconi&apos;s Ex-Anwalt verurteilt'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113362486314683043</id><published>2005-12-03T16:13:00.000+01:00</published><updated>2005-12-03T17:07:43.766+01:00</updated><title type='text'>Erneute Kritik an Solothurner Staatsanwaltschaft</title><content type='html'>Die Solothurner Zeitung erhebt in ihrer Ausgabe von heute Samstag erneut massive Kritik an der Solothurner Staatsanwaltschaft. Grund dieser neuesten Kritik ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Michael John, Verwaltungsrat der Firma PPal. Dem zuständigen Staatsanwalt wird vorgworfen, in einem Schreiben an Aktionäre der Firma PPal diesen Informationen über das Strafverfahren bekannt gegeben zu haben, während zu dieser Zeit weder der Beschuldigte, der sich in Haft befand, noch dessen Verteidiger auch nur ein einziges Dokument der Akten zu Gesicht bekommen habe. Dieses Vorgehen wird denn auch vom Freiburger Strafrechtsprofessor Franz Riklin als fragwürdig und unorthodox bezeichnet. Er sehe keine rechtliche Grundlage für die Information der Aktionäre durch die Staatsanwaltschaft. Die Kritik der Solothurner Zeitung gipfelt im Vorhalt, das weiterleiten von Informationen aus einer laufenden Strafuntersuchung sei in der Regel strafbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die massive Kritik der Solothurner Zeitung erstaunt in mehrfacher Hinsicht. Hätte sich die Zeitung die Mühe genommen, einen Blick in die neue Solothurner Strafprozessordnung &lt;a href="http://www.so.ch/extappl/bgs/daten/321/1.pdf"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.so.ch/extappl/bgs/daten/321/1.pdf&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; zu werfen, hätte sie beispielsweise bemerkt, dass der Vorwurf, dem sich in Haft befindenden Beschuldigten und dessen Verteidiger sei die Akteneinsicht verweigert worden, gar nicht zutreffen kann. Die StPO des Kantons Solothurn regelt das Haftverfahren im Wesentlichen in den Paragraphen 44 und 45. So lautet etwa § 44 Abs. 2: "Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so stellt der Staatsanwalt unverzüglich den kurz begründeten Haftbefehl aus und beantragt unter Beilage der erheblichen Akten spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme beim Haftrichter die Anordnung der Untersuchungshaft". In § 45 Abs. 3 heisst es: "Der Haftrichter gewährt dem Beschuldigten und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten." Analog ist das Verfahren im Falle eines Gesuchs des Beschuldigten um Haftentlassung. Auch in diesem Fall hat der Staatsanwalt dem Haftrichter wiederum die Akten einzureichen und dieser gewährt dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten. Wie kann es also sein, dass weder der Beschuldigte noch dessen Verteidiger je ein Dokument aus den Akten gesehen hat, wenn doch in diesem Fall schon mehrere Verfahren vor dem Haftrichter stattgefunden haben ? Dafür könnte es nur zwei Gründe geben. 1. Der Haftrichter hätte die Akteneinsicht verweigert, was kaum anzunehmen ist, hat doch das Bundesgericht bereits in einem früheren Solothurner Fall (1P.730/2000, s. &lt;a href="http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;) unmissverständlich entschieden, dass der inhaftierte Beschuldigte resp. dessen Verteidiger im Haftverfahren volle Einsicht in alle dem Haftgericht vorliegenden Akten haben muss. 2. Der Beschuldigte resp. dessen Verteidiger haben gar keine Akteneinsicht verlangt, was auch wiederum sehr erstaunlich wäre.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hätte die Solothurner Zeitung sich die Mühe genommen, die StPO des Kantons Solothurn etwas genauer anzuschauen, so wäre sie auch unschwer auf die rechtliche Grundlage für die Information der Aktionäre gestossen. Aufgrund des von der Solothurner Zeitung geschilderten Sachverhalts ist doch davon auszugehen, dass es sich bei den Aktionären der PPal, wenn die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zutreffen, um Verletzte handelt. Aus den §§ 6, 14 und 30 der Solothurner StPO kann entnommen werden, dass die Verletzten durchaus gewisse Parteirechte haben und bezüglich Information über das Strafverfahren anders zu behandeln sind als die übrige Öffentlichkeit. Gemäss § 30 kann selbst einem Dritten Einsicht in die Akten gewährt oder Informationen über ein Strafverfahren erteilt werden, wenn er berechtigte Interessen geltend machen kann, was bei den Aktionären der PPal sicherlich der Fall ist. Dem Bericht der Solothurner Zeitung kann schliesslich entnommen werden, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus an die Aktionäre gewendet hat, sondern lediglich eine Anfrage dieser (potentiell Geschädigten) beantwortet hat.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113362486314683043?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113362486314683043/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113362486314683043' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113362486314683043'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113362486314683043'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/erneute-kritik-solothurner.html' title='Erneute Kritik an Solothurner Staatsanwaltschaft'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113354767972864777</id><published>2005-12-02T18:17:00.000+01:00</published><updated>2005-12-02T23:36:06.743+01:00</updated><title type='text'>6-jähriger Knabe von Kampfhunden getötet</title><content type='html'>Der Vorfall eines tödlichen Angriffs von drei Kampfhunden auf einen 6-jährigen Knaben von gestern Donnerstag im zürcherischen Oberglatt hat die Öffentlichkeit erschüttert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie heute bekannt wurde, prüft der Bund schärfere Massnahmen, um künftig solche Vorfälle zu verhindern. Wie präsentiert sich denn die heutige Rechtslage ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Heute ist die Gesetzgebung betreffend die Haltung von Hunden weitgehend Sache der Kantone. Der Kanton Solothurn hat vor kurzem ein neues Hundegesetz präsentiert. Einer Medienmitteilung der kantonsrätlichen Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission vom 28. November 2005 &lt;a href="http://www.so.ch/de/pub/parlament/aktuell/medien/umbawiko02/umbawi051128.htm"&gt;&lt;span style="font-family:arial;font-size:85%;"&gt;http://www.so.ch/de/pub/parlament/aktuell/medien/umbawiko02/umbawi051128.htm&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; kann entnommen werden, dass die Kommission der Vorlage des Regierungsrates für eine Teilrevision des Hundegesetzes zugestimmt hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vorlage des Regierungsrates verzichet auf ein Verbot oder eine Bewilligungspflicht für bestimmt Hunderassen. Demgegenüber wird das Oberamt als zuständige Überwachungsbehörde mit einem eindrücklichen Arsenal an Aufsichts- und Weisungskompetenzen g.ü. Hundehaltern, die jedoch in der Praxis nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand umgesetzt werden können, ausgestatten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäss § 2 der regierungsrätlichen Vorlage kann das Oberamt, im Falle dass der Hundehalter seinen Pflichten nicht nachkommt, ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden, insbesondere&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen;&lt;br /&gt;2. Anordnungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;&lt;br /&gt;3. Anordnungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;&lt;br /&gt;4. einen Hund zu Lasten des Halters unter Beobachtung stellen und/oder einen Wesenstest des Hundes anordnen;&lt;br /&gt;5. den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;&lt;br /&gt;6. in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die entschädigungslose Beseitigung des Hundes anordnen;&lt;br /&gt;7. andere geeignete Massnahmen ergreifen;&lt;br /&gt;8. Busse bis 1000 Franken aussprechen, falls Anordnungen nicht befolgt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weniger kompliziert und dafür umso effizienter gehen da unsere Nachbarländer vor. So verbieten beispielsweise Deutschland und Frankreich schlicht und einfach jegliche Einfuhr und Zucht gefährlicher Hundereassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Angesichts des jüngsten Vofalles in Oberglatt muss man sich effektiv die Frage stellen, ob gewisse Hunderassen nicht schlicht und einfach verboten werden sollten. Zumindest eine Bewilligungspflicht für die Haltung von Kampfhunden würde wohl Sinn machen. Wie der Fall von Oberglatt gezeigt hat, liegt das Problem nämlich oft nicht nur beim Hund sondern bei dessen Halter. Es ist schlicht und einfach nicht einsehbar, wieso für den Erwerb einer Waffe eine Bewilligung erforderlich ist, nicht jedoch für den Erwerb eines Kampfhundes. So wäre zumindest ebenso wichtig wie ein Wesenstest des Hundes (s. obigen Entwurf des Regierungsrates) ein vorgängig an eine zu erteilende Bewilligung zur Haltung eines Kampfhundes anzuordnender Charaktertest des Hundehalters.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113354767972864777?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113354767972864777/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113354767972864777' title='2 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113354767972864777'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113354767972864777'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/12/6-jhriger-knabe-von-kampfhunden-gettet.html' title='6-jähriger Knabe von Kampfhunden getötet'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>2</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-19340158.post-113330068881203289</id><published>2005-11-29T22:33:00.000+01:00</published><updated>2005-11-29T22:44:51.246+01:00</updated><title type='text'>Neue Solothurner Staatsanwaltschaft bereits nach vier Monaten stark unter Beschuss</title><content type='html'>Der Solothurner SP-Kantonsrat Markus Schneider hat mit seiner unlängst im Solothurner Tagblatt veröffentlichten Kolumne eine rege Diskussion über die Solothurner Staatsanwaltschaft ausgelöst. Diese Behörde wurde im Rahmen der Reorganisation der Solothurner Strafverfolgung per 1.8.2005 geschaffen und löste das vormalige Untersuchungsrichteramt ab.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Zusammenfassung dieser Diskussion ist auf der Homepage des Solothurner Rechtsanwaltes Konrad Jeker ersichtlich (http://www.jeno.ch/weblog/).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nachfolgend finden Sie den Kommentar von "Labeo", welcher ebenfalls als Kommentar zum heutigen Beitrag von Konrad Jeker auf dessen Homepage ersichtlich ist:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Offenbar sind sich derzeit alle darin einig, dass die Staatsanwaltschaft Solothurn nicht so funktioniert, wie sie sollte. Uneinig sind sich jedoch die Kritiker in der Begründung ihrer Kritik. Konrad Jeker sieht die Gerichte in der Verantwortung. Diese - u.a. das Haftgericht - leide an Beisshemmung gegenüber der Staatsanwaltschaft. Demgegenüber argumentiert der Politiker Markus Schneider, die politischen Behörden seien nun gefordert dafür zu sorgen, dass die Zahl der Verhaftungen wieder zunehme. Wo liegt nun eigentlich das Problem ? Gibt es seit dem 1. August zu wenige Verhaftungen, weil das Haftgericht an Beisshemmung leidet ? Oder leiden gar die Staatsanwälte an Beisshemmung gegenüber den Beschuldigten, die eigentlich zu verhaften wären ? Um die Diskussion um die Staatsanwaltschaft noch mehr zu komplizieren, berichtete das Radio32 heute über den Fall eines Beschuldigten, der Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt einreichte, weil er sich zu unrecht verhaftet fühlte. Weiter rügte derselbe Beschuldigte das seiner Ansicht nach zu forsche Vorgehen der Staatsanwaltschaft Solothurn anlässlich einer frühmorgendlichen Hausdurchsuchung bei seinem Treuhänder. Zurück zu Markus Schneider. Dieser wirft der Staatsanwaltschaft neben der zu tiefen Verhaftungsquote zu umständliches Vorgehen bei Hausdurchsuchungen vor. Schauen wir nun noch etwas zurück: wurde nicht ein ehemaliger Untersuchungsrichter deshalb nicht zum Staatsanwalt gewählt, weil er zu übereifrig war ? Demgegenüber wird der Staatsanwaltschaft heute vorgeworfen, zu wenig eifrig zu sein. All diese Kritik von verschiedenster Seite mit einander völlig widersprechenden Argumenten erstaunt wohl nicht nur den Fachmann. Erstaunlich ist v.a. auch die Heftigkeit der Kritik gegen die Staatsanwaltschaft und die Publizität, die diese Kritik erreicht. Kann denn eine neue Behörde, die es erst seit 4 Monaten gibt in so kurzer Zeit schon so viel falsch machen ? Oder ist die aktuelle Welle von Kritik von verschiedenster Seite mit einander widersprechenden Argumenten nicht eher der Beweis dafür, dass die Staatsanwaltschaft vielleicht bisher gar nicht so schlecht gearbeitet hat ? Wie auch immer. Es wäre vielleicht besser, wenn man die neuen Staatsanwälte nun einfach mal ihren Job machen lässt und in einem halben Jahr wieder Bilanz zieht. Ich erachte es jedenfalls von der politischen Seite als etwas übereifrig, bereits vier Monate nach der Reorganisation der Strafverfolgung nach der politischen Aufsicht zu rufen. Will man Konrd Jeker glauben, so hat die politische Aufsicht Jahre gebraucht, um die bisherige Strafverfolgung zu reorganisieren. Es ist wohl jetzt noch etwas zu früh für eine Reorganisation der Reorganisation. Und an den Staatsanwälten selbst kann es ja auch nicht liegen. Hat doch die politische Aufsicht das Auswahlverfahren für die Besetzung der neuen Staatsanwaltsstellen mit noch nie dagewesener Gründlichkeit durchgeführt.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/19340158-113330068881203289?l=labeo.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://labeo.blogspot.com/feeds/113330068881203289/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=19340158&amp;postID=113330068881203289' title='1 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113330068881203289'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/19340158/posts/default/113330068881203289'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://labeo.blogspot.com/2005/11/neue-solothurner-staatsanwaltschaft.html' title='Neue Solothurner Staatsanwaltschaft bereits nach vier Monaten stark unter Beschuss'/><author><name>labeo</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>1</thr:total></entry></feed>
